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Nr. 275. Samstag bett
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Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch hastenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) sür ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes find für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster' Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Via Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56Via Jahren zu entrichten find; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Äbgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt
26. November 1881. sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch ausgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 1883 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum füuf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Casfel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission.
Wilh elmy.
Nach den Handelsverträgen zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn, beziehungsweise der Schweiz vom 23. Mai d. I. (Reichsgesetz- blatt von 1881 Seiten 123 und 155) und insbesondere nach den Verabredungen in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit Oesterreich- Ungarn zu Art. 19, 2., bezw. in dem Schlußprotokolle zu dem Vertrage mit der Schweiz zu IX zu Art. 10 (Reichsgesetzblatt von 1881 Seiten 149 und 168) tritt insofern eine wesentliche Aenderung der bisherigen Bestimmungen für Geschäftsreisende ein, als dem Inhaber einer Gewerbe- legitimationskarte nur noch bis zum Schlüsse des Jahres 1881 die Befugniß zusteht, aufgekaufte Waaren Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen. Vom 1. Januar 1882 ab kommt dagegen die Befugniß, aufgekaufte Waaren mitzunehmen, in Wegfall.
Auf diese Aenderung werden die betheiligten Geschäftstreibenden hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht, um sich bei ihrem Verkehr in O estereich - Ung arn und der Schweiz beziehungsweise in Luxemburg vor den nachtheiligen Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen zu bewahren.
Gegen die den genannten Ländern angehörigen Inhaber von Gewerbelegitimationskarten, welche etwa vom 1. Januar 1882 ab bei ihrem Verkehr im Inlands aufgekauste Waaren mitnehmen sollten, wird aus Grund des §. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1876 (Ges. S. S.^ 247), eingeschritten werden, da sie die Befugniß zum Aufkäufen von Waaren oder zum Suchen von Waarenbestellungen unter Mitnahme aufgekaufter Waaren vom 1. Januar 1882 ab nur durch Ertheilung eines Legitimations- bezw. Gewerbescheines erlangen und sich bei dieser Art des Geschäftsbetriebs auf die durch die Gewerbe- legitimationskarte ihnen gewährten Befugnisse nicht berufen können.
Kassel, den 20. Oktober 1881.
Königliche Regierung, __Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
Die neuen Zinsscheine zu den Partial-Obligationen des 4°/oigen vormals Nass. Staatsanlehens vom 26. Oktober 1853 Reihe III Nr.
1 bis 8 und Zinsschein-Anweisungen werden vom 1. Dezember l. I. ab bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frankfurt a/M. ausgereicht werden.
Diese Zinsscheine können auch durch die Königlichen RegierungsHauptkassen und die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück bezogen werden.