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Samstag den 12. November
Nr. 263.
Umtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 bring m wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß wir das bei A. Herder, Volksbuchdruckerei Hottingen-Zürich, gedruckte Flugblatt: „An die Wähler des Kreises Solingen, welches die Wahl von Martin Rittinghausen, Schriftsteller in Cöln, empfiehlt, heute gemäß §. 11 des genannten Gesetzes verboten haben.
Düsseldorf den 27. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
R o o n.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß wir das bei A. Herder, Volksbuchdruckerei, Hottingen-Zürich, gedruckte Flugblatt: „Wähler des Wupperthales!", welches zur Wahl von Moses Oppenheimer auffordert und unterzeichnet ist „Das sozialdemokratische Wahlcomitö" heute gemäß §. 11 des genannten Gesetzes verboten haben.
Düsseldorf den 3. November 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
R o o n.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das bei A. Vogel u. Comp. in Braunschweig gedruckte, im Verlage von Wilh. Kreuzkamp in Rheda erschienene Flugblatt, betitelt: „An die Wähler des Wahlkreises Bie lefeld-Miede nbrück" und unterzeichnet: „Wähler des Wahlkreises Bielefeld-Wie- denbrück I. A.: D. Hegemann" durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden.
Minden den 1. November 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
von S ch i e r st e d t.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das Flugblatt ohne Ueber- und Unterschrift, sowie ohne Angabe des Druckers, mit den Worten aufangend:
„Die Verbreitung der Flugblätter muß diesmal mit besonderer Schnelligkeit geschehen rc." von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden.
Schleswig den 29. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Die unterfertigte Stelle hat durch Beschluß vom Heutigen den W ahlaufruf zu Gunsten des August Bebel aus Leipzig mit der Ueber- schrift „Reichstagswähler!" und der Unterschrift „Die Sozial- demokraten Augsburgs und Umgebung", Druck der Schweiz. Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich" auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Augsburg den 29. Oktober 1881.
Kön igliche Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern.
Druckschrift „An die polnischen Arbeiter und Mahler" nebst der polnischen Uebersetzung derselben, gedruckt zu Genf m der Druckerei der Zeitung „Przed8wit" — Rue de Lausanne 49 i Quf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 hiermit verboten.
Konstanz den 2. November 1881.
Großherzoglich badische Landeskommissär für die Kreise Konstanz, Villingen und Waldshut. Haas.
1881.
Durch Entschließung der unterfertigten Stelle vorn Heutigen wurde ein in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich gedrucktes Wahlflugblatt mit der Ueberschrift „Mitbürger" und der Unterschrift „Mehrere Bürger", welches mit den Worten „Der Tag der Wahl ist bevorstehend" beginnt und den Drechslermeister August Bebel aus Leipzig als Kandidaten für den Reichstag empfiehlt, auf Grund des §. 11 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten.
Ansbach den 28. Oktober 1881.
Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Freiherr von Herman.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird das zur Wahl des Drechslermeisters August Bebel aus Leipzig, Mitglied des sächsischen Landtages, auffordernde Flugblatt mit der Ueberschrift: „Mitbürger" und der Unterschrift: „Eine Anzahl freisinniger Wähler", gedruckt in der Vereins-Buchdruckerei Hottingen-Zürich, ohne Angabe eines Verfassers oder Verlegers, hierdurch verboten.
Speyer den 28. Oktober 1881.
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern. ______________von Braun, K. Regierungs-Präsident.____________
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, "ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut Z. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit' der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli" 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösnugen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß Z. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in ckprozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriese erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Via Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56012 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf