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Nr. 284.
Mittwoch den 7. Dezember
1881.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Bei der, dem Plane gemäß, heute vor Notar und Zeugen statt- gefundenen 73sten Serien-Ziehung des vormals kurhessischen, bei dem Bankhause M. A. von Rothschild & Söhne zu Frankfurt a. M. aufgenommenen Staats-Lotterie- Anlehens vom Jahre 1845 sind folgende 100 Serien-Nummern gezogen worden:
170 212 230 254 363 366 414 449 468 473 514 720 761 827 908 926 954 1008 1039 1084 1110 1151 1202 1208 1224 1353 1491 1540 1550 1565 1822 1831 2181 2607 2782 2812 2865 2933 2946 3147 3221 3371 3385 3483 3609 3628 3916 3964 4065 408'8 4122 4143 4195 4200 4232 4283 4296 4302 4447 4472 4515 4563 4660 4736 4785 4817 4873 4965 4966 5001 5067 5068 5207 5230 5333 5349 5350 5352 5465 5535 5573 5579 5585 5671 5 680 5729 5740 5746 5790 5797 5915 6248 6269 6323 6426 6442 6453 6456 6676 6686.
Wir bringen solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Kassel, den 1. Dezember 1881.
Königliches Regierungs-Präsidium, von Brauchitsch.
Berlin, den 1. Novbr. 1881. An sämmtliche königlichen LandratHsämter und Städte von mehr als 20,000 Einwohnern.
Dem königlichen Landraths-Amte übersenden wir beifolgend erge- benst je einen Abdruck des unter dem heutigen Tage an sämmtliche königlichen Standesämter erlassenen Schreibens nebst der zugehörigen Anlage, welche die Haupt Uebersicht über die im preußischen Staate während des Jahres 1880 vorgekommenen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, sowie auf der letzten Seite einen auf das nämliche Jahr bezüglichen gedrängten Nachweis des Standes und der Bewegung der Bevölkerung in den Regierungs- bezw. Landrostei-Bezirken und den größten Städten der Monarchie enthält. Gleichartige, auf das Jahr 1880 bezügliche Nachrichten, wie die der vorerwähnten Haupt-Uebersicht, werden für die einzelnen Provinzen, Regierungs- bezw Landrostei-Bezirke und Städte von mehr als 20,000 Einwohnern, für letztere jedoch mir Ausschluß der auf Beruf und Erwerbszweig, sowie auf die sociale Stellung bezüglichen Tabellen — in dem LXI. Hefte des amtlichen Quellenwerkes „Preußische Statistik" — noch im Laufe des nächsten Monats veröffentlicht werden. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Zahlen für sämmtliche einzelnen Kreise werden wir bald darauf wie früher den Königlichen Landrathsämtern und Ober-Aemtern, sowie den Magistraten aller Städte von mehr als 20,000 Einwohnern direkt zugehen lassen.
Handschriftliche, in gleicher Vollständigkeit wie die Hauptübersicht bearbeitete Zusammenstellungen über die Bewegung der Bevölkerung innerhalb jedes einzelnen Kreises oder jeder einzelnen Stadt oder Landgemeinde sind wir auch fernerhin gern bereit, an die Kreis- oder sonstigen Verwaltungsbehörden sowie auch an einzelne Beamte, Aerzte u. s. w., welche das Verlangen danach aussprechen, gegen Erstattung der Ab- schreibgebühren, über deren Betrag unser oben erwähntes Schreiben an die Königlichen Standesämter das Nähere enthält, abzugeben. Wir hoffen und wünschen durch dieses Erbieten die Königlichen Standesbeamten von der Nothwendigkeit, für andere Behörden statistische Arbeiten zu liefern, thunlichst zu entlasten.
Königliches Statistisches Bureau, gez. Dr. Engel.
, Wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß nähere Information bei dem Landrathsamt und den Standesämtern eingezogen werden kann.
Hanau am 28. November 1881.
Der Landrath Schrötter.
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 15. v. Mts.
-■ 440 des Hauauer Anzeigers veranlasse ich die Herrn Bürger- |
meister nunmehr die Wahl der Mitglieder der Klassensteuer-EinschätzungsCommission vorzunehmen und die Namen der Gewählten mir binnen 8 Tagen anzuzeigen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, daß die verschiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig in der Commission vertreten werden.
Als Termin zur Vornahme der Einschätzung der Klassensteuer für das Etatsjahr 1882/83 ist gleichmäßig im Kreis
Sonnabend der 10. Dezember er.
bestimmt worden.
Die Klassensteuerrollen sind, sobald solche abgeschlossen und nebst der Einkommens-Nachweisung auf dem Titelblatt unterzeichnet worden sind, bis zum 13. Dezember er. mir einzureichen. Die sonstigen Unter- Anlagen, insbesondere Protokoll über die Verpflichtung der Mitglieder der Commission, Schulden-Nachweisung mit vorgeschriebener Bescheinigung, Verhandlung über die vorgenommenenen Ermäßigungen einzelner Censiten, sowie Vergleichung der Abschlüsse der beiden "Rechnungsjahre, endlich die Gewerbesteuer-Rolle sind beizufügen.
Am Schlüsse der Rolle oder der Einkommens-Nachweisung dürfen überhaupt keine Bescheinigungen angeschrieben werden.
Schließlich mache ich die Herrn Bürgermeister für die sorgfältigste Ausfüllung der Rubriken in der Einkommens-Nachweisung verantwortlich. So müssen die Angaben der Gebäude- und Grundsteuer (Spalte 8b und 9b), sowie der Gewerbesteuer (Spalte 13a und b), sowie der Grundbesitz (Spalte 9a und 11a) — woselbst auch Ackerland und Wiesen getrennt aufzusühren ist — ebenfalls zuverlässig sein.
Bezüglich der in Abzug zu bringenden Lasten und Schulden verweise ich auf §. 28 der Geschäfts-Anweisung für die Mitglieder der Klaffensteuer-Einschätzungs-Commission vom 16. März 1877.
Die den Herrn Bürgermeistern mitgetheilten Revisionsbemerkungen der Königlichen Regierung sind bei der bevorstehenden Einschätzung in Erledigung zu bringen. Dies muß aus den Verhandlungen hervorgehen.
Hanau am 17. November 1881.
Der Landrath Schrötter.
Polizei-Verordnung.
Aus Grund des §. 5 und §. 6 pos. c. der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen werden nach Berathung mit dem Stadtvorstand für die Abhaltung des Weihnachtsmarktes dahier nachstehende Bestimmungen getroffen:
Art. 1. Der Weihnachtsmarkt findet an den Tagen des 19 bis einschließlich 24. Dezember auf dem Neustädter Marktplatze statt.
Mit dem Aufschlagen der Verkaufsbuden darf Tags vorher angefangen, noch am Abend des 24. Dezember müssen dieselben aber wieder entfernt werden.
Art. 2. Das Feilhalten auf diesem Weihnachtsmarkt ist obser- vanzgemäß nur hiesigen Einwohnern gestattet und beschränkt auf s. g. Weihnachtsartikel: Kinderspielwaaren, Christbäume, Christgärten, Leb- küchler- und Conditorwaaren.
Art. 3. Im Uebrigen ist jeder Feilhaltende den marktpolizeilichen Anordnungen unterworfen und werden Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung mit Geldbuße bis zu 9 Mark eventuell mit Haft geahndet.
Hanau am 3. Dezember 1811.
Der Laudrath Schrötter.
Für den am 21. Januar 1865 geborenen Robert Hermann Alsons Kohlhepp von Hanau ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Verband behufs Auswanderung nach Spanien nachgesucht.
Hanau am 30. November 1881.
Die Inhaber der Frankfurter Anilinfarben-Fabrik zu Mainkur sind um die Erlaubniß der Erweiterung derselben vorstellig geworden.
In Gemäßheit des §. 17 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dies zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit der Aufforderung,