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Nr. 260. Mittwoch
AMtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 Abs. 1 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeinfährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 das Flugblatt mit der Ueberschrift: „An die Wähler des 19. sächsischen Reichstagswahlkreises" und unterzeichnet:
„Eine Anzahl Wähler des 19sten sächsischen Reichstagswahlkreises", aus welchem als Verleger August Bebel in Dresden, als Drucker Franz Goldhausen in Leipzig angegeben ist, verboten.
Zwickau den 27. Oktober 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Dr. Hübe l.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie wird die Druckschrift, mit den Worten anfangend: „Wähler des 9. ba- dischen Wahlkreises. Auf den 27. Oktober", ohne Angabe des Druckers, verboten.
Karlsruhe den 26. Oktober 1881.
Der Großherzoglich badische Landeskommisfär.
Eis enl ohr.
In Anwendnug der §§ 11 und 15 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird verfügt:
die von dem Gr. Bezirksamte Mannheim unterm Heutigen mit Beschlag belegte Druckschrift: „Wähler, Organ zur Orientirung bei Reichstags-Wahlen" wird verboten.
Mannheim den 23. Oktober 1881.
Der Großh. bad. Landeskommifsär
für die Kreise Mannheim, Heidelberg und Mosbach. Frech.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 hat die unterzeichnete Landespolizeibehörde für den Stadtbezirk Gotha das in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich gedruckte, in verschiedenen Exemplaren im Stadtbezirke zur Verbreitung gelangte Flugblatt: mit dem Eingänge: „Wähler! Bürger! Landleute! Arbeiter!" und mit der Unterschritt: „Eine Anzahl Wähler des Gothaischen Wahlkreises" verboten.
Gotha den 24 Oktober 1881.
Der Stadtrah. von Kunersdorf.
Auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist das Flugb latt:
An die Wähler des 1. Braunschweigischen Wahlkr eises (Braunschweig-Blankenburg),
Verleger S. Kokosky in Braunschweig, Druck der schweiz. Vereinsdruckerei Hottingen-Zürich, durch die unterzeichnete Behörde als Landespolizeibehörde verboten.
Braunschweig den 24 Oktober 1881, Herzogliche Polizei-Direktion.
Orth.
rdes §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr- Uchen Bestrebungen der Sozialdemokratie vorn 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von W. Hasen- clever, Schrrftsteller tn Würzen verlegte, von C. W. Vollrath in Leipzig georuckte, „An die Wähler des 1. Hamburger Wahlkreises!" überschriebene und „Zahlreiche socialdemokratische Handwerker und Ar-
; 9. November 1881.
beiter" unterzeichnete Flugblatt nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 24. Oktober 1881.
Die Polizei-Behörde.
Senator Kunhardt.
Auf Grund des §: 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeinfährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von I. H. W. D i e tz in Stuttgart verlegte, in der Vereinsbuchdruckerei Zürich.Hottingen gedruckte, „An die Wähler des 2. Hamburger Wahlkreises!" überschriebene und I. H. W. Dietz, Buchdrucker, früher in Hamburg, jetzt in Stuttgart" unterzeichnete Flugblatt, nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 24. Oktober 1881.
Die Polizei-Behörde. Senator Kunhardt.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das von I. H. W. Dietz in Stuttgart verlegte, in der Vereinsbuchdruckerei Zürich-Hottin- gen gedruckte, „An die Wähler des 3. Hamburger Wahl- kreises!" überschriebene und „E. Breuel, Buchbinder" unterzeichnete Flugblatt nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hamburg den 24. Oktober 1881.
Die Polizei-Behörde.
____________________Senator Kunhardt.___________________
Im Laufe des vorigen und zu Anfang dieses Monats sind von unbekannten Personen in verschiedenen Orten der Kreise Rotenburg und Melsungen falsche Reichskassenscheine über 50 Mark ausgegeben worden. Dieselben tragen, soweit bekannt, die Serie VII. fol. 32 lit. G. Nr. 156171 und sind an dem dickeren und rauheren Papier, der schmutziggrauen, resp, -braunen Grundfarbe der Vorder- und resp. Rückseite, dem matten und verschwimmenden Druck der Figuren und Schrift auf der ersteren, im Gegensatz zu welchem die in schwarzer Farbe, jedoch info^ rekt gedruckten Worte:
50
Fünfzig
Mark stark hervortreten, sowie an der sehr mangelhaften Ausführung der Arabesken auf der Rückseite als Falsifikate leicht zu erkennen.
Wir bringen dies zur Warnung des Publikums, sowie mit der Aufforderung an die Polizeibehörden, innerhalb ihres Bezirks auf das etwaige Vorkommen derartiger Falschstücke zu achten und die Spuren der Verbreiter und resp. Verfertigen derselben mit Eifer und Nachdruck zu verfolgen, zur öffentlichen Kenntniß.
Kassel den 26. Oktober 1881.
___Königliches Regierungs-Präsidium.
Mit Bezug auf unsere Bekanntmachung vom 10. September l. Js. wird in Folge eines Erlasses des Herrn Finanz-Munsters hiermit weiter zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Gemäßheit des Reichsge- setzes vom 1. Juli d. JS. (Ges. S. S. 185) bis zum 29. Dezember d. Js. vorzunehmende Stempelung der bei unserer Hinterlegungsstelle deponirten ausländischen Werthpapiere nicht von der vorherigen Einzahlung der entsprechenden Stempelbeträge Seitens der Interessenten abhängig ist, da unsere Hauptkasse angewiesen ist, die Abgabebeträge zunächst vorschußweise zu zahlen und sodann von den Interessenten wieder einzuziehen.
Kassel am 7. Oktober 1881.
Königliche Regierung.___________________
Nach den Handelsverträgen zwischen Deutschland und Oesterreich- Ungarn, beziehungsweise der Schweiz vom 23. Mai d. J. (Reichsgesetzblatt von 1881, Seiten 123 u. 155) und insbesondere nach den Ver-