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Die Lspalt. Seite 20 Psg.
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Nr. 189.
Dienstag den 16. August
1881.
Amtliches.
Die Erstattung von Marschgebührnissen, welche von Gemeindebehörden bezw. Steuerempfängern an einberufene Mannschaften den Gestellungsordres und den sonstigen in Betracht kommenden Bestimmungen gemäß richtig gezahlt und nachgewiesen worden sind, darf m den Fällen nicht beanstandet werden, in welchen sich bei Prüfung der Zahlungs-Nachweisungen durch die Landwehr-Bezirks-Commandos heraus- stellt, daß der Ordre nicht Folge geleistet worden ist und eine Einstellung nicht stattgefunden hat. Das betreffende Landwehr- Bezirks- Kommando vermerkt vielmehr den Sachverhalt unter der Zahlungs- Nachweisung, und die Korps-Intendantur veranlaßt das Weitere zur Wiedererlangung und Wiedervereinnahmung des zur Ungebühr erhobenen Betrages event, durch Inanspruchnahme der Vermittelung der Ortsbehörde rc. Das Resultat ist bei der Erstattungsanweisung entsprechend zu erläutern.
Berlin, den 7. April 1881.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
Im Auftrage des Herrn Finanz-Ministers bringe ich die nachfolgende, im diesjährigen Reichsgesetz-Blatt Seite 245 veröffentlichte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Juli 1881 über die Art der Verwendung der Wechselstempelmarken:
„Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken. Vom 16. Juli 1881.
Der Bündesrath hat beschlossen,
daß an die Stelle der in der Bekanntmachung vom 11 Juli 1873 (Reichsges.-Bl. S. 2d5) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu treten haben:
„In Bezug auf die Art der Verwendung der Reichsstempel- marken zu Wechseln und den dem Wechselstempel unterworfenen Anweisungen ü. s. w. (§. 24 des Gesetzes vom 10. Juni 1869) sind nachfolgende Vorschriften zu beobachten:
1) Die den erforderlichen Steuerbetrug darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde imb zwar, wenn die Rückseite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Jndosfament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben.
Das erste inländische Indossament, welches nach der Kassirung der Stempelmarke auf die Rückseite des Wechsels gesetzt wird, beziehungsweise der erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigenfalls die letztere dem Nieder- schreiber dieses Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmännern gegenüber als nicht verwendet gilt. Es dürfen jedoch die Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben der Marke niedergeschrieben werden.
Dem inländischen Inhaber, welcher aus Versehen sein Indossament auf hen Wechsel gesetzt hat, bevor 'er die Marke aufgeklebt hatte, ist gestattet, vor der Weitergabe des Wechsels unter Durch- streichung dieses Indossaments die Marke unter dem letzteren aufzukleben.
2) In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß das Datum der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede Rasur, Durchstreichung oder Ueberschrift, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrseben werden. Allgemein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnungen mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 7. Sept. 1881, 8. Octbr. 1882).
3) Bei Ausstellung des Wechsels auf einem gestempelten Blan- ket kann der an dein vollen gesetzlichen Betrage der Steuer etwa noch fehlende Theil durch vorschriftsmäßig zu verwendende Stempelmarken ergänzt werden.
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen (§. 14 des Gesetzes)."
Diesem Beschluß ist jedoch die Maßgabe hinzugefügt, daß, soweit noch Wechselstempelmarken ohne einen Vordruck für die Eintragung des Tages der Verwendung zum Gebrauch gelangen, diese Eintragung auf einer beliebigen Stelle der Marke erfolgen darf, und daß bis zum 31. August d. I. die Verwendung der Wechselstempelmarken, auch nach Maßgabe der Bestimmungen in der Bekanntmachung vom 11. Juli 1873 zulässig ist.
Berlin, den 16. Juli 1881.
Der Reichskanzler. In Vertr.: Scholz." noch besonders zur Kenntniß des Publikums.
Lassel, den 2. August 1881.
Der Provinzial-Steuer-Direktor.
________________________________________In Vertr.: D„e l i u s.
Gefunden: Ein Sonnenschirm. Ein Heller Kindersonnenschirm.
Verloren: Ein goldenes Medaillon mit Kette. Ein Portemonnaie mit Inhalt.
Hanau am 16. August 1881.
____________________Aus Königl. Landrathsamt.____________________ LaOwirthschastlicher Kreis-Verein zu Hanau.
Nächste Versammlung Samstag den 2 0. August, Nachmittags SVg Uhr, im Gasthaus zum „goldenen Löwen" in Hanau.
Tagesordnung:
1) Berichterstattung der Delegirten über die Ausstellung in Hof- geismar.
2) Mittheilung über das Gesuch, welches an Königliche Regierung, betreffend die Beschaffung von Streumaterial, abgeschickt wurde.
3) Ernteaussichten. Referenten: Brgmstr. Kopp-Großkrotzenburg, Brgmstr. Frö be- Fechenheim, Fr. Claus-Bruderdiebacher-Hof, Kümmel, Oekonom, Niederissigheim.
4) Mittheilung des Gesuchs der Gemeinde Bergen, die Verlegung der landwirthschaftlichen Ausstellung auf nächstes Jahr betreffend. Gelegentlich der Versammlung sollen einige Pflüge und Getreidereinigungsmaschinen ausgestellt event, angekauft werden.
Der Vorstand.
Die Herren Bürgermeister werden um Veröffentlichung des Vorstehenden gebeten.
Hanau am 12. August 1881.
Der Landrath.
Tagesschau.
— Berlin, 15. August. Se. Majestät der Kaiser und König ertheilte dem neu ernannten Oberpräsidenten, Staatsminister Grafen Eu- lenburg, auf Babelsberg eine Audienz. Um 3 Uhr fand bei Sr. Majestät ein kleines Diner statt, an welchem Graf Eulenburg theilnahm und zu dem u. A. auch dessen Bruder, der Vice-Oberceremonienmeister und Minister Lucius geladen waren.
— Berlin, 14. August. S. M. Kanonenboot Hyäne, 4 Geschütze, Commandant Capitän-Lietenant v. Glöden, ist am 12. in Port Said angekommen und beabsichtigte, am 16. nach Malta zu gehen. S. M. Schiff Niobe, 10 Geschütze, Commandant Corvetken-Capitän Sättig, ist am 10. in Karlskrona eingetroffen.
— S. M. S. „Nymphe", 10 Geschütze, Kommandant Kapitän z. S. Schröder, ist am 12. August er. in Dartmouth angekommen.
— Berlin, 14. August. Wie die ,-,Charlottenburger Zeitung" meldet, ist der kommandirende General des 3. Armeecorps, General der Infanterie v. Groß, genannt v. Schwarzhoff, vorgestern bei Gelegenheit eines Spazierritts im Thiergarten vom Pferde gestürzt und schwer verletzt worden.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 189 wurde unterm 10. August verboten: das Flugblatt „Proletarier aller Länder, vereinigt Euch", Abdruck aus Nr. 22 des „Sozialdemokrat" vom 30. Mai 1880;