Meilen- oder Marschgeld von Gemeindebehörden beziehentlich Steuerempfängern zu zahlen ist, ist vom Landwehr-Bezirkskommando auf den Gestellungsordres zu vermerken. Uebungspflichtige Ersatzreservisten, welchen die Berechtigung zur Wahl eines Truppentheils für die erste Uebung ertheilt worden ist, haben für die Reise zum Truppentheil und bei der Entlassung auf Marschgebühren keinen Anspruch.
— Trier. Dieser Tage hat unser Augenarzt Herr Dr. Meißner eine sehr schwierige und auch seltene Operation mit glücklichem Erfolg ausgeführt. Im hiesigen Mutterhause war ein blindgeborenes Kind untergebracht, sür dessen Augenlicht keine Hoffnung mehr war. Zur größten Freude des Kindes und des Arztes glückte die Operation, welche vorläufig erst auf einem Auge vorgenommen werden konnte.
— Dessau, 15. Juli. (Leipz. Ztg.) Die Ernte, welche hier, wie überall, in unserem Lande eine in jeder Hinsicht sehr gute zu werden verspricht, hat in hiesiger Gegend bereits begonnen.
— Vom Bodensee, 14. Juli, meldet man der „Karlsr. Z.": Der Schnitt der Wintergerste ist beendigt, und ist man mit deren Er- trägniß sehr zufrieden. An manchen Orten wird schon Brod aus neuer Gerste gebacken. Auch die Roggenernte hat dieser Tage begonnen. Die Brodfrüchte haben auf unsern jüngsten Märkten einen Abschlag um 2 M. Per 100 kg erfahren. Der Stand der Hopfenpflanzungen berechtigt in diesem Jahre nicht zu besonders glänzenden Erwartungen. Doch, was an Menge abgeht, dürste die Qualität der 81er Hopfen genügend ausgleichen.
— In Spanien ist der Herzog von Alba, der Schwager der Kaiserin Eugenie und ein Nachkomme des berüchtigten Alba, gestorben. Seine Titel nahmen 6 Zeilen ein.
— Petersburg, 18. Juli, 2 Uhr Nachmittags. Das Tscher- nigowsche Gouvernement petitionirte bei der Regierung, den Juden zu gestatten, überall in Rußland sich aufzuhalten. Der Minister des Innern hielt wegen der gegenwärtigen Volkserregung den Zeitpunkt für ungeeignet, erklärte aber sein prinzipielles Einverständniß mit der Petition und versprach, in allen Gouvernements Ermittlungen über das numerische Verhältniß der Juden zu den Christen anstellen und die Angelegenheit im Auge zu behalten. — Die Regierung beabsichtigt die Herausgabe eines Volksblattes. (Fr. Ztg.)
— Meldungen aus Oran wollen von Streitigkeiten wissen, die unter den um BwAmema versammelten Schaaren ausgebrochen wären und Bu-Amema nöthigen würden, zur Rettung seines Lebens die Flucht zu ergreifen. (K. Z.)
Lokales.
Hanau, den 19. Juli.
— (Impfun g.) Den 20. Juli, Nachmittags 3 Uhr Impfung der Restanten und erfolglos Geimpften vom Jahre 1879 et retro; der zugezogenen und der im Jahre 1881 geborenen Kinder, deren Impfung gewünscht wird, in Stadt Hanau.
— Gestern fand die erste Feriensitzung der Strafkammer des hiesigen Landgerichts statt. Verhandelt wurde nach der „Han. Ztg." die Anklage gegen den 26 Jahre alten Referendar Hugo Goldschmidt aus Geln- hausen, s. Z. in Frankfurt a. M., Jsraelit, wegen Zweikampfs mit tödt- lichem Erfolg. Die Staatsanwaltschaft war vertreten durch Herrn Staatsanwalt Sporleder, als Vertheidiger fungirte der Onkel des Angeklagten Dr. Kunreuther aus Gotha. Beantragt wurde nach derselben Quelle Seitens der Staatsanwaltschaft gegen Goldschmidt, welch letzterer die Ursache des Duells mit Lieutenant Kaphengst, sowie den Verlauf desselben genau schilderte, wegen Vergehens gegen §. 205 Str.-G.-B. die niedrigste Strafe, 3 Monate Festung. — Nachdem noch der Vertheidiger Herr Dr. Kunreuther zur Sache gesprochen, erklärte der Gerichtshof nach längerer Berathung den Referendar Hugo Goldschmidt für Schuldig des Vergehens des Zweikampfs mit tödtlichen Waffen und verurtheilt denselben auf Grund des §. 205 des Str.-Ges.-B. in Anbetracht dessen, daß das Duell durch eine schwere Beleidigung seitens des Lieutenants Kaphengst verursacht, unter den hergebrachten Regeln ausgefochten, ohne daß besonders geschärfte Bedingungen geltend gemacht wurden, aber in erschwerender Berücksichtigung, daß Kaphengst heute noch an der zugefügten schweren Verletzung krank darnieder liegt, zu vier Monaten Festung und Tragung der Kosten des Verfahrens.
Kaphengst ist bereits vor längerer Zeit von dem Militärgericht zu drei Monaten Festung verurtheilt worden, doch unterliegt dieses Urtheil noch der kaiserlichen Bestätigung. Jedenfalls wird derselbe auch diese Strafe nicht verbüßen können, da, soviel uns bekannt, sein Zustand ein derartiger ist, daß falls er noch mit dem Leben davonkommt, er doch zeitlebens ein Krüppel verbleiben wird.
— Die Rudergesellschaft hat ihren in Bad Nauheim errungenen Ehrenpreis im Schaufenster der G. M. Alb erti'schen Hofbuchhandlung ausgestellt und besteht derselbe aus einem schönen silbernen Pokal mit b silbernen Ehrenzeichen, gestiftet von den passiven Mitgliedern der Gießener Rudergesellschaft. Wir wünschen dem Club ferneres Gedeihen und hoffen, daß auf diesen schönen Erfolg sich die Rudergesellschaft neue JJutgueoer und Anhänger des so gesunden Sports erworben hat. Fer
ner hören wir noch, daß Hente Nachmittag das neue Cedernboot (vier- ruderiges inrigged Raceboot mit beweglichen Sitzen) im Bootshaus zur Besichtigung ausgestellt wird.
— Es ist fast unglaublich, wie mitunter Mütter, oder Personen, denen kleine Kinder zur Beaufsichtigung anvertraut sind, aus purem Unverstand Leben und Gesundheit der Kleinen gefährden. So fanden wir heute Morgen nach 9 Uhr bei + 24° R. im Schatten ein etwa Iffsjähnges Kind mit unbedecktem Kopfe in einem Korbwägelchen liegend, den brennenden Sonnenstrahlen ausgesetzt, am Markte vor. Bei einigem Verständniß mußte die betreffende Person, welche jedenfalls auf dem Markte ihre Einkäufe besorgte, doch die Wagendecke aufschlagen und das Fuhrwerk so stellen, daß die Decke ihren Schatten auf das Kind warf. — Es zeigt sich mitunter immerhin noch viel Unverstand in der Erziehung der Kinder.
Versteigerungs- und Verpachtungs- rc. Kalender für Mittwoch den 20. Juli.
Nachmittags 2 Uhr versteigert Herr Gerichts-Taxator M. Ullrich lm Gasthause zum „Elephanten" eine Partie Spiegel in Gold-, Barok- und polirten Rahmen gegen Baarzahlung.
— Für heute. Allgemeine Kranken- und Begräbnißkasse: Abends SVa Uhr Generalversammlung im Saale der „Centralhalle". — Gei- bel's Bierhalle: Abends SOs Uhr Großes Streich-Concert, ausgeführt von einer Abtheilung des Streich-Orchesters Königl. Jnf-Reg. Nr. 97. — Steinkohlenkasse im „Krahnen": Abends 9 Uhr Aufnahme neuer Mitglieder. — Gesangverein „Tonblüthe": Abends 9 Uhr gemüthliches Zusammensein auf Beck's Felsenkeller. — Steinkohlenkasse im „Deutschen Haus": Abends von 9—10 Uhr Mitglieder-Aufnahme.
— Die Gebühren für die Gerichtsvollzieher erfahren vom 15. Juli ab eine wesentliche Verminderung. Der „R. u. St.-A." publizirt in seiner Nummer 160 das ganze Gesetz, betr. die Abänderung von Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher. Namentlich die letztere hat ein großes Interesse für das Publikum und entnehmen wir deshalb dem Gesetz das Folgende: Die Gebühr für jede Zustellung beträgt 80 Pf., in den amtsgerichtlichen und schöffengerichtlichen Sachen, soweit diese Sachen nicht durch Einlegung eines Rechtsmittels an ein höheres Gericht gebracht sind, 50 Pf., für die Zustellung durch Aufgabe zur Post (Civilprozeßordnung §. 161), für das an die Post gerichtete Ersuchen um Bewirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 177), sowie für die im Auftrag eines Anwalts an den Gegenanwalt bewirkte Zustellung die Hälfte jener Sätze. Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter (Ci- vilprozeßordnung §. 172, Abs. 2) gilt als Eine Zustellung. — Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so erhält derselbe die Mehrkosten nur, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der Post ausdrücklich ermächtigt worden ist. — Die Gebühr für die Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen (Civilprozeßordnung §§. 712, 713), von Früchten, welche von- dem Boden noch nicht getrennt sind (Civilprozeßordnung §. 714), sowie von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können (Civilprozeßordnung §. 732), beträgt nach der Höhe der beizu- treibenden Forderung:
bei einem Betrage bis 50 Mk. einschließlich 1 Mk. " " „ n 100 „ „ 2 „ " „ ,, „ 300 „ „ 3 „ » „ „ „ 1000 „ „ 4 „ rr rr n „ 5000 „ „ 5 „
„ „ „ über 5000 „ „ 6 „
Wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Gerichtsvollzieher erledigt, so erhält derselbe bei Zahlungen die in §. 4 bestimmte, nach dem gezahlten Betrage zu berechnende Gebühr, jedoch wenn eine Pfändung vorausgegangen war, nicht unter 2 Mk., bei Herausgabe von Sachen die in §. 6 bestimmte Gebühr. Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des §. 679 der Ci- vilprozeßordnunz zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung bis zum Betrage von je 1 Mk. gewährt werden. Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, so erhält er für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des Ortes von seinem Amtssitz zu berechnende Entschädigung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche für denselben Auftraggeber an demselben Orte vorgenommen werden und welche sich auf dieselbe Rechtsangelegenheit beziehen, als Ein Geschäft.
— Kassel, 18. Juli. In der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag brach in der in der Unterneustadt belegenen Hirsch'schen Krinolin- fabrik Feuer aus, welches jedoch, Dank des energischen Eingreifens der Feuerwehr, keinen bedeutenden Schaden anrichtete, sondern nur einige Arbeitsräume zerstörte. Das Feuer soll dadurch entstanden sein, daß in der Lackirerwerkstätte — in welcher in der Nacht auf den Sonntag noch gearbeitet wurde!! — der Cylinder einer Petroleumlampe platzte und von der dadurch freigewordenen Flamme Funken in ein mit Lack und