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Prei»r

Die IfpaBte« z Barmondzeite-«»^ deren Ran«

10 Psg.

Die 2fpaIL ZM, 20 Psg.

Nr. 193.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Samstag den 20. August

DierspaltigeK»

SO Pf,.

1881.

Amtliches.

Nachdem der Scharlach in der Stadt Hanau in den letzten Wochen in zahlreichen Fällen, hier und da auch in bösartiger Form, aufgetreten ist, so wird zur thunlichsten Verhütung der Weiterverbrei- tung dieser Krankheit zunächst die nachstehend abgedruckte Verfügung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern und Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen, zur strengsten Nachachtung nochmals in Er­innerung gebracht.

Zugleich werden die Herren Lehrer ersucht, jeden Morgen in ihren resp. Klassen die erforderlichen Nachfragen zu halten, um sowohl alle scharlachkranken, als auch auch diejeigen Kinder, in deren Familien und resp. Wohnungen sich Scharlachkranke befinden, vom Schulbesuche aus- zuschließen und erst dann wieder znzulassen, wenn die Krankheit in der betreffenden Familie und resp. Wohnung gänzlich erloschen und die Gefahr der Weiterschleppung beseitigt ist.

Ferner werden die behandelnden Herren Aerzte veranlaßt; auf thunlichste Absperrung der Erkrankten, sowie auf Desinfektion der Ge­nesenen, die mit den Kranken in Berührung gekommenen Personen und Effekten und der Krankenzimmer hinzuwirken.

Endlich wird darauf aufmerksam gemacht, daß das sicherste Mittel zur Verhütung der Krankheit in der Fernhaltung der zu Schützenden von den Kranken und den Krankheitsfremden besteht.

Hanau, am 15. August 1881.

gez.: Sunkel, Kreisphysikus.

Um' den Gefahren zu begegnen, welche beim Herrschen ansteckender Krankheiten der Schulbesuch für die Schulkinder im Gefolge hat, bestim­men wir zur allseitigen und strengen Nachachtung im diesseitigen Re­gierungsbezirk Folgendes:

1) Schulkinder, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen öffentliche und Privatschulen nicht besuchen; zu diesen Krankheiten sind insbesondere zu rechnen: Scharlach, Masern, Pocken, Rachenbraune, Typhus, Ruhr, Cholera, Kenchheusten und contagiöfe AugenentzündunK

Auch sind aus den Schulen fernzuhalten solche Kinder, in deren Familien resp. Wohnungen Jemand an der einen oder anderen der genannten Krankheiten leidet und welche mit den so erkrankten Personen in näherem Verkehr stehen.

Der Schulbesuch ist erst dann wieder zu gestatten, wenn die er­krankt gewesenen Kinder vollständig genesen sind und seit der Wieder­herstellung ein angemessener Zeitraum verstrichen, resp, wenn die Krank­heit in der Familie oder in der Wohnung gänzlich erloschen ist. In zweifelhaften Fällen muß über die Zulässigkeit der Gestattuug des Schulbesuchs auf Erfordern des Lehrers ein motivirtes ärztliches Zeug­niß beigebracht werden.

2) Wenn ansteckende Krankheiten am Schulorte eine größere Verbreitung gewinnen, so sind neben Beachtung der zu Nr. 1 gegebenen Vorschriften auch alle der Krankheit oder deren Verschleppung verdäch­tigen schulpflichtigen Kinder vom Schulbesuch so lange anszuschließen, bis ihre Wiederzulassung, eventuell nach beigebrachtem ärztlichen Atteste, unbedenklich erscheint. Auch sind während der Dauer der Epidemie die gesetzlichen Bestimmungen über den Schulbesuch und insbesondere hin­sichtlich des Dispensation von demselben nicht strenge zur Anwendung zu bringen.

Sollte jedoch die Epidemie in außergewöhnlicher und gefährlicher Weise sich ansdehnen, und die Schließung der Schule nothwendig er­scheinen, so ist dazu jedesmal die Genehmigung des Landraths, welcher deßhalb motivirten Bericht des Kreisphysikus einzuholen hat, erforderlich. Bei großer Dringlichkeit ist nach den direct einzuholenden Weisungen des Medizinalbeamten zu verfahren. Der Königlichen Regierung ist in jedem Falle von der Schließung sowohl als von der Wiedereröffnung der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, bezw. nachträgliche Genehmigung einzuholen.

Werden Personen in der Familie eines im Schulhause wohnen­den Lehrers von ansteckenden Krankheiten befallen, so ist dein Schul- inspektor alsbald Anzeige zn machen und ohne Verzug dahin zu wirken, daß die Kranken völlig isolirt mttergebracht und verpflegt werden; wenn

dies jedoch nicht thunlich und nach ärztlichem Gutachten die Gefahr der Uebertragung der Krankheit auf die Schulkinder zu besorgen ist, so kann die Schließung der Schule von der Aufsichtsbehörde alsbald ungeord­net werden; diese hat jedoch über die so getroffene Maßregel an die Regierung ungesäumt zu berichten.

4) Während der Dauer einer Epidemie ist mit ganz besonderer Sorgfalt auf erhöhte Reinlichkeit zu sehen und deßhalb nicht allein darauf zu achten, däß die Schulzimmer täglich gut gesäubert und aus­giebig gelüftet werden, sondern auch den Schulkindern für ihre Person Reinlichkeit in allen Stücken strengstens zur Pflicht zu machen.

Ergibt sich dabei der Verdacht, daß die Schullokalitäten den nothwendigen sanitätlichen Erfordernissen nicht genügen, so haben die Lehrer die Schulvorstände davon zu benachrichtigen und diese eine Re­vision der Schulräumlichkeiten und der einschlägigen Verhältnisse durch den Kreis-Medizinatbeamten behufs Abstellung etwaiger Mängel herbei- zuführen.

Cassel, den 4. August 1876.

Königl. Regierung, Königl. Regierung,

Abthl des Innern. Abthl. für Kirchen- und Schulsachen.

Wird veröffentlicht.

Hanau, am 17. August 1881.

Der Landrath

_______Sch r ö tt er.__

Aus den in Gewerbesteuer-Prozeßsachen eingereichten Akten ist er­sehen, daß häufig Gewerbesteuer Contraventionen zur Untersuchung ge­langen, welche von den Betheiligten vermieden worden wären, wenn die mit der Gewerbesteuer-Verwaltung beauftragten, insbesondere die Lokal- Polizei- und Communal-Behörden den bestehenden Vorschriften gemäß davon ausgingen, daß es ebenso sehr in ihrer Verpflichtung liege den Uebertretungen der Steuergesetze vorzubeugen, als sie zur Entdeckung und Bestrafung zu bringen, und wenn demgemäß die Gelegenheiten, welche ihnen zur Verhütung derartiger Contraventionen die Ertheilung polizei­licher Conzessionen, die Anmeldung der Gewerbsgehülfen, die Aufnahme des Personenstandes bei der Klassensteuerveranlagung, die Aufforderung zur rechtzeitigen Nachsn chung der Gewerbescheine und dergleichen mehr bietet, benutzt würden, die Gewerbetreibenden auf die gesetzlichen Erfor­dernisse für den Beginn eines stehenden Gewerbes der des Gewerbebe­triebes im Umherziehen (die Nothwendigkeit der Anmeldung des Ge­werbes, die vorherige Lösung eines Gewerbe-Legitimationsscheines) auf­merksam zu machen.

Ich sehe mich daher veranlaßt, die genauste Beachtung des mit Bezug hierauf ergangenen Ministerial-Erlaffes vom 24. Februar 1843 (Winiker S. 366, Nr. 919b) in Erinnerung zu bringen.

Der vorgenannte Ministerial-Erlaß kann auf Erfordern den Herrn Ortsvorständen besonders zugestellt werden.

Hanau am 12. August 1881.

Der Landrath.

Bekanntmachung.

Vom 20. August d. Js. ab erhalten die Personenposten zwischen Bergen bei Hanau und Mainkur und die Botenposten zwischen Fechen- heim und Mainkur folgenden Gang:

A. Per so neu Post Bergen-Mainkur:

I. Post: aus Bergen

455 V.

11. Post: aus Bergen 340 N.

in Mainkur

525 V.

in Mainkur 410 N.

aus Mainkur

640 V.

aus Mainkur 6 N.

in Bergen

735 V.

in Bergen 645 N.

B. B otenpost Fechenheim-Mainkur:

aus Fechenheim

510 V.

aus Fechenheim 350 N

in Mainkur

535 V.

in Mainkur 45 N.

aus Mainkur

640 V.

aus Mainkur 6 N.

in Fechenheim

; 655 V.

in Fechenheim 615 N.

Hanau, 19. August 1881.

Kaiserliches Postamt.

Lins.