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Hanauer Aiyeigcr.
Zugleich AMtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Samstag den 24. September
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10 Psg.
Die Lspalt. geSe 80 Psg.
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1881.
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Mit dem 1. Oktober d. I. beginnt ein neues Quartal des im
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täglich mit „Unterhaltungsblatt"
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„Hanauer Anzeiger,“
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachstehend bezeichneten nicht periodischen Druckschriften:
1) „Kto zczego zyje.“ opowiadanie napisat Jan Mlot Warszawa, w drukarni Kowalewskiego 1881,
2) „Odpowiedz na denuncyjacyje Oredownika“ Poznan 28. Sierpnia 1881 r.
Drukarnia Przedswitu (Rue de Leausanne 49, Geneve), nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten sind.
Posen den 14. September 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Eller.
Die Königliche Kreishauptmannschaft, als Landespolizeibehörde, hat auf Grund von §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummern 70 und 73 der im Verlage und unter der Redaktion von Carl Wilhelm Vollrath in Leipzig erscheinenden periodischen Druckschrist „Der Reichsbürger" zu verbieten, dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen derselben zu erstrecken beschlossen.
Leipzig den 12. September 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Graf zu Münster.
Durch Entschließung der unterfertigten Stelle vom Heutigen wurden zwei angeblich in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei Hottingen- Zürich gedruckte Flugblätter mit der Ueberschrift: „Flugblatt
zur Erzielung einer volksthümlichen Reichstagswahl", von denen das eine „an die Reichstagswähler im Wahlkreise Fürth, Erlangen, Lauf, Hersbruck" gerichtet ist mit den Worten: „Arbeiter, Genossen! Das gegen uns gerichtete Ausnahmegesetz" rc. beginnt, das andere „an die Reichstagswähler im Wahlkreise Nürnberg-Altdorf" gerichtete mit den Worten: „Wähler! In Kurzem findet Neuwahl zum Deutschen Reichstage statt" rc. anfängt, mit dem Datum „Nürnberg, im September 1881" und der Unterschrift „Das Comite" versehen ist, auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten.
Änsbach den 14. September 1881.
Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Frhr. von Hörmann.
Auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die Druckschrift:
„Reden des Reichstags-Ab geordneten I. Auer im Deutschen Reichstage."
Im Selbstverläge von I. Auer in Schwerin, Druck: I. H. W. Dietz, Hamburg, verboten worden.
Schwerin den 10. September 1881.
Großherzogl. mecklenburgisches Ministerium des Innern.
__________________Im Aufträge: Losehand.___________________ Bekanntmachung.
Um bezüglich derjenigen bei unserer Hauptkasse als Hinterlegungskasse dermalen hinterlegten ausländischen Werthpapiere, welche der Versteuerung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Juli d. Js., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, unterliegen, die Ab- stempelung in möglichst einfacher Weise herbeizuführen, haben wir die hiesige Regierungs-Hauptkasse angewiesen, auf Antrag der Betheiligten und nach Einsendung der entsprechenden Stempelbeträge die Abstempe- lung der betreffenden Werthpapiere durch die zuständige Steuerbehörde ihrerseits zu veranlassen.
Es ist daber zu dem fraglichen Zweck die Herausgabe der Werthpapiere an die Betheiligten und die zu solcher etwa erforderliche Genehmigung anderer in dieser Beziehung zuständiger Behörden, insbesondere der Gerichte nicht nöthig.
Die Anträge auf Herbeiführung der Abstempelung sind bei unserer Hauptkasse zu stellen, unter gleichzeitiger Einsendung der tarifmäßigen Stempelbeträge, welche, wenn die Abstempelung innerhalb der im Tarif zu obigem Gesetz unter Nr. 1 u. 2 gedachten, mit dem 29. Dezember d. JS. ablaufenden Wtägigen Frist beantragt wird, bei ausländischen Actien und Actienantheilscheinen auf 50 Pfg., bei ausländischen Renten- und Schuldverschreibungen (mit Ausnahme der auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Jnhaberpapieren mit Prämien) auf 10 Pfg. für jedes Stück sich belaufen.
Kassel, den 10. September 1881.
Königliche Regierung.
_______________________v. Brauchitsch._______________________
Bekanntmachung.
Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen für die Ortschaften :
Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach finden am:
10., 11., 12., 13., 14. und 15. Oktober, früh 9 Uhr und Vormittags 11 Uhr, auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne Hierselbst, Gutleutstraße, statt.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten, sowie diejenigen Wehrleute zu erscheinen haben, deren gesetzliche Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht.
Dispensation'en von den Kontrol-Versammlungen können eintreten