dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhefsischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivsrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Besugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka- pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünfundzwanzig fa ch en, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsantrüge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Cassel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission.
____ ____Wilh elmy.
Dem von der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Hannover res- sortirenden Königlichen Eisenbahn-Betriebsamte (Main-Weserbahn) zu Kassel ist die Verwaltung und Betriebsleitung der Zweigbahn Fried - berg-Hanau innerhalb der den Königlichen Eisenbahn-Betriebsämtern durch die unter dem 24. November 1879 Allerhöchst genehmigte Organisation der Staatseisenbahnverwaltung zugewiesenen Ressortbefugnisse übertragen worden.
Berlin den 27. Oktober 1881.
_________Der Minister der öffentlichen Arbeiten. Maybach.__
Nach der heutigen Ermittelung des Ergebnisses der engeren Wahl zum Reichstag für den 8. Wahlkreis des Regierungsbezirks Kassel zwischen den Herren Kandidaten Dietz und Frohme erhielten Ersterer 7733, Letzterer 9948 Stimmen. Es ist somit Herr Karl Frohme zu Bockenheim durch Majorität zum Reichstagsabgeordneten gewählt.
Hanau am 12. November 1881.
Der Wahlkommissarius: Schrötter, Landrath.
Diejenigen Eltern von Kindern in der Stadt Hanau, welche ihre im Jahre 1880 oder früher geborenen Kinder noch nicht haben impfen resp. revacciniren lassen, werden aufgefordert, dies ungesäumt nachzu- holen.
Binnen 4 Wochen ist durch Vorzeigung des Impfscheins oder Entschuldigungsattestes vom Arzt in der Registratur des Landrathamtes der Nachweis zu erbringen, daß den Vorschriften des Jmpfgesetzes genügt sei. Andernfalls ist Strafe zu gewärtigen.
Hanau am 4. November 1881.
__________________________Der Landrath.__________________________
Verloren: Ein schwarz-grauer Arbeitsbeutel mit Notizbuch vom Marktplatz bis Philippsruhe.
Gefunden: Eine weiße Metzgerschürze.
Hanau am 12. November 1881.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tages s ch s rr.
— Berlin, 9. Novbr. Se. Majestät der Kaiser und König befinden Sich in Folge einer Verdauungsstörung nicht ganz wohl und haben bei dem eingetretenen ungünstigen Wetter die Reise zur Jagd nach Sprenge aufgegeben.
— Berlin, 10. Nov. Es hat sich hier ein deutscher Schulver- ein für Deutschland gebildet, der den Zweck hat, die Deutschen außerhalb des Reiches dem Deutschthum zu erhalten und sie nach Kräften in ihren Bestrebungen, Deutsche zu bleiben oder wieder zu werden, zu unterstützen. Allen Parteibestrebungen bleibt der Verein fern. Seinen Zweck sucht der Verein zu erreichen durch Unterstützung und nach Umständen Errichtung deutscher Schulen" und Bibliotheken, Beschaffung deutscher Bücher, Verbreitung passender Schriften, Anstellung und Unterstützung von deutschen Lehrern und ähnliche Mittel. Der auf 50 000 Mitglieder angewachsene ähnliche Verein, welcher in Oesterreich besteht, wo augenblicklich die Deutschen von fremden Völkerschaften überall bedrängt sind, wagt seine Thätigkeit nicht auf Ungarn und Siebenbürgen auszudehnen, wo magyarischer Uebermuth das Deutschthum trotz des Wortlautes der Gesetze rücksichtslos zu Boden tritt. Der deutsche Verein, der nicht bloß in Berlin, sondern auch in verschiedenen andern Orten Anklang und Mitglieder gefunden hat, will sich besonders auch des Deutschthums in Siebenbürgen annehmen.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 265 wurde unterm 7. Novbr. verboten: das zu Paris bei Adolphe Reifs, place du College de France, gedruckte Flugblatt mit der Ueberschrift „Manifeste dlectoral. Aux ouvriers de l’industrie, aux ouvriers de la terre“, enthaltend einen an die Arbeiter gerichteten Aufruf, welcher mit den Worten: „Tel est l’ideal des Communistes Anarchistes“ schließt.
— Das Reichsstempelgesetz vom 1. Juli d. Js. legt im §. 28 nicht, wie das preußische Stempelgesetz, nur gewissen Behörden und Beamten, sondern sämmtlichen Behörden und Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, den von Handelsvorständen eingesetzten Sachverständigen- Kommissionen und Schiedsgerichten sowie den Notaren die Verpflichtung auf, die Besteuerung der ihnen vorkommenden, nach diesem Gesetz stempel- pflichtigen Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen Behörde — Haupt-Zoll- bezw. Haupt-Steueramt — zur Anzeige zn bringen.
Da das Interesse des Reichs und der preußischen Staatskasse zur Sicherung eines wirksamen Erfolges des genannten Gesetzes eine aufmerksame Ausübung der vorgedachlen Aufsicht erheischt, so haben der Finanz-Minister und der Minister ves Innern die Bezirksregierungen durch Cirkularerlaß vom 28. v. M. veranlaßt, die denselben unterstellten Behörden und Beamten mit entsprechender Weisung zu versehen.
— Die „Nordd. Allg. Ztg." erörtert von Neuem den Niedergang des kleinen Grundbesitzes in Folge wachsender Verschuldung und kommt dabei auf die amerikanische Einrichtung der sog. „Heimstätten" zu sprechen. Diese Heimstätten sind ein gewisser Theil des bäuerlichen Besitzes, der dem Landmann weder vom Wucherer noch von der Steuerbehörde weggenommen werden kann. Diese amerikanischen Einrichtungen haben auch in Oesterreich die Aufmerksamkeit aus sich gelenkt und der österreichischen Regierung ist der Antrag gestellt worden: „Die Regierung wird ersucht, über die Feststellung jener landwirthschaftlichen Vermögenschasten, welche von der Zwangspfändung auf das Vermögen der Landwirthe auszu- nehmen sind, Erhebungen zu pflegen und fohin dem Reichsrathe einen Gesetzentwurf wegen Schaffung eines psandsreien Existenzminimums für die Landwirthe auf dem Lande vorzulegen." Hoffentlich, so meint die „Nordd. Allg. Ztg.", ruft diese Anregung auch in Deutschland entsprechende Maßregeln zur Erhaltung unseres bedrängten Kleingrundbe- sitzes hervor.
— Die Bestimmung des §. 348 des Strafgesetzbuchs, wonach ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Thatsache salsch beurkundet, mit Gefängniß nicht unter einem Monat bestraft wird, findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 20. September d. I., nur dann Anwendung, wenn der Beamte sich nicht nur der Fälschung, sondern auch der Rechtserheblichkeit der Fälschung bei der That bewußt gewesen.
— Posen, io. Novbr., Abends 9 Uhr. In dem neuen Landgerichtsgebäude ist eine Feuersbrunst ausgebrochen; bis jetzt ist der ganze Dachstuhl abgebrannt. — 11. Novbr. Nachdem das Dach des neuen Landgerichtsgebäudes vollständig heruntergebrannt war, wurde man des Feuers Herr. Der Brandschaden ist sehr bedeutend; die Decke des großen Saales in der ersten Etage und fast die ganze zweite Etage sind zerstört. Von den Akten sind die kurrenten sämmtlich gerettet, die re- ponirten dagegen bis auf einige Aktenstücke der Staatsanwaltschaft verbrannt. .
— Elberfeld. Die Rolle, welche die Ultramontanen bet der Elberfelder Stichwahl gespielt haben, läßt sich nicht mit Sicherheit fest- stellen; da aber auch der sozialdemokratische Mitbewerber an 5000 Stimmen Zuwachs gegen den ersten Wahlgang erhielt und die 3000 Stimmen der ultramontanen Minderheit größtentheils dem Arbeiterstande angehören, so ist es mindestens ebenso wahrscheinlich, diese unter jenem Zuwachs zu suchen, als der von wohlhabenden Fabrikanten und Ge- werbtreibenden geführten konservativen Minderheit zuzutrauen, daß sie mit Mann und Maus in das sozialdemokratische Lager übergegangen