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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Nr. 188. Montag den

Amtliches.

Seine Majestät der Kaiser und König haben den Mitgliedern der Philippthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses das erbliche Prädikat Hoheit mit der Maßgabe zu verleihen geruht, daß auch fernerhin, namentlich den Bestimmungen der Kurfürsttichen Erlasse vom 25. Ja­nuar 1805 und 20. August 1857 entsprechend, in der älteren Philipps­thaler Linie der Chef den TitelLandgraf von Hessen", die übrigen Mitglieder den TitelPrinzen" undPrinzessinen von Hessen-Philipps- thal", in der jüngeren Philippsthaler Linie der Ches den TitelLand­graf von Hessen-Philippsthal-Barchfeld", die übrigen Mitglieder den TitelPrinzen" undPrinzessinen von Hesseu-Philippsthal-Barchfeld" führen.

Diese im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 1 des Vertrages, betref­fend die Ansprüche der Agnaten der Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses an das Fideiiommißvermögcn des vormals Kurhessischen Hauses, vom 13. December v. I. (G. S. 1881, S. 142) unterm 18ten d. Mts. erfolgte Allerhöchste Entschließung wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht mit dem Bemerken, daß nach derselben das Prädikat Hoheit" den im Artikel 1 des gedachten Vertrages bezeichneten Agna­ten der genannten Linien nebst deren gegenwärtiger und zukünftiger Descendenz aus ebenbürtigen Ehen und der Prinzessin Bertha von Hessen- Philippsthal-Barchfeld, vermählten Fürstin von Bentheim-Steinfnrt, zusteht.

Casfel, den 30. Juli 1881.

Der Ober-Präsident der Provinz Hessen-Nassau. Frhr. v. Ende.

Nach §. 128 der Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 (Reichsgesetzblatt Seite 253) sind vorläufig festgenommene Personen, sofern sie nicht wieder in Freiheit gesetzt werden, unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in .welchem die Festnahme erfolgt ist, vorzu- führen.

In Erläuterung dieser Vorschrift und um mehrfache bei Anwendung derselben entstandene Zweifel zu beseitigen, ist von dem Herrn Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Herrn Justiz-Minister mittelst Erlasses vom 11. Juli er. zur Nachachtung für die Polizeibehörden und deren Organe Folgendes bemerkt worden:

1) die gedachte Vorschrift enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, durch wen die Vorführung des Festgenommenen vor den Amts­richter zu erfolgen hat, schließt also an sich eine direkte Vorführung durch den festnehmenden Polizei- oder Sicherheitsbeamten nicht aus. Andererseits kann aus dem Worteunverzüglich" nicht gefolgert werden, daß die Vorführung allemal durch den gedachten Beamten selbstständig und unmittelbar zu bewirken sei. Schon der Umstand, daß dem Amts­richter bei Vorführung der betreffenden Personen jedesmal gleichzeitig das zur Beschlußfassung über die einstweilige Aufnahme derselben in das Gerichtsgefängniß erforderliche Material unterbreitet werden muß, läßt im Allgemeinen eine vermittelnde Mitwirkung der Polizeibehörde des Aufgreifungsorts bei der Vorführung der festgenommenen Personen vor den Amtsrichter geboten erscheinen.

Ebenso setzt der §. 128 a. a. O. eine solche Mitwirkung der Po­lizeibehörde voraus, indem derselbe es zuläßt, daß der Festgenommene, anstatt dem Amtsrichter vorgeführt zu werden, wieder in Freiheit gesetzt wird. Soll diese Bestimmung zu wirksamer Geltung kommen, so "kann die Beschlußnahme über die Freilassung des Festgenommemn nicht le­diglich dem festnehmenden Beamten überlassen, sondern muß der Polizei­behörde des Aufgreifungsorts Gelegenheit gegeben werden, hierüber zu befinden.

. Hierzu kommt, daß es für die Polizeibehörde im Interesse der Feststellung strafbarer Handlungen, der Ermittelung der Schuldigen und der Herbeischaffung verborgener Gegenstände, soweit die Polizei hierbei rmtzuwirken hat, in vielen Fällen von Wichtigkeit sein muß, den Fest­genommenen vor dessen Ablieferung zur gerichtlichen Hast sehen und mit ihm sprechen zu können.

Unter Abänderung des unter dem 8. Januar 1880 ergangenen im Ministerialblatt der inneren Verwaltung für 1880 Seite 29 veröf-

15. August 1881.

fentlichten Erlasses, wonach die Ablieferung verhafteter Personen an den Amtsrichter, falls derselbe im Dienstbezirke des aufgreifenden Beamten seinen Wohnsitz hat, sonst aber an die Polizeibehörde erfolgen soll, ist von dem Herrn Minister des Innern bestimmt worden, daß die Organe des Polizei- und Sicherheitsdienstes die von ihnen vorläufig festgenom­menen Personen zunächst der Polizeibehörde des Aufgreifungsorts zuzu- führen haben, welcher letzteren dann obliegt, die gesetzlich vorgeschriebene Vorführung des Festgenommenen, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, in thunlichst beschleunigter Weise ihrerseits zu veranlassen.

Hinsichtlich der von Gendarmen bewirkten vorläufigen Fest­nahme behält es bei den besonderen (im diesseitigen Amtsblatt vom 25. August 1880 auf Seite 236 abgedruckten) Bestimmungen sein Bewenden. Hiernach sind die Gendarmen ermächtigt, in Fällen, in welchen der Sitz des Amtsgerichtes dem Orte der Festnahme näher liegt, als der Sitz der Polizeibehörde des Aufgreifungsorts, auch fernerhin die Vorführung an erstgedachter Stelle unmittelbar zu bewirken.

2) Die Vorführung der vorläufig festgenommenen Personen ist dem Wortlaute des §. 128 der Reichsstrafprozeßordnung gemäß beim Amtsrichter und nicht also, wie dies der früheren Vsrfchrift des §. 4 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 (Ges. Samml. S. 45) ent­sprach, bei den Organen der Staatsanwaltschaft zu bewirken. Wird etwa in Fällen, in denen Amtsgericht und Staatsanwaltschaft ihren Sitz an dem gleichen Orte haben, aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abwei­chende Art der Vorführung dahin vereinbart, daß die Vorführung vor den Amtsrichter durch Vermittelung der Staatsanwaltschaft erfolgt, so werden die betheiligten Polizeibehörden hiervon jedesmal besonders Nach­richt erhalten.

Kassel den 29. Juli 1881.

______ Königliche Reg ie rung, Abtheilung des Innern.

Nachtrag zu den Bedingungen für die Aufnahme in das Reitende Feld-Jäger-Corps. Die von mir für die Aufnahme in das Reitende Feld Jäger-Corps im Januar 1874 erlassenen Bedingungen werden ad VI dahin ergänzt, daß in Zukunft nur solche Aspiranten von dem Commandeur des Feld-Jäger-Corps angenommen werden, welche ihrer einjährigen Militairdienstpflicht bei einem Jäger- resp, dem Garde- Schützen-Bataillon genügt haben. Dieselben haben sofort beim Ein­tritt als Einjährig Freiwillige ihrem Bataillons-Commandeur die in den Aufnahme-Bedingungen für das Reitende Feld-Jäger Corps vorgeschrie­benen Zeugnisse vorzulegen, welcher dieselben dann zur Prüfung und weiteren Veranlassung dem Commando des Feld-Jäger-Corps ein]enben wird.

Vorstehende Bestimmung findet Anwendung auf diejenigen vom 1. October d. I. ab als Einjährig-Freiwillige in die Armee Eintretenden, welche in das Reitende Feld-JägereCorps ausgenommen zu werden wünschen.

Berlin, im Juli 1881.

Der Chef des Reitenden Feld Jäger-Corps Graf von der Goltz,

General der Cavallerie und General-Adjutant Seiner Majestät des Kaisers und Königs.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Einvernehmen mit dem Herrn Oberbürgermeister hier folgende Polizei-Ordnung erlassen:

Die Hauseigenthümer und Grundbesitzer zu Hanau sind gehalten, die Ladenthüren um 10 Uhr Abends, die Hausthüren, sowie die Hof­thore und Hofthüren, ferner die Gartenthüren in der Zeit vom 1. Ok­tober bis 31. März um 10 Uhr Abends, in der Zeit vom 1. April .bis 30. September um 11 Uhr Abends gehörig zu verschließen.

Für die Gast- und Schankwirthe tritt diese Verpflichtung am Feierabend ein.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 1 bis 9 Mark event, entsprechender Hast geahndet.

Hanau am 20. Juni 1881.

Der Landrath.