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Nr. 168.
Freitag den 22. Juli
1881.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesehes vom 21. Oktober 1878.
Das in der Expedition der „Freiheit" 252, Tottenham Court
Road, W. London, gedruckte Flugblatt, betitelt:
„Eigenthums-Wahnsinn" wird hiermit auf Grund des Gesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Schleswig den 12. Juli 1881.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, von Frank.
Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
gegen die gemeingefähr- 21. Oktober 1878 wird daß das 4 Druckseiten
umfassende, mit der Bezeichnung des Druckortes nicht versehene Flugblatt mit den Eingangsworten: „Mitbürger! Arbeiter! Zum fünften Male feit Gründung des Deutschen Reiches wird in kurzer Zeit das Volk berufen sein, Vertreter in den Reichstag zu senden rc. rc." — nach §. 11 des gedachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespo- lizeibeyörde verboten worden ist.
München den 12. Juli 1881.
Königl. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern.
Freiherr von Pfeufer, Präsident.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschast als Landespolizeibehörde hat die mit der hier erscheinenden periodischen Zeitschrift „Der Gewerkschafter" verbundene „Reise- und Begräbniß- Unterstützungskasse für Abonnenten von sogenannten Prämiennummern dieses Blattes" auf Grund von §. 1 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.
Leipzig den 11. Juli 1881.
Königliche Kreishauptmannschast. Graf zu Münster.
Für Leopold Lilienfeld von Rückingen, 16 Jahre alt, ist um Entlastung aus dem Preußischen Unterthanen-Verbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hanau am 21. Juli 1881.
Der Landrath.
Gefunden: Ein goldenes Armband. Ein Hemdenknöpfchen. Am 17. d. Mts. auf dem Wege von Wilhelmsbad nach Hochstadt ein schwarzer Damen- Sonnenschirm. Ein Kinderwagen.
Zugelaufen: Ein schwarzer Hund mit 4 weißen Pfoten und weißer Brust, w. Geschlechts.
Hanau am 22. Juli 1881.
____________________Aus Königl. Landrathsamt.
Tagesscha«.
— Berlin. Aus Gastein, 21. Juli, meldet der „R. u. St.-A.", daß Se. Majestät der Kaiser Sich des besten Wohlseins erfreuen. Se. Majestät nahmen gestern und heute das Bad und machten gestern Nachmittag eine Ausfahrt. Heute promenirte der Kaiser in den Schwarzenberg-Anlagen.
— Die Einfuhr und Durchfuhr von dänischem Rindvieh wird auf Grund desfälliger Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft je. mit Rücksicht auf die in Dänemark herrschende Lungenseuche für den Regierungsbezirk Schleswig hierdurch bis auf Weiteres verboten.
— Schüler-Abonnementskarten können nach einem Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 12. d. Mts. fortan auch an Zöglinge von Präparandenanstalten ausgegeben werden.
~ ~ ~ 15 Geschütze, Kommandant Kapt. z. See er. in Batavia eingetroffen. — S. M.
— S. M. S. „Stosch", von Blanc, ist am 18. Juli S. „Freya", 8 Geschütze, tritt Heimreise an.
am 21. Juli er. von Batavia aus die
,— Fürst Bismarck kann i ' '' " ____ haglichkeit seiner Kur sich widmen. Ungeachtet zweimaliger eindringlicher Berufungen des Badekommissariates an das Publikum ist doch die belästigende Neugier des letzteren nicht einzudämmen. Der Reichskanzler ist genöthigt, seine Spazierfahrten erst in später Abendstunde vorzu- nehmen und dabei immer noch die belebten Stadttheile zu vermeiden. (D.-Z.)
durchaus nicht in voller Ruhe und Be-
— Die mitteleuropäische Eisenbahnfahrplankonferenz, welche kürzlich in Freiburg i. B. abgehalten und von den Estenbahnverwaltungen in Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Holland, wie auch von einigen belgischen, schweizerischen und englischen beschickt wurde, hat beschlossen, den voriges Jahr in Innsbruck vereinbarten Winterfahrplan mit einigen ganz unwesentlichen Aenderungen bezüglich aller Anschlüsse im Nachbar- und Verbandverkehr auch für den Winter 1881/82 beizubehalten, und den Sommerfahrplan für 1882 am 15. Januar 1882 in Brüssel unter dem Vorsitz einer deutschen Verwaltung und Abhaltung der Berathungen in deutscher Sprache festzustellen.
— Veräußert der Miether einer Wohnung während der Dauer des Miethsverhältnisses einzelne Theile seiner Msbilien, welche der Käufer zunächst im Gewahrsam und Gebrauch des Miethers in dessen Wohnung zurückläßt, so wird dadurch nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Straff., vom 25. Mai d. I, sowohl nach preußischem als auch nach gemeinem Recht das dem Vermiether zustehende gesetzliche Reten- tionsrecht an jenen vom Miether veräußerten Mobilien nicht berührt; weder der Miether noch der Käufer dürfen diese Mobilien wider den Willen des Vermiethers aus dem Hause schaffen, bis der Miethzins sür das laufende Quartal berichtet ist, und sie machen sich bei einem Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot des strasbaren Eigennutzes schuldig. Durch dasselbe Urtheil hat das Reichsgericht auch ausgesprochen, daß es sowohl nach preußischem als auch nach gemeinem Recht keinen Unterschied hinsichtlich der Wirksamkeit des gesetzlichen Pfandrechts des Vermiethers und der Strafbarkeit der Verletzung desselben aus §. 289 St. G. B. macht, ob die eingebrachten Sachen von der gerichtlichen Zwangsvollstreckung betroffen werden können oder nach der deutschen Civilpro- zeßordnung von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen sind.
— Rückkaufsgeschäfte sind nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Straff., vom 25. Mai d. I., im Sinne des Wuchergesetzes als Pfandleihegeschäfte zu erachten, selbst wenn beim Abschluß des s. g. Rückkaufsgeschäfts eine Verabredung wegen eines Rückkaufsrechts nicht getroffen wird und nur aus anderen Umständen das stillschweigende Ein- verständniß der Parteien über ein Rückkaufsrecht anzunehmen ist. Läßt sich Jemand, welcher, gegen Gestaltung des Rückkaufs des Pfand- resp. Kanfgegenstandes binnen einer bestimmten Zeit, Geld zu nicht übermäßigem Zinssatz verliehen hat, nach Ablauf dieser Zeit sich dafür eine übermäßige Vergütung geben, daß er die Zahlung der Darlehnssumme gegen Zurückgabe des bereits ihm verfallenen Pfand- resp. Kanfgegenstandes an- nimmt, so fällt diese Handlungsweise nicht unter das Wuchergesetz, es sei denn, daß Thatsachen vorliegen, welche ergeben, daß bei Abschluß des Rückkaufsgeschäfts ein bestimmter Rückkaufstermin verabredet worden, um sodann unter der Ausbeutung der Nothlage des D«rlehnsnehmers eine Prolongation des Geschäfts gegen eine übermäßig hohe Vergütung eintreten zu lassen, in welchem Falle ein strafbarer Wucher vorliegt.
— Ein rührender Auftritt spielte sich vor wenigen Tagen in Dresden am letzten Produktionsabende des k. Konservatoriums ab. Es wurden nur solche Kompositionen vorgetragen, die von Schülern dieser Musiklehranstalt herrühren. Nach der Vorführung mehrerer Kompositionen kam ein Trio eines 18jährigen Studirenden zum Vortrag, welches alle Zuhörer, die Lehrer, wie die Freunde der Anstalt erst in Staunen, dann in Entzücken versetzte. Voller Melodien, zugleich frisch und von Originalität der Empfindung, riß es die Versammlung zum Hervorruf des Komponisten hin. Wer erschien, lange zögernd und sich schämend? Ein junger Mensch, hager und aufs Dürftigste gekleidet, mit mangelhaft genährtem Körper, auf den hohlen Wangen des Gesichts hektische Röthe mit dem Feuer der Kunstbegeisterung gemischt! Alle Welt fühlte instinktiv: Hier hatte der Genius der Kunst sich als gebrechliche Hülle einen der ärmsten Erdensöhne ausgesucht! Der Gegensatz zwischen der schöpferischen Kraft des Genius und der Trübseligkeit der menschlichen Erscheinungsform sprang so in die Augen, nein! in die warm empfindenden Herzen, daß sofort eine Sammlung für den jungen Komponisten, Braun ist sein Name, veranstaltet wurde, die viele Hundert Mark Ertrag ergab und zunächst ausreicht, den talentvollen Jüngling den unwürdigen Verhältnissen, in denen er schmachtet, zu entziehen. «Elf. I.)
— Graz, 20. Juli. (Antideutsche Ge sin nung ) Bei dem Sommerfeste des hiesigen Fremdenverkehrs-Komites ereignete sich Samstag ein peinlicherZwischenfall. Als der Männergesang. Verein das „Deutsche Lied" sang, rief ein Offizier nichtdeutscher Nationalität, der sich in Ge-