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Mrlich 9 Mark. Halbj.4M.S0P. Hierteljihrlich e Mark 26 Psg. Kür aiikwärtig-

Abonnenten «it dem betreffest» seit Postausschlag, die einzelne Num­mer 10 Psg.

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Hanauer Aiyeigcr.

Zugleich AMtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Samstag den 24. September

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10 Psg.

Die Lspalt. geSe 80 Psg.

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1881.

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Mit dem 1. Oktober d. I. beginnt ein neues Quartal des im

Verlage des hiesigen Waisenhauses

täglich mitUnterhaltungsblatt"

erscheinenden

Hanauer Anzeiger,

amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Wir erlauben uns hiermit zu recht zahlreichem Abonnement auf denselben einzuladen und bemerken, daß wir auch fernerhin bestrebt sein werden unsern werthen Abonnenten stets nur das Neueste und In­teressante auf politischen Gebiete, die wichtigsten Cours- und Marktberichte, sowie amtliche, kirchliche und gemeinnützige Mit­theilungen, insbesondere auch Privat- u. Geschäftsanzeigen jeder Art in reichster Fülle zu bringen.

Für das Unterhaltungsblatt erwerben wir stets interessante u. fesselnde Romane rc.

Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Anzeigen jeder Art im

Hanauer Anzeiger

weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.

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Bestellungen nehmen alle Postanstalten sowie die Expedition, Waisenhaus (Hammergasse 9) entgegen.

Die Expedition desHanauer Anzeiger".

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachstehend be­zeichneten nicht periodischen Druckschriften:

1)Kto zczego zyje. opowiadanie napisat Jan Mlot Warszawa, w drukarni Kowalewskiego 1881,

2)Odpowiedz na denuncyjacyje Oredownika Poznan 28. Sierpnia 1881 r.

Drukarnia Przedswitu (Rue de Leausanne 49, Geneve), nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizei­behörde verboten sind.

Posen den 14. September 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Eller.

Die Königliche Kreishauptmannschaft, als Landespolizeibehörde, hat auf Grund von §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nummern 70 und 73 der im Verlage und unter der Redaktion von Carl Wilhelm Vollrath in Leipzig erscheinenden periodischen Druck­schristDer Reichsbürger" zu verbieten, dieses Verbot auch auf das fernere Erscheinen derselben zu erstrecken beschlossen.

Leipzig den 12. September 1881.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.

Graf zu Münster.

Durch Entschließung der unterfertigten Stelle vom Heutigen wur­den zwei angeblich in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei Hottingen- Zürich gedruckte Flugblätter mit der Ueberschrift:Flugblatt

zur Erzielung einer volksthümlichen Reichstagswahl", von denen das einean die Reichstagswähler im Wahlkreise Fürth, Erlangen, Lauf, Hersbruck" gerichtet ist mit den Worten:Arbeiter, Genossen! Das gegen uns gerichtete Ausnahmegesetz" rc. beginnt, das anderean die Reichstagswähler im Wahlkreise Nürnberg-Altdorf" gerichtete mit den Worten:Wähler! In Kurzem findet Neuwahl zum Deutschen Reichstage statt" rc. anfängt, mit dem DatumNürnberg, im September 1881" und der UnterschriftDas Comite" versehen ist, auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie verboten.

Änsbach den 14. September 1881.

Königliche Regierung von Mittelfranken, Kammer des Innern. Frhr. von Hörmann.

Auf Grund des §.11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 ist die Druckschrift:

Reden des Reichstags-Ab geordneten I. Auer im Deutschen Reichstage."

Im Selbstverläge von I. Auer in Schwerin, Druck: I. H. W. Dietz, Hamburg, verboten worden.

Schwerin den 10. September 1881.

Großherzogl. mecklenburgisches Ministerium des Innern.

__________________Im Aufträge: Losehand.___________________ Bekanntmachung.

Um bezüglich derjenigen bei unserer Hauptkasse als Hinterlegungs­kasse dermalen hinterlegten ausländischen Werthpapiere, welche der Versteuerung nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom 1. Juli d. Js., betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, unterliegen, die Ab- stempelung in möglichst einfacher Weise herbeizuführen, haben wir die hiesige Regierungs-Hauptkasse angewiesen, auf Antrag der Betheiligten und nach Einsendung der entsprechenden Stempelbeträge die Abstempe- lung der betreffenden Werthpapiere durch die zuständige Steuerbehörde ihrerseits zu veranlassen.

Es ist daber zu dem fraglichen Zweck die Herausgabe der Werth­papiere an die Betheiligten und die zu solcher etwa erforderliche Geneh­migung anderer in dieser Beziehung zuständiger Behörden, insbesondere der Gerichte nicht nöthig.

Die Anträge auf Herbeiführung der Abstempelung sind bei unserer Hauptkasse zu stellen, unter gleichzeitiger Einsendung der tarifmäßigen Stempelbeträge, welche, wenn die Abstempelung innerhalb der im Tarif zu obigem Gesetz unter Nr. 1 u. 2 gedachten, mit dem 29. Dezember d. JS. ablaufenden Wtägigen Frist beantragt wird, bei ausländischen Actien und Actienantheilscheinen auf 50 Pfg., bei ausländischen Renten- und Schuldverschreibungen (mit Ausnahme der auf Grund des Reichs­gesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Jnhaberpapieren mit Prämien) auf 10 Pfg. für jedes Stück sich belaufen.

Kassel, den 10. September 1881.

Königliche Regierung.

_______________________v. Brauchitsch._______________________

Bekanntmachung.

Die diesjährigen Herbst-Kontrol-Versammlungen für die Ort­schaften :

Bergen, Berkersheim, Bischofsheim, Bockenheim, Eckenheim, Enkheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Mainkur, Praunheim, Preungesheim und Seckbach finden am:

10., 11., 12., 13., 14. und 15. Oktober, früh 9 Uhr und Vormittags 11 Uhr, auf dem Hofe der neuen Infanterie-Kaserne Hierselbst, Gutleutstraße, statt.

Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß zu denselben sämmtliche Reservisten, sowie diejenigen Wehrleute zu erscheinen haben, deren gesetzliche Dienstzeit in der Periode vom 1. April bis zum 30. September ihr Ende erreicht.

Dispensation'en von den Kontrol-Versammlungen können eintreten