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Hamim Ameiaer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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10 Pfg.

Die Lspalt. W 20 Pfg.

Di-Sspaltig-Z«, 80 Pfg.

Nr. 190.

Mittwoch den 17. August

1881.

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Amtliches.

Auf Grund des §. 38 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1879 (Reichsges.-Blatt Seite 267) werden hiermit über den Umfang der Befugnisse und Ver­pflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher im Anschluß an das Gesetz betreffend das Pfandleihgewerbe vom 17. März 1881 (G. S. S. 265) die nachfolgenden Vorschriften erlaffen:

1) Das vom Pfandleiher nach §. 5 des Gesetzes vom 17. März 1881 zu führende Pfandbuch muß dauerhaft gebunden und durchweg mit Seitenzahlen versehen sein. Dasselbe ist, bevor es in Gebrauch genommen wird, der Ortspolizeibehörde zur Prüfung und Beglaubi­gung vorzulegen. In demselben dürfen weder Rasuren vorgenommen, noch unleserliche Eintragungen gemacht werden. Das Pfandbuch darf ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde weder ganz noch theilweise vernichtet werden.

2) In dem Pfandbuch sind außer dem in §. 5 des Gesetzes vom 17. März 1881 vorgeschriebenen die folgenden Rubriken zu führen und prompt in bestimmungsmäßiger Weise auszufüllen:

su b 3b. Stand und Wohnung des Verpfänders; Angabe, wie er sich legitimirt hat;

su b 8. Falls das Geschäft zur Verlängerung eines früheren Ge­schäftes dient: Hinweis auf die Nummer der Eintragung des früheren Geschäftes;

su b 9. Tag, an welchem die Einlösung des Pfandes erfolgte, eventuell Hinweis auf die Nummer, unter welcher eine Verlängerung des Geschäftes bemerkt ist;

su b 10. Tag, an welchem der Verkauf des Pfandes erfolgte; Name, Stand und Wohnung des Gewerbes; Betrag des Kaufpreises.

3) Die Psandstücke sind vom Pfandleiher gegen Feuersgefyhr angemessen zu versichern und in einem besonderen Raume oder Behält­niß getrennt von anderen Gegenständen aufzubewahren. Jedes Pfand­stück ist mit einer der Eintragung im Pfandbuche correspondirenden Nummer zu versehen.

4) Es ist an einer in die Augen fallenden Stelle des Geschäfts­lokals ein Exemplar des Gesetzes, betreffend das Pfandleihgewerbe, vom 17. März 1881, sowie ein Exemplar dieser Instruktion und eine ge- drukte Zinstabelle auszuhängen.

5) Alle dem Pfandleiher von Behörden oder Privatpersonen zugehenvcn Benachrichtigungen über Verlorne oder dem Eigenthümer widerrechtlich entfremdete Gegenstände sind nach der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

6 Bei Einlösung eines Pfandes ist dem Verpfänder auf Ver­langen eine Quittung ansznstellen. Die eingelösten Pfandscheine hat der Pfandleiher mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

7) Der Verkauf von Pfandobjekten erfolgt nur auf Grund einer ortspolizeilich beglaubigten Liste, in welcher jedesmal die betreffenden einzelnen Pfänder nach den Nummern des Pfandbuchs unter Angabe des Tages der Verpfändung und der Fälligkeit der Forderung sowie des Betrages der Forderung an Kapital und Zinsen aufzuführen sind.

8) Der Ortspolizeibehörde bleibt vorbehalten, jederzeit Revisionen des gesummten Geschäftsbetriebes der Pfandleiher vorzunehmen.

9) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, soweit nicht nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften eine höhere Strafe eintritt, gemäß §. 360 Nr. 12 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

Berlin, den 16. Juli 1881.

Der Minister des Innern.

Im Auftr.: H e r r s u r t.

Vorstehende Bekanntmachung des Herrn Ministers des Innern bringen wir mit bem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß durch die in derselben enthaltenen Anordnungen unsere Polizei-Verordnungen vom 21. Januar 1878, betreffend den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und der Rückkaufshändler (Amtsblatt S. 20 und 21), abfällig geworden sind und deshalb hiermit außer Kraft gesetzt werden.

Cassel, den 31. Juli 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Die Herren Ortsvorstände haben während den diesjährigen Herbst­übungen, da wo Flurbeschädigungen vorkommen können, Holzanpflanzun­gen, Saaten und Fluren, soweit sie nicht deutlich zu erkennen sind, mit Strohwischen umstecken zu lassen.

Entstehen bei Truppenübungen Flurschäden, so sordert der Orts­vorstand die Beschädigten zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderun- gen auf, und stellt letztere in einer Liste zusammen. Die erforderlichen Formulare werden den Herren Ortsvorständen per Couvert zugesendet werden.

In diesem Formular sind die Rubriken 15 auszufüllen. Ko­lonne 4 und 5 sind mit Blei auszufüllen.

Beschädigungen, welche nicht durch die Truppenübungen selbst, sondern auf andere Weise, im besonderen dadurch entstanden sind, daß die Betheiligten das rechtzeitige Abernten unterlassen haben, begründet keinen Anspruch auf Vergütung.

Arbeiten und Aufwendungen, von welchen die Interessenten gewußt haben, daß sie durch die Truppenübungen der nächsten Tage zerstört werden mußten, begründen einen Anspruch auf Schadloshaltung gleich­falls nicht.

Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden, in welchen Flurschäden entstanden sind, haben dies unverzüglich hierher anzuzeigen. Das Ein- treffen der Abschätzungs-Commission wird demnächst mitgetheilt werden. Die betheiligten Grundbesitzer, resp, deren Bevollmächtigte, sind zu dem Abschätzungstermin vorzuladen.

Hanau am 16. August 1881.

Der Schreiner Georg Kohlhepp, am 24. Dezember 1839 zu Schwarzenfels geboren, hat sich aus der Stadt Hanau entfernt und zwei unversorgte Kinder in der Armenpflege zurückgelassen.

Es wird ersucht nach dem Aufenthaltsorte zu recherchiren und im Ermittelungsfalle Anzeige hierher zu machen.

Hanau am 12. August 1881.

Die Wittwe des Postpackmeisters Wilhelm Stietz, Marie, geb. Klostermann, von hier hat um Paß für sich und ihre Tochter Marie nach Amerika nachgesucht.

Hanau am 13. August 1881.

__________________________Der Landrath._________________________

Der gegen den Tagelöhner Caspar Ziegler von Hausen am 17. Juni d. J. erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen.

Hanau, den 15. August 1881.

Der Staatsanwalt Sporleder.

Tages s ch a U.

B erlin, 15. August. DieNorddeutsche Allgem. Zeitung" sagt: Der Schluß der letzten Rede Gambettas enthalte in den Worten, womit Gambetta die Hoffnung ausspricht, den Tag zu sehen, an welchem die getrennten Brüder wieder mit Frankreich vereinigt werden würden, eine neue, nicht mißzuverstehende Hinweisung auf Elsaß Lothringen in der Absicht, den bestehenden Zustand als ein Provisorium zu bezeichnen. Gambetta forderte seine Zurückgabe im Namen des Rechts, der Wahr­heit und Gerechtigkeit, als ob Frankreich von den Ländern, welche es im Laufe früherer Zeiten seinen Nachbarn entrissen hat, gerade auf Elsaß mehr Recht hätte, als beispielsweise auf das linke Rheinufer und Bel­gien. DieNordd. Allg. Ztg." legt namens der Wahrheit, des Rechtes und der Geschichte gegen diese Auffassungen der Gambetta'schen Rede Verwahrung ein. Sie bedauert, daß Gambetta in seiner hervorragenden, einflußreichen Stellung kein Jahr vorübergehen lasse, ohne in öffentlichen Reden die Gefühle der Franzosen gegen Deutschland und den bestehenden Zustand von neuem aufzustacheln und zu zeigen, daß er von den Fran­zosen als derjenige betracht t sein will, der sich die Verwi-klichung der französischen Revanche-Ideen zur Lebensaufgabe gestellt hat. DieNord­deutsche Allgemeine Zeitung" wiederholt für jetzt nur die Gambetta ge­legentlich der Cherbourger Rede bereits vorgehaltene historische Wahr­heit, daß nach der eminenten Gerechtigkeit der Geschichte Deutschland