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Nr. 258
Montag den 7. November
1881.
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingesühr- lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (R.- G.-Bl. S. 351) wird die Druckschrift:
An die Reichstagswähler für Erfurt, Schleusingen und Zi egenrück, ohne Datum, Verlag von Wilhelm Hasenclever in Würzen — Druck der Vereinsdruckerei zu Zürich-HoLtingen verboten.
Erfurt den 24. Oktober 1881.
Königlicher Regierungs-Präsident. von Kamptz.
Der unterzeichnete Regierungs-Präsident hat das als Wahlaufruf für den Drechslermeister August Bebel aus Leipzig bestimmte, im Druck und Verlag von H. Zimmer u. Co. in Breslau erschienene Flugblatt, welches an die „Arbeiter Königsbergs", d. d. Königsberg, im Oktober 1881 —gerichtet und mit „Mehrere Arbeiter" — unterzeichnet ist, auf Grund des § 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Königsberg den 25. Oktober 1881.
Der Regierungs-Präsident von Schmeling.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der im Verlage von E. Engelbrecht in Hannover erschienene Wahlaufruf an die Wähler des 8. hannoverischen Wahlkreises, beginnend mit den Worten:
„Auf zur Wahl!" worin die Kandidatur des Heinrich Ernst August Meister in Hannover empfohlen wird, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Hannover, den 21. Oktober 1881.
Königliche Landdrostei. von Cranach.
Das bei C. W. Vollrath in Leipzig gedruckte, von W. Hasenclever in Würzen verlegte Flugblatt:
„An die Wähler des 8. Schleswig-Holsteinischen Wahlkreis es",
ist anf Grund der §§ 11, 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie von: 21.LOktober 1878 heute von uns verboten worden.
Schleswig, den 24. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Königlichen Staats-Mini- steriums vom 25. d. M. die im §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 unter Nr. 3 vorgesehenen Anordnungen für die in der Bekanntmachung aufgeführten Theile des hiesigen Regierungsbezirks von Neuem auf Ein Jahr getroffen find, wird allen denjenigen Personen, welche bei Ablauf der Geltungsfrist der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1880 auf Grund des §. 28 des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 von dem Aufenthalt in den betreffenden Gebietstheilen ausgeschlossen sind, dieser Aufenthalt fernerweit auf die Dauer Eines Jahres Vermittelst Untersaat.
Schleswig, den 29. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
. Aus Grund der §§. iT^lT des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1 - wsrd-hiermit. zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nicht periodische Druckschrift, Flugblatt: „An oie Wähler des Wahl
kreises Frankfurt a. M." gerichtet und im Verlag von Richard Kirste in Frankfurt a. M. erschienen, nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Wiesbaden den 24. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
M olli er.
Durch Entschließung der unterfertigten Stelle vom Heutigen wurde ein in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei Hottingen - Zürich gedrucktes, an die „Wähler des Reichstags-Wahlbezirks Fürth-Erlaugen- Lauf-Hersbruck" gerichtetes Flugblatt, anfangend mit den Worten: „Wiederum sind drei Jahre verflossen", an dessen Schlüsse Gabriel Loewenstein in Fürth als Kandidat für die bevorstehende Reichstagswahl empfohlen ist, auf Grund des §. 11 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten.
Ansbach den 24. Oktober 1881.
Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Freiherr vonHerman.
Das in der Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich gedruckte, in Verlag und Redaktion von Robert Kramer in Mannheim erschienene Wahlflugblatt mit der Ueberschrist „Wähler, Organ zur Orien- tirung bei Reichhtagswahlen" und der Bezeichnung „Probenummer" ist auf Grund des §. 11 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie unterm Heutigen von uns verboten worden.
Speyer den 26. Oktober 1881.
Königlich bayerische Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, von Braun, K. Regierungs-Präsident.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschast hat auf Grund §• H des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ein Flugblatt:
An die Wähler von Neustadt-Dresden und Umgegend von Wilhelm Liebknecht
4. d. Borsdorf bei Leipzig den 15. Oktober 1881
Verleger: A. Härter in Zürich. — Druck der Vereins-Buchdruckerei
Hottingen-Zürich, verboten.
Dresden den 25. Oktober 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschast.
von Einsiedel.
Die unterzeichnete. Königliche Kreishauptmannschast hat in Ge- mäßheit von §. 11 Abs. 1 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 das.Fllngblatt mit der Ueberschrist:
Wähler des 22. Wahlkreises" und unterzeichnet:
„Viele sozialistische Wähler", ans welchem Verlag und Druck der Vereinsdruckerei Hottingen-Zürich angegeben ist und „Louis Viereck, Kammergerichtsreferendar a. D. in München" zum Reichstagsabgeordneten empfohlen wird, verboten.
Zwickau den 26. Oktober 1881.
Königlich fächsische Kreishauptmannschast.
Dr. Hübel.
,Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wurden heute von der unterzeichneten Landespolizeibehörde verboten: ein anonymes Flugblatt mit den Anfangsworten: „Wähler! Der Wahltag steht unmittelbar bevor! zc." Druck und Verlag der schweizerischen Verlagsdruckerei: Hottingen-Zürich.
Ellwangen den 27. Oktober 1881.
Königlich Württ. Regierung des Jagstkreises. von Wolff.