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Die Sspalt. Zeile
20 Pfg.
Die SspaltigeZeile
30 Pig.
Nr. 165.
Dienstag den 19. Juli
1881.
Amtliches.
Den nachverzeichneten Königlichen Standesämtern werden die näher angegebenen Copial-Entschädigungen für ausgesüllte Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle in der Zeit vom 1. April 1880/81 durch die betreffenden Königlichen Steuerkaffen ausgezahlt werden.
Hanau am 8. Juli 1881.
Der Landrath.
Nr.
Standesamt
Zahl der Zählkarten
Geldbeträge ä Karte 3 Pfg.
Bemerkungen.
M.
J
1
Kreis Hanau. Bergen bei Hanau
204
6
12
2
Bischofsheim
79
2
37
3
Bockenheim
1170
35
10
4
Bruchköbel
76
2
28
5
Dörnigheim
62
1
86
6
Eichen
70
2
10
7
Fechenheim
181
5
43
9
Großauheim
188
5
64
10
Großkrotzenburg
74
2
22
11
Hanau
1479
44
37
12
Hochstadt
81
2
43
13
Hüttengesäß
82
2
46
14
Kesselstadt
86
2
58
15
Kilianstädten
98
2
94
16
Langendiebach
114
3
42
17
Langenselbold
207
6
21
18
Marköbel
53
1
59
19
Niederdorfelden
69
2
07
20
Niederrodenbach
103
3
09
21
Ostheim
64
1
92
22
Preungesheim
157
4
71
23
Roßdorf
33
—
99
24
Rückingen
100
3
00
25
Rüdigheim
58
1
74
26
Seckbach
138
4
14
27
Wachenbuchen
48
1
44
28
W i n d e ck e n
112
3
36
a
Praunheim
59
1
77
b
Eschersheim
71
2
13
c
Ginnheim
78
2
34
d
Mittelbuchen
49
1
47
e
Ravolzhausen
43
1
29
Polizei-Verordnung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kindern zum Feilhalten von Backwaaren und zu musikalischer Produktion.
Auf Grund des §. 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Berwaltung (G. S. S. 1529) wird mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden und Kassel nach Berathung mit den Gemeindevorständen für den Umfang des Polizeibezirkes Frankfurt a/M. verordnet was folgt:
, §■ 1. Es ist nicht gestattet, daß Kinder vor vollendetem 14. Lebensjahre Backwaaren, Blumen, Kurzwaaren oder andere Gegenstände in den Wirthshäusern, auf Straßen, öffentlichen Plätzen, Promenaden oder auch in Privathäusern zum Verkaufe oder daß dergleichen jugendliche Personen an gewerbsmäßigen Gesangs-, Musik-, theatralischen oder gymnastischen Produktionen, denen ein höheres Kunstinteresse nicht bei- wohut, thätigen Antheil nehmen.
§• 2. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Sagen werden — unter Berücksichtigung des §. 55 des Reichsstrafgesetzbuches — bestraft:
a) Kinder, welche den Bestimmungen des §. 1 zuwiderhandeln;
b) Inhaber oder Verwalter von Gast- und Schankwirthschaften, welche gestatten, daß Kinder zu den in §. 1 bezeichneten Zwecken die den Gästen geöffneten Lokalitäten betreten bezw. welche diese Kinder nicht sofort entfernen;
c) Eltern, Vormünder, Pfleger, welche dulden, daß ihre Kinder dem §. 1 entgegen handeln.
§. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Die Herrn Ortsvorstände, namentlich der in der Umgegend bele« genen Orte des hiesigen Kreises, werden ersucht, die vorstehende Polizei- Verordnung in ihren Gemeinden zu publiziren, damit Uebertretungen der Verordnung vorgebeugt wird.
Hanau am 14. Juli 1881.
Der Landrath.
Gefunden: Ein Regenschirm. Ein Korkzieher.
Zugeflogen: Ein Paar Tauben.
Verloren: Ein Portemonnaie mit 4 Mark.
Hanau am 19. Juli 1881.
____________________Aus Königl. Landrathsamt.
T K g e s s ch a «.
— Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen Ober-Regierungs^ Rath und Vortragenden Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Albert August Ferdinand Glatzel zum Präsidenten des Ober-Landeskulturgerichts zu ernennen.
— Berlin, 18. Juli. Nach mehrtägiger Pause traten gestern die Ihre Majestät die Kaiserin und Königin behandelnden Aerzte wieder zur Konsultation zusammen und wurde folgendes Bulletin ausgegeben:
Die Reconvalescenz Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ist im regelmäßigen aber sehr langsamen Fortgang begriffen. Der an der Operationsstelle bestehende, in mäßige Tiefe führende Gang zeigt günstige Absonderung und wird sich erst nach vollständiger Abstoßung kleiner Gewebstheile schließen. Obwohl die Kräfte zunehmen, bleiben doch noch mancherlei kleine Störungen zu bekämpfen und sind deshalb Schwankungen des Allgemeinbefindens für die nächste Zukunft noch nicht ausgeschlossen. — Der Zustand ist jedoch im Allgemeinen, nach den Umständen, ein befriedigender zu nennen. Coblenz, 17. Juli 1881.
Busch. Madelung. Velten. Schliep.
, Per lin, 18. Juli. Nachdem Se. Königliche Hoheit Prinz Heinrich mit Seinem militärischen Begleiter, dem Korvetten-Kapitän von Seckendorff, sich heute früh an Bord des englischen Flaggenschiffes „Hercules" eingeschifft hatte, ging die englische Flotte, von dem deutschen Panzergeschwader begleitet, um 10 Uhr Vormittags in See. Se. Königliche Hoheit Prinz Wilhelm begleitete das englische Geschwader an Bord der „Grille" und kommt Nachmittags hierher zurück, um alsbald die Rückreise nach Potsdam anzutreten. Die englische Flotte nimmt morgen Abend Post in Frederikshavn und geht dann sofort direkt weiter nach Leith.
■— Der „R- n. St.-A." Nr. 165 veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Haftung der Brandversicherungsgelder für die Ansprüche bevorrechteter Gläubiger, vom 4. Juli 1881.
— S. M. S. „Victoria", 10 Geschütze, Kommandant Körv.- Kapt. Balois, ist ant 13. Juni cr. in Montevideo eingetroffen. — S. M S. „Freya", 8 Geschütze, ist am 16. Juli cr. in Batavia ange- kommen.
— Bei dem Einzichen der Ersatzreservisten erster Klasse dürste die jüngst über die Marfchvergütungen erlassene Anordnung des Kriegsministeriums von Interesse sein. Danach sind die zur ersten Uebung Einberufenen für den Marsch vom Aufenthaltsorte zum Stabsquartier des Landwehrbataillons beziehungsweise Sammelort gleich den Rekruten mit Meileugeldern abzufinden. Dasselbe gilt von dem Rückmarsch zum Aufenthaltsort, wenn sie überschüssig verbleiben oder nicht einstelluugs- fähig befunden worden sind. Bei ferneren Einberufungen, Weitersendun- gen vom Stabsquartier u. s. w. zum Truppentheil, sowie bei Entlassungen von diesem haben die Ersatzreservisten auf Marschgeld und, wenn Eisenbahnbenutzung zugelassen, auch auf letztere Anspruch. Ob das