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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Nr. 211
Montag bett 12, September
1881.
Amtliches.
Nachdem das Gesetz vom 17. Januar d. I., betreffend die Wie- derzulasfung der Vermittelung der Rentenbanken zur Ablösung der Reallasten, publicirt ist (Gesetz-S. S. 5) bestimmen wir zwecks vollständiger Ablösung der an die Schulstellen noch zu leistenden, und äuf Grund der Reallasten-Ablösungsgesetze vom 16. Juni und 23. Juli 1876 (Gesetz-S. von 1876 S. 369 und 357) ablösbaren Realprästationen, bezüglich welcher die Ablösung nicht bereits beantragt ist, Folgendes:
1. Sämmtliche Inhaber von Schulstellen (mit oder ohne Kirchen- dienst) find alsbald aufzufordern, zur Herbeiführung der Ablösung aller noch nicht in der Ablösung begriffenen, zur Dotation ihrer Pfründe gehörigen Realabgaben und Realverbindlichkeiten, mögen solche in Natur oder statt dessen in Folge von Verträgen oder anderen Vorkommnissen in Geldrenten zu leisten sein, bei der Königlichen General-Commission hier oder der betreffenden Spezial- Commission des Bezirks innerhalb 3 Monaten schriftliche Provocationsanträge zu stellen. In diesen Provo- cationsanträgen sind die sämmtlichen Realabgaben und Realverbindlichkeiten (einschließlich der Verpflichtung zur Anfuhr von Holz, zur Verrichtung von Leistungen und Fuhren zu landwirthschaftlichen Zwecken) speziell neben Angabe der einzelnen dermaligen Pflichtigen aufzuführen. In Zweifelsfällen ist eine Ausnahme nicht zu machen, da bei dem Ablösungsverfahren solche Zweifel durch die Königliche General-Commission zur Entscheidung werden gebracht werden. In den Fällen in welchen die Königliche General-Commission entscheiden sollte, daß eine zum Gegenstand einer Provocation gemachte Prästation eine ablösbare Reallast nicht sei, ist anher unter Darstellung des Sachverhalts zu berichten.
2. Ausgenommen sind die Fälle, in welchen Holz oder sonstiges Brennmaterial in Natur an die Schulstelle bezw. deren Inhaber zu gewähren ist. In diesen Fällen ist die Provocation nicht vom Berechtigten zu stellen, sondern die Provocation der Pflichtigen abzuwarten. Die Ablösung ist im Allgemeinen überhaupt ausgeschlossen in denjenigen Fällen, in welchen aus den zum Kämmerei-Vermögen einer politischen Gemeinde gehörigen Waldungen Holz an die Schule zum Zwecke der Beheizung von Schulzimmern zu liefern ist.
3. In den Fällen, in welchen Schulgrundstücke mit ablösbaren Realprästationen belastet sind, haben die Schulstelleninhaber ebenwohl wegen Ablösung derselben besondere Provocationsanträge in der zu I. angegebenen Weise einzureichen, jedoch mit der Modifikation, daß anstatt der Pflichtigen die Berechtigten namhaft aufgeführt werden.
4. Im Falle, daß eine Schulstelle nicht besetzt und deren Wieder- besetzung etwa nicht in der Kürze zu erwarten ist, hat der Königliche Landrath, bezw. Bezirksamtmann als geschäftsleitendes Mitglied des Schulvorstandes, unter Angabe des Grundes der Nichtmitwirkung des Schulstelleninhabers den gedachten schriftlichen Provocationsantrag zu stellen.
5. Bei dem Provocationsantrag ist ausdrücklich das Verlangen zu stellen, daß die Ablösung durch Gewährung von Ablösungscapitalien (in Rentenbriefen oder baarem Geld) und^nicht durch Bestimmung von Geldrenten Statt zu finden habe.
7. Der Königliche Landrath bezw. Bezirksamtmann hat nach 3 Monaten von sämmtlichen Schulstelleninhabern seines Bezirks sich die Anzeige darüber machen zu lassen, ob der Auflage vollständig entsprochen worden ist und bis zum 1. Dezember d. J. bei uns berichtliche Anzeige darüber zu erstatten, ob und inwieweit Provocationsanträge der gedachten Art gestellt worden sind.
7. Bei dem Provocationsantrag und den deshalbigen Verhandlungen bezüglich der an eine mit Kirchendienst verbundene Schulstelle zu leistende Realprästation sind die Lehrer nicht befugt, ohne diesseitige Zustimmung eine Erklärung dahin abzugeben, daß die eine oder andere Realprästation dem Lehrer nur als Kirchendiener zukomme.
Dabei wird ausdrücklich bemerkt, daß durch das Ablösungsverfahren den beiderseitigen Rechten der Schule und Kirche bezüglich der abzulösenden Realprästationen nicht präjudicirt werden soll und diese Rechte also ausdrücklich für beide Theile vorbehalten werde.
Kassel, den 10. Mai 1881.
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
(gez.) Mittler.
Indem die vorstehende Verfügung zur nochmaligen Kenntniß der
Herren Lehrer gebracht wird, veranlasse ich dieselben nunmehr baldigst Anzeige zu machen, ob der Anordnung der Königlichen Regierung überall nachgekommen ist.
Die Herren Ortsvorstände wollen diese Publication den Schulstelleninhabern zur Einsicht vorlegen und anzeigen, daß und wann dieses geschehen ist.
Hanau, am 31. August 1881.
Der Landrath
__________________________Schrötter.__________________________
Die Herren Ortsvorstände haben während den diesjährigen Herbstübungen, da wo Flurbeschädigungen vorkommen können, Holzanpflanzungen, Saaten und Fluren, soweit sie nicht deutlich zu erkennen sind, mit Strohwischen umstecken zu lassen.
Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so fordert der Ortsvorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen auf, und stellt letztere in einer Liste zusammen. Die erforderlichen Formulare werden den Herren Ortsvorständen per Couvert zugesendet werden.
In diesem Formular sind die Rubriken 1—5 auszufüllen. Kolonne 4 und 5 sind mit Bei auszufüllen.
Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründen keinen Anspruch auf Vergütung.
Arbeiten und Auswendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleichfalls nicht.
Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden, in welchen Flurschäden entstanden sind, habe« dies unverzüglich hierher anzuzeigen. Das Eintreffen der Abschätzungs-Commission wird demnächst mitgetheilt werden. Die betheiligten Grundbesitzer, resp, deren Bevollmächtigte, sind zu dem Abschätzungstermin vorzuladen.
Hanau «« 16. August 1881.
Der Vorstand des Hanauer Straßen-Begießungs- Vereins beabsichtigt in dem Flußkanal der hiesigen Kanalmühle zum Zwecke der Wasserförderung für die Füllung der Gießfässer eine Turbine von zwei Pferdekräften anzulegen.
Gemäß §. 16 der Gewerbe-Ordnung wird dies mit dem Anfügen publicirt, daß etwaige Einwendungen innerhalb 14 Tagen präklusiser Frist auf dem landräthlichen Bureau, in welchem auch die Zeichnungen und Beschreibungen eingesehen werden können, anzubringen sind.
Hanau am 9. September 1881.
Fabrikant Brüning in Langendiebach hat um Entlassung seiner beiden Söhne Gotthold und Jean aus dem Preußischen Unterthanen- Verbande behufs deren Niederlassung in Süd-Amerika nachgesucht.
Hanau am 7. September 1881.
Der Landrath.
Gefunden: Ein ev. Gesangbuch. Ein schwarzseidener Regenschirm mit gebogenem Horngriff nebst Sammtschlupp, auf dem letzten Wochenmarkt stehen geblieben. Ein seidener Regenschirm zu Wilhelmsbad. Eine alte Pferdedecke. Ein Messer mit gebogener Klinge.
Zugelaufen: Ein junger schwarzer Hund, w. Geschl. Ein röthlicher Hund mit braunen Ringen auf dem Rücken. Ein brauner Jagdhund, auf der Brust weiß gefleckt, m. Geschl.
Verloren: Auf dem letzten Wochenmarkt ein grünledernes Portemonnaie mit 12 M., zwei schwarze Regenschirme. Ein Breloque, amethirt mit Bügel.
Hanau am 12. September 1881.
____________________Aus Königl. Landrathsamt._________
T a g e 8 s chU
— B erlin, 10. Sept. Der Königliche Hof legt heute für Se. Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich der Niederlande die Trauer auf drei Wochen an.
— Berlin, 10. Septbr. Se. Majestät der Kaiser und König sind heute früh 6l/2 Uhr mittels Exirazuges wohlbehalten aus Danzig