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hanau er Amelger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Montag den 17. Oktober
Nr. 241.
ÄmMches.
Die Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben nachstehenden Erlaß, das Viehseuchengesetz betr., alsbald in Ausführung zu bringen:
Zur Bestreitung der in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 entstehenden Ausgaben ist nach Verfügung des Herrn Landesdirektors vom 22. v. Mts. für das Jahr 1882 die Erhebung einer e ifn f a ch e n Abgabe von
20 Pfennig für jedes Pferd,
10 „ „ Esel, Maulesel und Maulthiere,
5 „ „ jedes Stück Rindvieh erforderlich.
Die Herrn Ortsvorstände haben deshalb nach meiner Verfügung vom 31. Oktober 1876 die Zahlung des Viehbestandes und Aufstellung der Verzeichnisse des abgabenpflichtigen Viehes mit der Specifikation der zu entrichtenden Abgabenbeträge am 2. November c. vorzunehmen und die oben vorgeschriebenen Einheitssätze im Januar 1882 zur Erhebung zu bringen.
Auf Erledigung des gesammten Geschäfts ist derart Bedacht zu nehmen, daß die Verzeichnisse von den Landgemeinden und Gutsbezirken spätestens zum 15. Januar k. I. nach Ausfüllung der auf der Rückseite vorgeschriebenen Bescheinigungen zur Feststellung anher eiugelüfert werden, wogegen die Vorstände der Städte ihre Verzeichnisse an die Königliche Regierung einsenden.
Die entsprechende Anzahl Formulare, nämlich:
1) Titel- und Einlagebogen des von den Gemeinden- (Guts-) Vorständen in einfacher Ausfertigung einzureichenden Verzeichnisses des Pferde- und Rindviehbestandes,
2) die zu jenen Verzeichnissen gehörigen Ablieferungsscheiue ebenfalls in einfacher Ausfertigung
werden den Herrn Ortsvorständen der Landgemeinden rc. unter Couvert k. H. zugestellt werden.
Die auf den Titelbogen der Verzeichnisse enthaltenen Anmerkungen sind bei Aufstellung der Listen zu beachten.
Hanau am 4. Oktober 1881.
Der Landrath.
An die Herren Bürgermeister der Landgemeinden, zu Windecken und die Herren Ortspolizei-Verwalter des Kreises.
Die Personenstands Aufnahme zum Zweck der Veranlagung der Klassensteuer für das Etatsjahr April 1832/83, hat ausnahmslos am 12. November d. J. stattzufinden.
Es sind hierfür, sowie für die nachfolgende Einschätzung die Vor- schriften der Instruktion vom 29. Mai 1873, Amtsblatt S. 85 —, vom 19. Juli 1875, Amtsblatt S. 205 —, ferner vom 3. Januar 1877, Amtsblatt S. 34—, sowie die Geschäfts-Anweisung vom 16. März 1877, maßgebend. Für eine gleichmäßige, den gesetzlichen und sonstigen Vorschriften entsprechende Veranlagung ist Sorge zu tragen.
Die seitherige Einrichtung der doppelten Ausstellung der Klassensteuer-Rollen und der einfachen Ausfertigung der Einkommens- Nachweisung wird beibehalten. Das erforderliche Formular wird geheftet, mit blauem Umschläge versehen an Sie hiernachst abgesandt werden.
Die Herren Bürgermeister wollen die Rollen und Einkommens- Nachweisungen möglichst selbst aufstellen, damit in den Angaben der sämmtlichen Einwohner der Gemeinde und des Personenstandes (vergl. §. 2 der Instruktion vom 28. Mai 1873) nicht gefehlt wird.
Bis zuni 20. November er. müssen mir die vorbereiteten Rollen und Emkommens-Nachweisungen zur Einsicht vorliegen.
Die Klassensteuer-Einschätzungs-Commissionen bestehen:
1) In Langenselbold außer dem Ortsvorstand in 7 Mitgliedern,
2) in Stadt Windecken und in den übrigen Landgemeinden aus 5 Mitgliedern,
3) in den Gutsbezirken aus 3 Mitgliedern.
Der Termin zur Wahl der Commissionen, sowie zur Vornahme der Einschätzung wird später von mir bestimmt werden.
Der Landrath.
i. V.: Baabe, Kgl. Kreis-Sekretair.
1881.
Bekanntmachung.
Postkarten mit Antwort im Verkehr mit Uruguay.
Denjenigen Ländern des Weltpostvereins, nach welchen Postkarten mit Antwort abgesandt werden können, ist nunmehr auch Uruguay beigetreten. Das Porto für derarte Postkarten beträgt 20 Pfennig.
Berlin W., 9. Oktober 1881.
Der Staatssekretair des Reichs-Postamts.
_____________________Stephan._____________________
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betr., wird nach Berathung mit dem Gemeinde- Vorstände nachstehende Polizeiverordnung für das Gebiet der Gemeinde Ke ss elstadt erlassen.
Im Interesse der Sittlichkeit und des öffentlichen Anstandes sowie aus sanitären Rücksichten werden Frauenspersonen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht bestraft, oder nach polizeilichen Wahrnehmungen dringend verdächtig sind gewerbsmäßige Unzucht zu betreiben, unter polizeiliche Controle gestellt.
Dergleichen Personen werden hierdurch verpflichtet:
1) von einer jeden Veränderung ihrer Wohnung sowie von jedem Verlassen des Orts 24 Stunden vorher persönlich Anzeige beim Bürgermeisteramt zu machen;
2) sich zu jeder ihnen anbefohlenen ärztlichen Untersuchung pünktlich, sauber, in anständigem Anzüge zu gestellen und nach Abfertigung das Gebäude und dessen Nähe ohne Begleitung und Aufenthalt zu verlassen, bei etwaiger Erkrankung aber sich alsbald anzumelden. Im Uebrigen ist denselben verboten:
3) in der Nähe der Kirche oder Schule Wohnung zu nehmen, oder in einer Wohnung zu verbleiben, deren Räumung polizeilich verfügt ist;
4) in ihren Wohnungen die unteren Flügel der Fenster zu öffnen, oder sonst vom Fenster oder von ihrer HauLthüre aus Mannspersonen durch Worte, Winke, Zeichen oder sonstige Kundgebungen anzulocken;
5) Wohnungen solcher Personen zu' betreten, welche wegen Kuppelei bestraft oder derselben verdächtig sind, sowie derjenigen, welche bereits unter Controle stehen;
6) in Begleitung von Prostituirten auf den Straßen deS Orts oder in den Alleen zu gehen oder sich irgendwo aufzustellen, oder Tanzlokale zu besuchen;
7) nach eingetretener Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ihre Wohnung zu verlassen, dieselbe während der Nacht auffällig zu beleuchten, Personen bei sich zu beherbergen oder ihre Hausthüre nicht zu verschließen;
8) in Gespräche, Verkehr oder irgend welche Handlung mit Mädchen unter 16 Jahren sich einzulassen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§. 361 Nr. 6 und 362 des Strafgesetzbuchs bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in
Kesselstadt am 15. Oktober 1881.
Der Bürgermeister. 9286
TaZesscha«.
— Berlin, 15. Okt. Die „Nordd. Allg. Ztg." erklärt das von Jörg in seinen „Historisch-Politischen Blättern" dem Reichskanzler untergeschobene Wort an Puttkamer: „Schaffen Sie mir den Kulturkampf vom Halse" 4”r vollständig aus der Luft gegriffen und einer Dementirung gar nicht werth.
— Berlin, 16. Okt., 7 Uhr 55 Min. Nachm. Die „Nordd. Allg. Z." veröffentlicht ein Protokoll des Staatsministerialbeschlusses vom 24. Januar 1879, wonach Hobrecht bemerkte: Das Monopol halte er unter allen Formen Tabakbesteuerung für diejenige, welche dauernd die größten Erträge liefern und am gerechtesten wirke. Mau dürfe sich also keinesfalls diesem Besteuerungs-Modos verschließen. Sofort zu