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ya. 257

Samstag den 5. November

1881.

Amtliches,

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgeseches vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 2l. Oktober 1878 (Reichsgesetzblatt p. 351) wird mit Genehmigung des Bundesraths für die Dauer eines Jahres angeordnet, was folgt:

§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, können in dem

den Stadtkreis Altona,

die Kirchspielvogteibezirke Blankenese und Pinneberg und die Städte Pinneberg und Wedel des Kreises Pinneberg,

die Kirchspielvogteibezirke Reinbeck und Bargteheide, die gutsobrigkeitlichen Bezirke Ahrensburg, Tangstedt, Hoisbü tel, Wellingsbüttel, Wulksfelde und Silk, sowie die Stadt Wands­beck des Kreises Stormarn,

die Landvogteibezirke Schwarzenbeck und Lauenburg, die gutsobrigkeitlichen Bezirke Basthorst, Lanken, Wotersen, Müssen, Güllzow und Daldorf, die Stadt Lauenburg des Kreises Herzog- thum Lauenburg,

die Stadt und das Amt Harburg, umfassenden Bezirke von del Landespolizeibehörde versagt werden.

§. 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 29ften Oktober d. Js. in Kraft.

Berlin den 25. Oktober 1881.

Königliches Staats Ministerium

von Puttkammer. G. v. Kameke. Maybach. Bitter.

Lucius. Friedberg, von Boetticher. von§Goßler.

Auf Grund des Reichsgesetzcs gegen die Bestrebungen der Sozial­demokratie vom 21. Oktober 1878 wird das in Magdeburg mit Beschlag belegte Flugblatt: „Wähler Magdeburgs!" unterzeichnet die Sozialdemokraten Magdeburgs, Verlag von C. Heinrich in Magdeburg, angeblich Druck von A. Vogel und Comp. in Braunschweig, als sozialistischen Tendenzen dienend (§. 11 des vorbezeichneten Gesetzes) hiermit verboten.

Magdeburg den 24. Oktober 1881.

Der Regierungs Präsident

In Vertretung: Graf B a u d i ssi n.

Auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die Drucksch rift: „An die Reichstagswähler für Halle und den Saalkreis!",

Verfasser und Verleger Wilhelm Haseuclever, Schriftsteller in

Würzen; Druck der Vereinsdruckerei zu Zürich-Hottingen, hierdurch verboten.

Merseburg den 24. Oktober 1881.

Der Königliche. Regierungs-Präsident: von Die st.

Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemein­gefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird der in der Vereinsdruckerei Hottingen Zürich gedruckte Wahlauf­ruf an die Wähler des Görlitz-Laubaner Wahlkreises, beginnend mit den Worten:

„Der Wahltag naht", worin die Kandidatur von Hugo Keller empfohlen wird, hierdurch verboten.

Liegnitz, den 26. Oktober 1881.

Der Regierungs-Präsident.

_______________von Zedlitz.

B e k a n n t m a chHg(

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­

rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim- mnngen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösuugen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiesenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Via Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschrift en des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistenteils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche, erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde­rungen, welche gemäßes. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 ab gelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun­mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Prüclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzUfordern, zeitig ihre Ablösungs-