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Nr. 251«
Freitag den 28. Oktober
‘ 1881.
Bekanntmachungen auf Grund des Neichsgesetzes vom ' 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das angeblich in Hottingen-Zürich gedruckte Flugblatt: „An die Wähler des 6. Berliner Reichstagswahlkreises!", unterzeichnet: „Berlin, den 18. Oktober 1881. Zahlreiche socialistische Arbeiter und Handwerker", nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch den Unterzeichneten verboten worden ist.
Berlin den 21. Oktober 1881.
Der Königliche Polizei Präsident: von Madai.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die im Druck von H. Zimmer und Comp. hierselbst erschienene, von Feltenberg in Breslau im Auftrage vieler sozial-demokratischer Arbeiter und Handwerker unterzeichnete, an die Wähler znm deutschen Reichstage gerichtete nicht periodische Druckschrift von dem unterzeichneten Regierungs-Präsidenten hierdurch verboten.
Breslau, den 18. Oktober 1881.
Königlicher Regierungs-Präsident.
Sünder.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das im Druck von H. Zimmer u. Comp. hierselbst erschienene, an die „Wähler Breslaus" gerichtete, von „vielen sozialdemokratischen Arbeitern und Handwerkern" „Im Auftrage: C. Kulkmann in Breslau" unterzeichnete Flugblatt von dem unterzeichneten RegierungsPräsidenten hierdurch verboten
Breslau den 18. Oktober 1881.
Königlicher Regierungs-Präsident.
Juncker.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß wir nachbenannte, ohne Angabe des Druckers nnd Verlegers versehene Flugblätter: 1) Zum Beweise was Kriege kosten" mit einer nachgedruckten Empfehlung von Bebels Broschüre „Die parlamentarische Thätigkeit der Reichstage und der Landtage von 1877“ — 2) „Zur Agitation." (Vertraulich und nur Rednern einzuhändigen) nach §. 11 des gedachten Gesetzes verboten haben.
Düsseldorf den 19. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Roon.
Auf Grund des §. 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß das
„Socialistische Wahl-Comite" zu Posen als eine unter den §. 1 des gedachten Gesetzes fallende Verbindung durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.
Posen den 21. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Liman.
Von der unterzeichneten Landespolizeibehörde sind ans Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 nachstehende Druckschriften verboten worden:
1) das ohne Angabe des Herausgebers oder Truckers erschienene Flugblat, betitelt: „An die Wähler des 7. S chleswig- Holsteinis chen Wahlkreises", enthaltend einen sozialdemokratischen Aufruf zur Reichstagswahl,
2) die zweite Beilage zu den „Jtzehoer Nachrichten" Nr. 121 vom 15. Oktober d. I. wegen des in derselben enthaltenen sozialdemokratischen Aufrufs an die Wähler des 6. Schleswig-Holsteinischen Wahlkreises.
Schleswig, den 17. Oktober 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund
§. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ein weiteres Flugblatt:
An die Wähler in Altstadt-Dresden von Aug. Bebel.
d. d. Würzen am 25. September 1881.
Verleger: A. Härter in Zürich. Druck der Vereins-Buchdruckerei Riesbach-Zürich, verboten.
Dresden den 17. Oktober 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von E i n s i c d e l.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat in Ge- mäßheit von §. 11 Abs. 1 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 das Flugblatt mit der Ueberschrist:
„An die Wähler im 17. sächsischen Reichstagswahlkrei se" und unterzeichnet:
„Einige Wählern, die sich für die Wahl eines Volksmannes im 17.
Reichstagswahlkreise interessiren",
Verlag von Max Preißer in Chemnitz, Druck von der Vereinsdruckerei
Hottingen-Zürich, verboten.
Zwickau den 20. Oktober 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft. Dr. Hübel.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 Abf. 1 und §. 12 des Gesetzes gegen die gemeinfährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 das in Zschopau und der dortigen Gegend verbreitete Flugblatt mit der Ueberschrist: „An meine Wähler!" und unterzeichnet: „Das Comite zur Erzielung einer wahrhaft freisinnigen und volksthümlichen Reichstagswahl im 20ften sächsischen Reichstagswahlkreis", auf welchem als Druckort: „Schweiz, Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich" angegeben ist, verboten.
Zwickau den 18. Oktober 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Dr. Hüb el.
Die Königliche Kreishauptmannschaft als Landespolizeibehörde hat das bei Moritz Günther in Mittweida gedruckte, „Wähler des 15. Reichstags wählt reifes" überschriebene und „Eduard Eims im Namen mehrerer Wähler des 15. Reichstagswahlkreises" unterzeichnete Flugblatt auf Grund von §. 11 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 verboten.
Leipzig den 18. Oktober 1881.
Königliche Kreishauptmannschaft.
Graf zn Münster.
Das unterzeichnete Kreisamt hat auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 den bei C. Ullrich in Offenbach a. M. gedruckten und verlegten, an die Wähler des Wahlkreises Offen bach-Dieburg gerichteten nnd Namens der Sozialdemokraten des Kreises Offenbach-Dieburg von C. Ullrich unterschriebene Wahlaufruf verboten.
Offenbach den 17. Oktober 1881.
Großherzogliches Kreisamt Offenbach.
Rothe.