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Samstag den 8. Oktober
Nr. 234
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Amtliches.
Bekanntmachung.
Um bezüglich derjenigen bei unserer Hauptkasse als Hinterlegungskasse dermalen hinterlegten ausländischen Werthpapiere, welche der Versteuerung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Juli d. Js., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, unterliegen, die Ab- stempelung in möglichst einfacher Weise herbeizuführen, haben wir die hiesige Regierungs-Hauptkasse angewiesen, auf Antrag der Betheiligten und nach Einsendung der entsprechenden Stempelbeträge die Abstempe- lung der betreffenden Werthpapiere durch die zuständige Steuerbehörde ihrerseits zu veranlassen.
Es ist daher zu dem fraglichen Zweck die Herausgabe der Werthpapiere an die Betheiligten und die zu solcher etwa erforderliche Genehmigung anderer in dieser Beziehung zuständiger Behörden, insbesondere der Gerichte nicht nöthig.
Die Anträge auf Herbeiführung der Abstempelung sind bei unserer Hauptkasse zu stellen, unter gleichzeitiger Einsendung der tarifmäßigen Stempelbeträge, welche, wenn die Abstempelung innerhalb der im Tarif zu obigem Gesetz unter Nr. 1 u. 2 gedachten, mit dem 29. Dezember d. Js. ablaufenden 90tägigcn Frist beantragt wird, bei ausländischen Actien und Actienantheilscheinen auf 50 Pfg., bei ausländischen Renten- und Schuldverschreibungen (mit Ausnahme der auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Jnhaberpapieren mit Prämien) auf 10 Pfg. für jedes Stück sich belaufen.
Kassel, den 10. September 1881.
Königliche Regierung.
v. Brauchitsch.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen für die Ortschaften:
Bergen, Verkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach
finden am:
10., 11., 12., 13., 14. und 15. Oktober,
früh 9 Uhr und Vormittags 11 Uhr, auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne hierselbst, Gutleutstraße, statt.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten, sowie diejenigen Wehrleute zu erscheinen haben, deren gesetzliche Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht.
Dispensationen von den Kontrol- Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 7. Oktober er. an den betreffenden Bezirks-Feldwebel hierselbst gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungs-Ordres und ist der Militair-Paß, sowie das Führungs- Attest mit zur Stelle zu bringen.
Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche den Wechsel ihres Aufenthaltsortes, oder eine Veränderung der Wohnung bei dem Bezirksfeldwebel hierselbst noch nicht gemeldet haben, aufgefordert diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a/M., den 9. Sepumber 1881.
Königliches Bezirks- Kommando
des Reserve-Landwehr-Batarüons (Frankfurt a/M.) Nr. 80.
1881.
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten, Tagen und Stunden statt:
In Mittelbuchen am 10. Oktober, Vormittags 10 Uhr,
„ Windecken „ 11. „ „ 10 „
„ Hanau „ 12.U.13.,, „ 10 „
„ Langenselbold „ 14. „ „ 10 „
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten, sowie diejenigen Wehrleute zu erscheinen haben, deren gesetzliche Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht.
Dispensationen von den Kontrol-Versammlungen können eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens den 7. Oktober c. an den Bezirksfeldwebel in Hanau gerichtet werden.
Die Einberufung zu den Kontrol-Versammlungen erfolgt durch Austheilung von Gestellungs. Ordres und ist der Militair-Paß, sowie das Führungs-Attest mit zur Stelle zu bringen.
Zugleich werden die zum Erscheinen verpflichteten Mannschaften, welche etwaige Wohnungs- oder Aufenthalts-Veränderungen bei dem Bezirksfeldwebel in Hanau noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a/M., den 9. September 1881.
Königliches Bezirks-Kommando
des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a/M.) Nr. 80.
Bekanntmachung.
Nach der Verbindung des Paradeplatzes mit der Esplanade ist es zwar, nach eingegangener Benachrichtigung, den Fußgängern erlaubt, über diesen Platz, jedoch ohne die Parade und die Uebungen des Mili- tairs zu stören, zu passiren, dagegen darf bei nachdrücklicher Strafe, mit keinerlei Art von Fuhrwerk darüber gefahren, und eben so wenig durchgeritten, auch Vieh durchgetrieben werden, auch werden die Eigeuthümer von Vieh, durch welches Schaden an der Baumpflanzung oder sonsten geschieht, sowie die Hirten, die noch besonders anzuweisen sind, neben der Strafe zum Schadenersatz angehalten werden.
Damit sich Niemand mit der Unwissenheit entschuldigen kann, so wird dieses öffentlich bekannt gemacht.
Hanau, den 6. Mai 1825.
Kurfürstliche Polizei-Direktion.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur Befolgung hierdurch in Erinnerung gebracht.
Hanau am 1. Oktober 1881.
Der Landrath.
Die Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben nachstehenden Erlaß, das Viehseuchengesetz betr., alsbald in Aussührung zu bringen:
Zur Bestreitung der in Gemüßheit des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 entstehenden Ausgaben ist nach Verfügung des Herrn Landesdirektors vom 22. v. Mts. für das Jahr 1882 die Erhebung einer einfachen Abgabe von
20 Pfennig für jedes Pferd,
10 „ „ Esel, Maulesel und Maulthiere,
5 „ „ jedes Stück Rindvieh erforderlich.
Die Herrn Ortsvorstände haben deshalb nach meiner Verfügung vom 31. Oktober 1876 die Zahlung des Viehbestandes und Aufstellung der Verzeichnisse des abgabenpflichtigen Viehes mit der Specifikation der zu entrichtenden Abgabenbeträge am 2. November c. vorzunehmen und die oben vorgeschriebenen Einheitssätze im Januar 1882 zur Erhebung zu bringen.
Auf Erledigung des gesammten Gischüsts ist derart Bedacht zu nehmen, daß die Verzeichnisse von den Landgemeinden und GutSbezirken spätestens zum 15. Januar k. I. nach Ausfüllung der auf der Rückseite vorgeschriebenen Bescheinigungen zur Feststellung anher eingeliefert werden, wogegen die Vorstänve der Städte ihre Verzeichnisse an die Königliche Regierung einsenden.