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2 Mail 25 Pf,. Kür auswärtige Abonneutm «1t dem betreffen, »en Postaufschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Nr. 282

; -nutr Aa^er.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Montag den 5. Dezember

Jnsertlon».

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Die ifpaltige Garmondzeile * deren Raum

10 Pfg.

Die Sspalt. 8e* 20 Psg.

DieSspaltigeL-««

30 Pfg.

1881.

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Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehrs vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund der nach §. 28 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 von dem Königliche« Staats-Mimsterium unter dem 25. b. M. getrof­fenen Anordnung wird allen denjenigen Personen, welchen auf Grund der gleichlautenden Anordnung des Königlichen Staats-Ministeriums vom 27. November v. I. der Aufenthalt in dem die Stadt Berlin, die Stadtkreise Charlottenburg und Potsdam, sowie die Kreise Teltow, Nie- berbaruimjunb Ost-Havelland umfassenden Bezirke versagt worden ist, der Aufenthalt innerhalb des ganzen vorerwähnten Bezirks von den Unterzeichneten hierdurch fernerweit untersagt.

Ausgenommen hiervon sind nur diejenigen Personen, welchen der Aufenthalt in Berlin und den erwähnten Kreisen durch besondere Ver­fügungen wieder gestattet worden ist.

Potsdam und Berlin den 26. November 1881.

Der Königliche Regierungs-Präsident. Der Königliche Polizei-Präsident, von Neese. vonMadai.

Auf Grund deS §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das in der Ge­nossenschaftsbuchdruckerei Zürich-Hottingen gedruckte undBerlin, den 22. November 1881" datirte Flugblatt mit der Ueberschrift: Wähler des V. Reichstagswahl kreises" und der Unterschriftt: Einige Arbeiter und Kleinbürger im Namen Vieler", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.

Berlin den 28. November 1881.

Der Königliche Polizei-Präsident: von Madai.

Nach den Handelsverträgen zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn, beziehungsweise der Schweiz vom 23. Mai d. I. (Reichsgesetz­blatt von 1881 Seiten 123 und 155) und insbesondere nach den Ver­abredungen in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit Oesterreich- Ungarn zu Art. 19, 2., bezw. in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit der Schweiz zu IX zu Art. 10 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seiten 149 und 168) tritt insofern eine wesentliche Aenderung der bisherigen Bestimmungen für Geschäftsreisende ein, als dem Inhaber einer Gewerbe- legitimationSkarte nur noch bis zum Schlüsse des Jahres 1881 die Befugniß zusteht, aufgekaufte Waaren Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen. Dom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.

Auf diese Aenderung werden die betheilizten Geschäststreibenden hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht, um sich bei ihrem Verkehr in Oestereich - Ungarn und der Schweiz beziehungsweise in Luxemburg vor den nachtheiligen Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen zu bewahren.

Gegen die den genannten Ländern angehörigen Inhaber von Ge­werbelegitimationskarten, welche etwa vom 1. Januar 1882 ab bei ihrem Verkehr im Jnlande aufgetaufte Waaren mitnehmen sollten, wird auf Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Ges. S. S. 247), eingeschritten werden, da sie die Befugniß zum Aufkaufen von Waaren oder zum Suchen von Waarenbestellungen unter Mit­nahme aufgekaufter Waaren vom 1. Januar 1882 ab nur durch Ertheilung eines Legitimations- bezw. Gewerbescheines erlangen und sich bei dieser Art des Geschäftsbetriebs auf die durch die Gewerbe- legitimationskarte ihnen gewährten Befugnisse nicht berufen können.

Kassel, den 20. Oktober 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.

Berlin, den 1. Novbr. 1881.

An sämmtliche königlichen Landrathsämter und Städte von mehr als 20,000 Einwohnern.

Dem königlichen Landraths-Amte übersenden wir beifolgend erge-

benst je einen Abdruck des unter dem heutigen Tage an sämmtliche kö­niglichen Standesämter erlassenen Schreibens nebst der zugehörigen An­lage, welche die Haupt Uebersicht über die im preußischen Staate wäh­rend des Jahres 1880 vorgekommenen Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, sowie auf der letzten Seite einen auf das nämliche Jahr bezüglichen gedrängten Nachweis des Standes und der Bewegung der Bevölkerung in den Regierungs- bezw. Landrostei-Bezirken und den größten Städten der Monarchie enthält. Gleichartige, auf das Jahr 1880 bezügliche Nachrichten, wie die der vorerwähnten Haupt-Uebersicht, werden für die einzelnen Provinzen, Regierungs- bezw. Landrostei-Be- zirke und Städte von mehr als 20,000 Einwohnern, für letztere jedoch mit Ausschluß der auf Beruf und Erwerbszweig, sowie auf die sociale Stellung bezüglichen Tabellen in dem LXI. Hefte des amtlichen QuellenwerkesPreußische Statistik" noch im Laufe des nächsten Monats veröffentlicht werden. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Zahlen für sämmtliche einzelnen Kreise werden wir bald darauf wie früher den Königlichen Landrathsämtern und Ober-Aemtern, sowie den Magistraten aller Städte von mehr als 20,000 Einwohnern direkt zu­gehen lassen.

Handschriftliche, in gleicher Vollständigkeit wie die Hauptübersicht bearbeitete Zusammenstellungen über die Bewegung der Bevölkerung innerhalb jedes einzelnen Kreises oder jeder einzelnen Stadt oder Land­gemeinde sind wir auch fernerhin gern bereit, an die Kreis- oder sonstigen Verwaltungsbehörden sowie auch an einzelne Beamte, Aerzte u. s. w., welche das Verlangen danach aussprechen, gegen Erstattung der Ab- schreibgebühren, über deren Betrag unser oben erwähntes Schreiben an die Königlichen Standesämter das Nähere enthält, abzugeben. Wir I hoffen und wünschen durch dieses Erbieten die Königlichen Standesbe­amten von der Nothwendigkeit, für andere Behörden statistische Arbeiten zu liefern, thunlichst zu entlasten.

Königliches Statistisches Bureau, gez. Dr. Engel.

Wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß nähere Information bei dem Landrathsamt und den Standesämtern eingezogen werden kann.

Hanau am 28. November 1881.

Der Landrath Schrötter.

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 15. v. Mts. in Nr. 240 des Hauauer Anzeigers veranlasse ich die Herrn Bürger­meister nunmehr die Wahl der Mitglieder der Klassensteuer-Einschätzungs- Commission vorzunehmen und die Namen der Gewählten mir binnen 8 Tagen anzuzeigen. Bei der Wahl ist darauf zu achten, daß die ver­schiedenen Klassen der Steuerpflichtigen möglichst gleichmäßig in der Commission vertreten werden.

Als Termin zur Vornahme der Einschätzung der Klassensteuer für das Etatsjahr 1882/83 ist gleichmäßig im Kreis

Sonnabend der 10. Dezember er.

bestimmt worden.

Die Klassensteuerrollen sind, sobald solche abgeschlossen und nebst der Einkommens-Nachweisung auf dem Titelblatt unterzeichnet worden sind, bis zum 13. Dezember er. mir einzureichen. Die sonstigen Unter- Anlagen, insbesondere Protokoll über die Verpflichtung der Mitglieder der Commission, Schulden-Nachweijung mit vorgeschriebener Bescheinig­ung, Verhandlung über die vorgenommenenen Ermäßigungen einzelner Censiten, sowie Vergleichung der Abschlüsse der beiden Rechnungsjahre, endlich die Gewerbesteuer-Rolle sind beizufügen.

Am Schlüsse der Rolle oder der Einkommens-Nachweisung dürfen überhaupt keine Bescheinigungen ungeschrieben werden.

Schließlich mache ich die Herrn Bürgermeister für die sorgfältigste Ausfüllung der Rubriken in der Einkommens-Nachweisung verantwort­lich. So müssen die Angaben der Gebäude- und Grundsteuer (Spalte 8b und 9b), sowie der Gewerbesteuer (Spalte 13a und b), sowie der Grundbesitz (Spalte 9a und 11a) woselbst auch Ackerland und Wiesen getrennt aufzuführen ist ebenfalls zuverlässig sein.