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Montag den 24. Oktober

Nr. 2477

Amtliches.

Die Herrn Wahlvorsteher des Kreises mache ich Angesichts der nahe bevorstehenden Reichstagswahl noch auf die genaueste Beachtung der §§. 9 bis 22 des Wahlreglements aufmerksam. Der gesammte Wahlakt kann durch die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit nichtig werden; z. B. wenn während der Wahlhandlung nicht immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes^ im Wahllokale anwesend find, der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig das Wahllokal ver. lassen haben, oder wenn bei der Wahlhandlung, einschließlich der Er­mittelung des Wahlergebnisses, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist.

Die aus der Zahl der Wähler jeden Wahlbezirks zu wählenden Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer sind sofort zu ernennen und spätestens am 24. Oktober c. einzuladen, am Wahltage zur Bildung des Wahlvorstandes so zeitig im Wahllokale zu erscheinen, daß die Wahl- Handlung um 10 Uhr Vormittags beginnen kann.

Das Wahlprotokoll mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken, nämlich der Gegenliste, der Wählerliste, welche beide von dem gesammten Wahlvorstande zu unterschreiben sind, und diejenigen Stimmzettel, über welche es einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hatte (cfr. §. 13 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 und §. 20 des Wahlregle­ments vom 28. Mai 1870) sind unverzüglich, jedenfalls fo zeitig an den unterzeichneten Wahlkommissar einzusenden, daß dasselbe spätestens im Laufe des 30. Oktober c. in dessen Hände gelangt.

Hanau am 17. Oktober 1881.

Der Landrath

__Schrötter. _

Die Taglöhnerin Karoline Müller, geboren den 4. Oktober 1857 in Gelnhaar, Kreises Büdingen, hat sich heimlich aus Hanau ent­fernt und ihr 2 Jahre altes Kind hilflos zurückgelassen.

Es wird ersucht nach dem Aufenthalte der rc. Müller zu recher- chiren und im Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.

Hanau am 19. Oktober 1881.

Der frühere Hutmacher, jetzt Tagelöhner Karl Adam August Happel, geboren am 8. Juli 1847 zu Hanau, daselbst wohnhaft, hat sich heimlich entfernt und seine Familie, bestehend in Frau und zwei unmündigen Kindern, in hilflosem Zustande zurückgelassen.

Es wird ersucht nach dem Aufenthaltsorte des rc. Happel zu recherchiren und im Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.

Hanau am 20. Oktober 1881.

Der Tagelöhner Kaspar Friedrich Möller, geboren am 8. Ok­tober 1842 zu Schmalkalden, hat sich seit dem 14. August er. heimlich aus Hanau entfernt und seine Familie, bestehend in Frau und 2 un­mündigen Kindern, in hilflosem Zustande zurückgelassen.

Es wird ersucht nach dem Aufenthaltsorte des rc. Möller zu recherchiren und im Ermittelungsfalle Nachricht hierher zu geben.

Hanau am 20. Oktober 1881.

___Der Landrath.__

Tagesscha«.

. Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bis­herigen ständigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt, Legations-Rath Dr. Rottenburg zum Geheimen Regierungs-Rath und vortragenden Rath in der Reichskanzlei zu ernennen.

Berlin, 21. Okt. Die gegenwärtig im Haag tagende inter­nationale Fischerei. Conferenz, auf welcher bekanntlich auch Deutschland vertreten ist, hat beschlossen, über ihre Verhandlungen und Beschlüsse unbedingtes Schweigen zu beobachten. Trotz angestrengter Arbeiten wird die Conferenz noch einige Wochen dauern, da das Ergebniß schließlich in drei Sprachen festzustellen ist. Die Verhandlungen werden, je nach- dem, deutsch und französisch geführt, und auch die englischen Bevoll­mächtigten sprechen französisch.

Berlin, 22. Okt. Nach amtlicher Mittheilung wird der zwischen Deutschland und Mexiko bestehende Handels- und Schifffahrts-

1881.

vertrag bis zum 13. Juli 1882 in Kraft bleiben. Die mexikanische Regierung hatte denselben gekündigt. In nächster Zeit steht die Er­öffnung der neuen landwirthschaftlichen Hochschule hier bevor. Die landwirthschaftlichen Anstalten in Eldena und Proskau sind bekanntlich eingegangen. Die hiesige Anstalt ist durchaus zeitgemäß eingerichtet und genügt weitgehenden Anforderungen. (K. Z.)

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878. Nach demR.- u. St.-A." Nr. 248 wurde unterm 21. Okto­ber verboten: dasSozialistische Wahl-Comitö" zu Posen; das Flugblatt mit der Ueberschrist: An die Wähler im 17. sächsischen Reichstagswahl­kreise und unterzeichnet:Einige Wähler, die sich für die Wahl eines Volksmannes im 17. Reichstagswahlkreise interessiren," Verlag von Max Preißer in Chemnitz, Druck von der Vereinsdruckerei Hottingen-Zürich.

Von P a p e, General der Infanterie und kommandirender General des V. Armee-Corps, wurde in gleicher Eigenschaft zum III. Armee-Corps versetzt, v. Stiehle, Gen.-Lt. und Commandeur der 7. Division, unter Belassung in seinem Verhältniß als Gen.-Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs, zum kommandirenden General des V. Armee-Corps ernannt.

Die Nat.-Ztg. hatte bei Besprechung der Streitfrage, warum Bennigsen fr. Zt. nicht ins Ministerium eingetreten, den Ausdruck ge­braucht, die Gründe feiendie bekannten." Hiergegen bemerkt die Nordd. Allg. Z.: Wir sehen uns veranlaßt, ausdrücklich zu wiederholen, daß die von Bennigsen gestellten Bedingungen ausschließlich in der Forderung ei­nes Ministerportefeuilles für Herrn v. Forckenbeck, bezw. des Eintritts eines andern Parteigenossen in den Reichsdienst, bestanden haben. Von anderen Bedingungen ist zwischen dem Kanzler und Herrn von Bennigsen gar nicht die Rede gewesen. Die von der Nat.-Ztg. jetzt mit so vielem Aplomb vorgeführtenbekannten Bedingungen" liegen also in nichts weiter als in der Ministerkandidatur von Forckenbeck's, welche der Reichskanzler nicht . acceptiren konnte. Weil er dies nicht konnte und wollte, so zog sich Herr von Bennigsen zurück. Für den Kanzler waren die Verhandlungen, wie neulich schon entwickelt worden, hinfällig geworden, sobald er erfuhr, daß diese Kombination auch aus Gründen, die an einer andern Stelle lagen, unmöglich war. Er seinerseits hat Hrn. v. Bennigsen nie einen Augenblick darüber im Zweifel gelassen, daß sein Eintrit mit Forckenbeck unmöglich sein würde.

Die Bestimmung des §. 1 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31. Mai z 1838, daß von der zweijährigen Verjährungsfrist für Arbeits- und Waarenforserungen ausgenommen sind: solche Forderun­gen, welche in Bezug auf den Gewerbebetrieb des Empfängers der Waare oder Arbeit entstanden sind, und daß für diese Forderungen die landrechtliche (30jährige) Verjährungsfrist bestehen bleibt, findet nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, 1. Hülfsenats, vom 16. September b. Js., nicht nur Anwendung auf alle f. g. subjektiven Handelsgeschäfte des Empfängers der Waaren oder Arbeiten, fonoern auch auf die auf Herstellung, Ausschmückung und Sicherftellung gewerblicher Räume des Empfängers gerichteten Geschäfte, auch wenn diese Geschäfte nach Art. 27^ des Handelsgesetzbuchs den Handelegeschäften in einzelnen Fällen nicht beizuzählen sein sollten.

Die wieder aufgenommenen Verhandlungen, betreffend den Zoll­anschluß Bremens, nehmen trotz der vielfachen lokalen Detait-Schwicrig- keiten einen sehr günstigen Fortgang, so daß der Abschluß des Vertra­ges noch für dieses Jahr mit Bestimmtheit zu erwarten ist. Unter den Industriezweigen, weichen auf dem als Freihafengebiet verbleibenden Territorium der fernere Betrieb gestattet werden soll, ist auch die für den Export nach dem Auslande arbeitende Cigarrenfabrikation aufge ührt. Der Reichszuschuß zu der Erbauung der nothwendig werdenden Entre- pot- und sonstigen Anlagen wird im Maximum auf 30 Millionen Mark festgesetzt werden. (D. Mont -Bl.)

Karlsruhe, 21. Okt. Eine erschütternde Kunde durcheilt unsere Stadt. Ich habe sie Ihnen schon telegraphisch mitgetheilt. Ge- heimralh Bluntschli ist plötzlich gestorben. Heute Morgen bei Eröffnung der Sitzung der Generalsynode hatte Bluntschli als Präsid nt zu deren Kenntniß gebracht, daß der Großherzog um 12 Uhr das Bureau der Synode empfangen werde. Nach kurzer Verhandlung erklärte sodann