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Mittwoch den 28. September
1881.
Änliches.
Von den vier in dem Heilmann'schen Metzgergeschäfte am 24. ds. MtS. geschlachteten Schweinen ist bei der mikroskopischen Untersuchung eins trichinös befunden worden. Das Fleisch aller vier Schweine ist durcheinander gemengt, der größte Theil desselben zu Wurst verarbeitet und verkauft, die Rippenstücke dagegen sind noch als solche theil- weise verkauft worden. — Im Ganzen sind von der gesammten, etwa 200 Kilogramm betragenden Fleischmasse der vier Schweine 125 Kilogramm verkauft worden, während der am 26. d. Morgens 8 Uhr noch vorhandene Rest von ca. 75 Kilogramm beschlagnahmt und vernichtet worden ist.
Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß allen denjenigen Personen, welche am Sonntag und am Montag Morgen bis gegen 8 Uhr hin aus dem Heilmann'schen Geschäfte von den genannten Fleischwaaren entnommen und genossen haben, zum Schutze gegen den Ausbruch der Trichinose die schleunigste Nachsuchung ärztlicher Hülfe dringend anempfohlen wird.
Denjenigen Wirthen und Händlern, welche etwa von den in Rede stehenden Fleischwaaren gekauft und an ihre Gäste resp. Kunden verabfolgt haben, wird aufgegeben, dies in geeigneter Weise zur Kenntniß der betreffenden Personen zu bringen. Es wird dabei bemerkt, daß bei dem Menschen der Genuß rohen trichinösen Fleisches fast mit absoluter Gewißheit, der Genuß nicht völlig durchgekochten oder durchgebratenen Trichinenfleisches oder in gleicher Weise zubereiteter Würste sehr leicht Erkrankung an Trichinose veranlaßt, während der Genuß vollständig durchgekochten und vollständig durchgebratenen Fleisches und ebenso beschaffener Würste unschädlich zu sein pflegt, ferner, daß in den ersten Tagen nach dem Genusse trichinösen Fleisches der Ausbruch der Trichinose durch geeignete Mittel verhütet und resp, wenn nicht völlig verhütet, so doch der Verlauf der Krankheit zu einem viel milderen und für die Gesundheit unschädlicheren gemacht werden kann.
Es ergibt sich dies aus der Naturgeschichte der Trichinen. — Etwa 8 Tage nach dem Genusse trichinenhaltigen Fleisches erlangen die sich mit Vorliebe in dem oberen Theile des Dünndarmes festsitzenden Trichinen (Darmtrichinen) ihre Geschlechtsreife und beginnen die Ausstoßung der Brut, welche alsbald den Darm verläßt und in die Muskeln einwandert (Muskeltrichinen). Die Brutbildung und somit die Einwanderung in die Muskeln dauert 4 bis 5 Wochen lang fort oder selbst in noch späterer Zeit hat man vereinzelte Thiere in dem Darm gefunden. So lange die Darmtrichine ihre Brut noch nicht ausgestoßen resp, so lange die Einwanderung der Brut in die Muskeln noch nicht stattge- funden hat, d. h. also vorzugsweise in den ersten 8 Tagen nach dem Genusse des trichinösen Fleisches, ist ein erfolgreiches Einschreiten gegen die Krankheit möglich.
Zugleich werden die Herren Aerzte ergebenst ersucht die Vorschrift nach §. 2 der Polizei-Verordnung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, vom 30./11. 18 c 7 (Amtsblatt Seite 374) gemäß über einen jeden zu ihrer Kenntniß kommenden Fall von Trichinosis hominum unter Angabe des Tages der Erkrankung, des Vor- und Familiennamens des Ei krankten, sowie dessen Alters, Beschäftigung und Wohnung innerhalb 12 Stunden der Ortspolizeibehörde schriftlich Anzeige zu machen.
Hanau am 26. September 1881.
gez, Sunkel, Kreisphysikus.
Wird veröffentlicht.
Hanau am 26. September 1881.
Der Landrath: Schrötter.
Für Daniel Lieblich (Sohn des Goldarbeiters Jakob Lieblich) um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Verband behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 24. September 1881.
Der Landrath.
. , Gefunden: Ein Paar weiße baumwollene Strümpfe. Ein kar- nrtes Taschentuch nebst Dienstbuch für Katharina Drach, gt. Weißbeck. Eine Damenjacke von schwarzem Orleans. Ein Haarzopf.
Verloren: Ein s. g. Streichriemen. Auf dem Wege von Hanau bis Großauheim eine silberne Cylinder-Uhr.
Hanau am 28. September 1881.
____________________Aus Königl. Landrathsamt.
Der gegen den Taglöhner Johannes Kleinhens von Sterbfritz unter dem 22. d. Mts. erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen.
Hanau, den 27. September 1881.
Der Staatsanwalt Sporleder.
— Berlin, 26. Sept. Wie die N. A. Z. nachträglich erfährt, hat S. M. der Kaiser den Geschäftsträger in Washington telegraphisch beauftragen lassen, den Hinterbliebenen des Präsidenten Garfield seine tiefste Theilnahme auszudrücken.
— Berlin, 27. Septbr. Se. Majestät der Kaiser und König traten, laut Meldung des „R. u. St.-A.", heute Vormittags mittels Extrazuges von Baden-Baden aus die Reise nach Stuttgart an. Bei der Durchreise durch Karlsruhe wurden Se. Majestät auf dem dortigen Bahnhöfe von Ihren Königlichen Hoheiten der Großherzogin und dem Erbgroßherzog von Baden begrüßt.
Mittags 12 Uhr sind Se. Majestät der Kaiser in Stuttgart eingetroffen, am Bahnhöfe von Sr. Majestät dem König von Württemberg, den Königlichen Prinzen, den Ministern und der Generalität empfangen und bei der Abfahrt vom Bahnhöfe von brausenden Hochs der unabsehbaren Menschenmenge enthusiastisch begrüßt worden.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 226 wurde unterm 26. Septbr. verboten: das Flugblatt: „An die Wähler des IV. sächsischen Reichs- tagswahlkreises zu Gunsten von Wilhelm Liebknecht, Schriftsteller in Leipzig", Verleger: Wilhelm Hahn, Dresden, Vereinsbuchdruckerei Hot- tingen-Zürich.
■— Der Kaiserliche Gesandte in Bukarest, Graf von Wesdehlen hat einen ihm Allerhöchst bewilligten mehrwöchentlichen Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit fungirt als interimistischer Geschäftsträger der Legations-Sekretär Graf von Leyden.
— Bei der Berathung des Gesetzes über die Bestrafung der Trunksucht ist im Reichstage bereits darauf hingewiesen worden, daß sich auch aus dem Verwaltungswege gegen die Uebelstände, welche das Gesetz beseit gen wollte, ankämpfen lasse. Aus mehreren Provinzen wird jetzt berichtet, daß mit Erfolg die Ortsbehörden durchgesetzt hätten, daß Leuten, die als Trunkenbolde bekannt, der Aufenthalt in den Schanklokalen, und daß den Wirthen der Verkauf von Spirituosen an solche Menschen verboten wurde.
— Hastet eine Hypothek oder Grundschuld ungetheilt auf mehreren Grundstücken, so kann, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civil- senats, vom 13. Juli d. I., jeder der verschiedenen Eigenthümer der mitverhasteten Grundstücke gegen Zahlung der Hypothek oder Grundschuld die Session der Correal-Hypothek oder Grundschuld verlangen und sodann nach Belieben die Löschung der Schuld von seinem Grundstück veranlassen und die Hypothek oder Grundschuld auf den anderen bisher mitverhasteten Grundstücken behalten. Die Bestimmung b.;§ §. 42 des Eigenthumerwerbsgesetzes vom 5. Mai 1872, wonach die Hypothek oder Grundschuld, soweit der Gläubiger aus dem einen mitverhasteten Grundstück seine Befriedigung erhält, auf dem andern mitverhafteten Grundstück erlischt, bezieht sich nur auf den Fall, wenn die Befriedigung des Gläubigers bei der Zwangsversteigerung eines für die Post haftenden Grundstücks erfolgt ist.
— Wie in Magdeburg, so agitiren auch die Berliner Sozialde- mokraten für Viereck in der Weise, daß sie an die Wände der Häuser und Hausfluren, Garten- und Baumumzäunungen rc. mit Kreide oder Kohle die geometrische Figur eines □ malen und in das Viereck den kategorischen Imperativ „Wählt" schreiben.
— Wie aus Halle berichtet wird, hat bei der dortigen Industrie- Ausstellung Hr. Bebel für Thüren und Fenstergriffe die erste silberne