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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial- Correspondenz.
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Mittwoch den 14. September
Nr. 213.
Amtliches.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Einvernehmen mit dem Herrn Oberbürgermeister hier folgende Polizei-Ordnung erlassen:
Die Hauseigenthümer und Grundbesitzer zu Hanau sind gehalten, die Ladenthüren um 10 Uhr Abends, die Hausthüren, sowie die Hofthore und Hofthüren, ferner die Gartenthüren in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 10 Uhr Abends, in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 11 Uhr Abends gehörig zu verschließen.
Für die Gast- und Schankwirthe tritt diese Verpflichtung am Feierabend ein.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 1 bis 9 Mark event, entsprechender Haft geahndet.
Hanau am 20. Juni 1881.
__________________________Der Landrath.__________________________
(Steckbrief.) Gegen den Goldarbeiter Johannes Frank von Oberrodenbach, 21 Jahre alt, welcher flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares Urtheil des Königlichen Landgerichts, Strafkammer zu Hanau, vom 13. August 1881 erkannte Gefängnißstrafe von drei Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Landgerichtsgefängniß zu Hanau abzuliefern.
Hanau, den 7. September 1881.
Königliche Staatsanwaltschaft.
____________________Schumann.___________________
Der gegen den Maurer Martin Muth von Großauheim am 3. d. M. erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen.
Hanau, den 12. September 1881.
Der Staatsanwalt Sporleder.
TaKösschau.
— Berlin, 13. Sept. Wie R.- u. St.-A. aus Jtzehoe berichtet, brachten Se. Majestät der Kaiser bei dem gestrigen Diner im Rathhause einen Toast auf das brave IX. Armeecorps aus. Als das Hoch auf den Kaiser ausgebracht wurde, stimmte die vor dem Rathhause versammelte Menge die Volkshymne „Heil Dir im Siegerkranz" an.
Abends wurde von mehreren in der Nähe des Absteigequartiers Sr. Majestät des Kaisers Wohnenden ein Feuerwerk abgebrannt, während im Parke der Villa ein Ständchen, ausgeführt von 8 Musikkorps, stattfand. Der Park war mit elektrischem Licht prachtvoll erleuchtet. Der Zapfenstreich der Musikkorps des IX. Armecorps verlief unter zahlreicher Betheiligung der Bevölkerung sehr glänzend. Se Majestät der Kaiser haben Sich wiederholt sehr erfreut über den Ihm bereiteten Empfang ausgesprochen.
— Heute Vormittag nach 902 Uhr begaben Sich Se. Majestät der Kaiser, laut Meldung des R.- u. St.-A., zu Wagen von Jtzehoe Nach Lockstedt, um daselbst dem Corpsmannöver beizuwohnen. In der Begleitung Sr. Majestät befanden Sich Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kronprinzessin und sämmtliche anderen zur Zeit hier weilenden Mitglieder des Königlichen Hauses.
Berlin, 12. Sept. (K. Z.) Die anhaltende Steigerung des Verkehrs, namentlich des Kohlenverkehrs an der Ruhr, gibt dem Mi- iiister für öffentliche Arbeiten Veranlassung, den Königl. Eisenbahndirek- tionen unter Hinweisung auf die Bestimmungen über Wogenbenutzung oitf den Staatsbahnen vom 21. März 1881 die genaueste Controle über die Emulation der Wagen nachdrücklich zur Pflicht zu machen. Er spricht habet die Erwartung aus, daß die Direktionen und deren Nachgeordnete »raane biefem wichtigen Dienstzweige volle Beachtung zuwenden und der
der Beamten streng entgegentreten werden. Dasselbe gelte von zweckmäßigen Verwendung bedeckter und offener Wagen. Da zur peit der Bedarf offener Wagen ansehnlich überwiegt, während bedeckte in erqebticfjer Anzahl disponibel sind, sei besonders darauf zu achten, beoectte Wagen auch zu solchen Transporten wie Rüben, Kartoffeln u.
zu verwenden. Dies gelte besonders auch von den Dienstgut Transporten der Bahnen selbst, so daß z. B. zur Verladung von Schwellen, |
1881.
Kleineisen u. dgl. bedeckte Wagen zu nehmen, die offenen aber- für den allgemeinen Verkehr freizuhalten wären; überhaupt darauf zu sehen, in Zeiten starken Wagenbedarfs die Dienstgut-Transporte thunlichst zu beschränken.
— S. M. S. „Freya", 8 Geschütze, ist am 5. September cr. in La Valette (Malta) eingetroffen und beabsichtigte, an demselben Tage nach Gibraltar weiter zu gehen.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 213 wurde unterm 9. Septbr. verboten: das in der Stadt Stuttgart zur Verbreitung gelangte, in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei zu Hottingen-Zürich gedruckte Flugblatt mit der Ueberschrift: „ An die Wähler in Stadt und Land!"
— Das heimliche Einsteigen Seitens eines Reisenden in einen Eisenbahnwagen ohne Fahrbillet in der Absicht, umsonst von dem Zuge befördert zu werden, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, vom 20. Juni d. I., als Betrug zu bestrafen; die Bestrafung wegen Betruges wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter im Betretungssalle die Strafnachzahlung leistet.
— Der §. 131 des Strafgesetzbuchs (öffentliche Verbreitung wissentlich entstellter Thatsachen, um dadurch Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen) findet nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 21. Juni d. I., nicht nur auf generelle Anordnungen der Obrigkeit dauernder Natur, sondern auch auf konkrete, einen einzelnen Fall oder eine i bestimmte Person betreffende Verwaltungsakte Anwendung. „Der §. 131 Str. G. B. hat die Tendenz, dem Staat in seinen organischen Einrichtungen und der Regierung des Staats, abstrakt aufgefaßt, in ihren Anordnungen, weil auf sie der Begriff der menschlichen Ehre nicht zutrifft und deshalb der dieser gewährte strafrechtliche Schutz nicht Anwendung finden kann, unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß damit die Annahme einer persönlichen Beleidigung des betreffenden Beamten, wenn sie in idealer Konkurrenz Hinzutritt, nicht ausgeschlossen werden soll, diesen Schutz, wenn auch nicht generell gegen jede Verunglimpfung, welche einer Person gegenüber als Beleidigung aufzufassen wäre, so doch wenigstens wider öffentliche Verdächtigungen durch entstellte oder erdichtete Thatsachen zu verschaffen und damit eine Repressiv-Wirksamkeit zu Gunsten des Vertrauensverhältnisses zwischen der Staatsgewalt und den Angehörigen des Staats, als einer der wichtigsten Stützen für die öffentliche Ordnung, auszuüben. Für diesen Zweck muß es gleichgültig bleiben, ob eine Manifestation des staatlichen Willens, wenn sie im Uebrigen die Eigenschaften einer Anordnung an sich trägt, sich auf einen konkreten Einzelfall bezicht und diesen für die Gegenwart ordnet, oder ob sie sich als generelle, ein bestimmtes Gebiet beherrschende und künftigen Fällen präjudizirende Regel darstellt."
— Die Bestimmung des §. 186 Strafgesetzbuches, wonach die Behauptung herabwürdigender, nicht erweislich wahrer Thatsachen in Beziehung auf einen Anderen als qualifizirte Beleidigung zu bestrafen ist, findet, nach einem Urtheil des Reichsgerichts vom 29. Juni 1881, nur Anwendung, wenn die Behauptung einem anderen gegenüber (gleichviel ob in Gegenwart des Beleidigten oder in dessen Abwesenheit) erfolgt ist; dagegen liegt in einem mündlich oder brieflich nur gegen den Beleidigten, ausgesprochenen Vorwurf keine aus §. 186 strafbare Beleidigung, und es kann in einem solchen Falle nur die Anwendung des § 185 Strafgesetzbuchs betreffend die einfache Beleidigung, in Frage kommen.
T. R. Wie einzelnen Blättern gemeldet wird, wäre für die nächste Reichssession eine Vorlage, betreffend besondere Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen, zu erwarten und namentlich Beschränkungen dieser Beschäftigung auf einen gewissen KreÄ von gewerblichen Arbeiten, analog dem schon vorhandenen Gesetz über die männlichen Arbeiter. Es sollen in dieser Beziehung bereits Erhebungen angesrdnet worden sein. — In der wirthschaftlichen Abtheilung des Reichsamts des Innern ist man angestrengt mit Sammlung, Sichtung und Bear- beitung des auf die Uusallversicherung bezüglichen statistischen Materials beschäftigt. Der Gesetzentwurf wird jedenfalls dem Reichstage in der nächsten Session wieder zugehen. — Die „Konserv. Korresp." erwähnt des vielfach verbreiteten Gerüchts, daß zuerst der Reichstag und dann erst der preußische Landtag einberufen weiden dürste, und bemerkt dazu,