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1881.

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AmtlicheI.

Aus den Anweisungen I. bis V. und VII. vom 31. März 1877 für das Verfahren bei der Fortschreibung der Grund- und Gebäudesteuer- Dokumente, der Erhebung der Grund- und Gebäudesteuer u. s. w., welche in der Extrabeilage zum Amtsblatt Nr. 64 des Jahres 1877 publicirt sind, bringen wir die nachstehenden Bestimmungen zur Beachtung für die Steuerpflichtigen in Erinnerung:

I. Aus der Grund st eucr-Fortschreibungs-Anweisung I.

§. 2. Die Grundeizenthümer oder die statt deren zur Entrichtung der Grundsteuer verbundenen Personen sind verpflichtet, die Veränderungen im Eigenthum der Grundstücke und in der Benutzungsweise, insoweit solche auf die Besteuerung von Einfluß ist, anzuzeigen und die zur Be­richtigung der Grundsteuerbücher und Karten erforderlichen Unterlagen beizubringen, widrigenfalls die Herbeischaffung der Letzleren auf ihre Kosten bewirkt wird.

§ 3. Die Anmeldung dieser Veränderungen muß bei dem Kataster- Kontroleur endweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich erfolgen.

§ 5 Lassen sich die Grundeigenthümer rc. bei der Anmeldung der Veränderungen durch einen Bevollmächtigten vertreten, so muß. wenn Letzterer sich nicht durch Vorlegung der Erwerbsurkunde des Grund- eigenthümers legitimirt, die dieserhalb auSzustellende Vollmacht sofern sie keine General-Vollmacht ist die vorzunehmende Handlung bestimmt ausdrücken bezw. die fortzuschreibenden Grundstücke bestimmt bezeichnen. Ist die Vollmacht keine gerichtliche oder notarielle, so muß die Unterschrist des Vollmachtgebers von einer öffentlichen Behörde oder von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt sein.

§ 11. Die Verspätung oder gänzliche Unterlassung der vorge- i schriebenen Anmeldung der stattgehabten, die Steuerpflichtigkeit oder Steuererhebung eines Grundstücks bedingenden Veränderungen seitens der dazu Verpflichteten unterliegt der im §. 34 des Gesetzes vom 8. Februar 1867 bestimmten Strafe. Die? gilt auch für die Gebäudesteuer.

Anmerkung. Die gesetzliche Bestimmung lautet:Wer die An. Meldung unterläßt, verfällt, wenn dadurch der Staat der Steuer verlustig geht, in eine dem doppelten Betrage der vorenthaltenen Steuer gleich­kommende Geldbuße, in den übrigen Fällen in eine Geldbuße von 10 Sgr. bis 5 Thlr."

§ 33. In Betreff der Grundstücke, welche durch Theilung, Grenzregulirung oder aus sonstigem Anlässe eine Veränderung in ihrer Form erlitten, haben die Grundeigenthümer auf ihre Kosten entweder

a. vorschriftsmäßig angefertigte Vermessungsakten herbeizuschaffen, oder

b. die Herstellung der Vermessungsakten (§. 41 der Anweisung II.) bei dem Kataster-Kont oleur in Antrag zu bringen.

II. Aus der FortschreibungS-Vermessungs-Anweisung II.

§. 2. Für die von dem Kataster-Kontroleur ausgeführten Fort- schreibungs-Vermessungs-Arbeiten werden die Gebühren nach dem dafür bestehenden Gebührentanf (vom 18. August 1876, Amtsblatt Seite 254) festgesetzt und durch die Steuerkassen von den zur Zahlung Verpflichteten eingezogen.

§ 39. Haben Grundeigenthümer die Beschaffung der zur Berich­tigung der Grundsteuerbücher und Karten erforderlichen Vermessungs- Materialien nicht dem betreffenden Kataster-Kontroleur, sondern einem andern Feldmesser übertragen, so hat der Letztere bei seinen Arbeiten die Vorschriften dieser Anweisung (II.) in technischer Beziehung, sowohl dem Wesen als auch der Form nach, zu beachten.

III. Aus der Gebäudesteuer-F ortsch reibungs- Anwenung III.

Ad §. 2 und 3. Die Eigenthümer oder Nutznießer der Gebäude sind verpflichtet, die Veränderungen im Eigenthum, im Bestand und in der Bestimmung der Gebäude, sowie die Errichtung neuer und die Ver­größerung vorhandener Gebäude resp, der dazu gehörigen Hofräume und Hausgürten dem Kataster-Kontroleur entweder mündlich zu Protokoll oder schriftlich anzumelden.

§ 9. Sind Gebäude gänzlich eingegangen, so ist bei der Anmel­dung eine Bescheinigung der Ortsbehörde darüber vorzulegen, in welchem Monat das betreffende Gebäude durch Brand u. s. w. zerstört, in wel­

chem Monat der gänzliche Abbruch vollendet worden ist und für welchen Zweck die Baustelle verwendet werden wird.

IV. Aus der Anweisung IV. Di e Erhebung der Grund- und Gebäudesteuer betreffend.

§. 24. Ist die Anzeige in dem Wechsel im Eigenthum steuer« Pflichtiger Grundstücke und Gebäude nicht erfolgt, so ist der seitherige bez«. der in der Steuer-Heberolle eingetragene Eigenthümer verpflichtet, die veranlagte Steuer bis für den Monat einschließlich fortzuentrichten, in welchem die zur Fortschreibung der Rollen erforderliche Anzeige ge­schieht, ohne daß dadurch der neue Besitzer von der Verhaftung für die Steuer entbunden wird.

§ 27.. Ist die Anzeige von einer Aenderung, welche die Steuer- Pflichtigkeit oder die Steuererhöhung eines Grundstücks bedingt, binnen 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Veränderung ein­getreten ist, unterlassen, so kommen die Bestimmungen des §. 34 des Gesetzes vom 8. Februar 1867 und des §. 10 des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 u. s. w. in Anwendung.

§. 28. Bei der Grundsteuer wird u. A. in Abgang gestellt:

die Steuer seither grundsteuerpflichtiger Grundstücke, welche in die Reihe der steuerfreien übergehen, ferner der untergegangenen oder blei­bend ertragsunfähig gewordenen Grundstücke rc. mit dem ersten Tage desjenigen Monats, der auf den Monat folgt, in welchem die betreffen­den Veränderungen eingetreten sind.

Ist die Anzeige von einer Veränderung unterlassen, welche eine Steuerverminderung oder die Freiheit von der Steuer begründet, so wird die Steuer bis für den Monat einschließlich forterhoben, in wel- I chem die Anzeige erfolgt.

§ 29. Bei der Gebäudesteuer ist in Zugang zu stellen:

a. die Steuer der seither steuerfreien Gebäude, welche ohne Ver­änderung ihrer bisherigen Einrichtung in die Classe der steuerpflichtigen ubergetreten sind, mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Gebäude die die Heranziehung zur Steuer bedingenden Eigenschaften erlangt haben.

b. Die Mehrsteuer solcher Gebäude, welche durch Veränderung in der Besteuerung statt bisher zu 2% künftig zu 4% zu besteuern sind, mit dem 1. Juli desjenigen Etatsjahres, welches auf das Etatsjahr folgt, in welchem diese Veränderung eingetreten ist.

§ 30. Bei der Gebäudesteuer ist in Abgang zu stellen:

a. die Steuer der seither steuerpflichtigen Gebäude, welche in die Reihe der steuerfreien übergegangen sind, ferner die Mindersteuer der in Folge veränderter Bestimmung künftig mit 2% statt früher 4% zu be­steuernden Gebäude, sowie solcher Gebäude, welche durch Veränderung in der Substanz, Abnahme eines Stockwerks rc., Abtrennung von Hof­raum und Hausgärten an Nutzungswerth verloren haben, mit dem ersten Tage desjenigen Monats, welcher auf den Monat folgt, in welchem die betreffenden Veränderungen als eingetreten angemeldet worden sind;

b. die Steuer der gänzlich eingegangenen Gebäude mit dem ersten Tage desjenigen Monats, an welchem die betreffenden Gebäude vollstän­dig zerstört oder gänzlich abgebrochen sind, sofern die Anmeldung recht­zeitig erfolgt. Geschieht letzteres nicht, so tritt die Abgangsstellung erst mit dem ersten Tage desjenigen Monats ein, welcher auf den Monat folgt, in dem die Veränderung angemeldet worden ist.

V. Aus der Geschäftsanweisung V. für die Kataster- Kontroleure.

§ 40. Auf Ansuchen der Kommunal- oder anderer Behörden hat der Kataster-Kontroleur Abschriften der Mutterrolleu, Flurbücher, oder Gebäudesteuerrollen anzulertigen, solche auf Erfordern auch durch jähr­liche Fortschreibung auf dem Laufenden zu erhalten.

Die Gebühren werden von der Regierung festgesetzt.

§. 41. Antäge der Grundeigenthümer und Behörden auf Erthei- lung von genauen Kartenauszügen oder von Kopien ganzer Gemarkungs­karten hat der Kataster-Kontroleur anzunehmen und an die Regierung weiter zu befördern.

. Anmerkung. Auf Erfordern wird dem Antragsteller der Kosten- Prers im Katasteramt, oder, wenn es sich um größere Kopien handelt,