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Zugleich Slmtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die ispaltige Garmondzeile ob. deren Raum 10 Pfg.

Die Sspalt. Zeile

20 Pfg.

Die SspaltigeZeile

30 Pig.

Nr. 165.

Dienstag den 19. Juli

1881.

Amtliches.

Den nachverzeichneten Königlichen Standesämtern werden die näher angegebenen Copial-Entschädigungen für ausgesüllte Zählkarten über Ge­burten, Eheschließungen und Sterbefälle in der Zeit vom 1. April 1880/81 durch die betreffenden Königlichen Steuerkaffen ausgezahlt werden.

Hanau am 8. Juli 1881.

Der Landrath.

Nr.

Standesamt

Zahl der Zähl­karten

Geldbeträge ä Karte 3 Pfg.

Bemer­kungen.

M.

J

1

Kreis Hanau. Bergen bei Hanau

204

6

12

2

Bischofsheim

79

2

37

3

Bockenheim

1170

35

10

4

Bruchköbel

76

2

28

5

Dörnigheim

62

1

86

6

Eichen

70

2

10

7

Fechenheim

181

5

43

9

Großauheim

188

5

64

10

Großkrotzenburg

74

2

22

11

Hanau

1479

44

37

12

Hochstadt

81

2

43

13

Hüttengesäß

82

2

46

14

Kesselstadt

86

2

58

15

Kilianstädten

98

2

94

16

Langendiebach

114

3

42

17

Langenselbold

207

6

21

18

Marköbel

53

1

59

19

Niederdorfelden

69

2

07

20

Niederrodenbach

103

3

09

21

Ostheim

64

1

92

22

Preungesheim

157

4

71

23

Roßdorf

33

99

24

Rückingen

100

3

00

25

Rüdigheim

58

1

74

26

Seckbach

138

4

14

27

Wachenbuchen

48

1

44

28

W i n d e ck e n

112

3

36

a

Praunheim

59

1

77

b

Eschersheim

71

2

13

c

Ginnheim

78

2

34

d

Mittelbuchen

49

1

47

e

Ravolzhausen

43

1

29

Polizei-Verordnung, betreffend das Verbot der Verwendung von Kindern zum Feilhalten von Backwaaren und zu musikalischer Produktion.

Auf Grund des §. 6 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Berwaltung (G. S. S. 1529) wird mit Genehmigung der Königlichen Regierung zu Wiesbaden und Kassel nach Berathung mit den Gemeindevorständen für den Umfang des Polizeibezirkes Frank­furt a/M. verordnet was folgt:

, § 1. Es ist nicht gestattet, daß Kinder vor vollendetem 14. Le­bensjahre Backwaaren, Blumen, Kurzwaaren oder andere Gegenstände in den Wirthshäusern, auf Straßen, öffentlichen Plätzen, Promenaden oder auch in Privathäusern zum Verkaufe oder daß dergleichen jugend­liche Personen an gewerbsmäßigen Gesangs-, Musik-, theatralischen oder gymnastischen Produktionen, denen ein höheres Kunstinteresse nicht bei- wohut, thätigen Antheil nehmen.

§ 2. Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haftstrafe bis zu 14 Sagen werden unter Berücksichtigung des §. 55 des Reichsstrafgesetz­buches bestraft:

a) Kinder, welche den Bestimmungen des §. 1 zuwiderhandeln;

b) Inhaber oder Verwalter von Gast- und Schankwirthschaften, welche gestatten, daß Kinder zu den in §. 1 bezeichneten Zwecken die den Gästen geöffneten Lokalitäten betreten bezw. welche diese Kinder nicht sofort entfernen;

c) Eltern, Vormünder, Pfleger, welche dulden, daß ihre Kinder dem §. 1 entgegen handeln.

§. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.

Die Herrn Ortsvorstände, namentlich der in der Umgegend bele« genen Orte des hiesigen Kreises, werden ersucht, die vorstehende Polizei- Verordnung in ihren Gemeinden zu publiziren, damit Uebertretungen der Verordnung vorgebeugt wird.

Hanau am 14. Juli 1881.

Der Landrath.

Gefunden: Ein Regenschirm. Ein Korkzieher.

Zugeflogen: Ein Paar Tauben.

Verloren: Ein Portemonnaie mit 4 Mark.

Hanau am 19. Juli 1881.

____________________Aus Königl. Landrathsamt.

T K g e s s ch a «.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Ge­heimen Ober-Regierungs^ Rath und Vortragenden Rath im Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Albert August Ferdinand Glatzel zum Präsidenten des Ober-Landeskulturgerichts zu ernennen.

Berlin, 18. Juli. Nach mehrtägiger Pause traten gestern die Ihre Majestät die Kaiserin und Königin behandelnden Aerzte wieder zur Konsultation zusammen und wurde folgendes Bulletin ausgegeben:

Die Reconvalescenz Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ist im regelmäßigen aber sehr langsamen Fortgang begriffen. Der an der Operationsstelle bestehende, in mäßige Tiefe führende Gang zeigt günstige Absonderung und wird sich erst nach vollständiger Abstoßung kleiner Gewebstheile schließen. Obwohl die Kräfte zunehmen, bleiben doch noch mancherlei kleine Störungen zu bekämpfen und sind deshalb Schwan­kungen des Allgemeinbefindens für die nächste Zukunft noch nicht aus­geschlossen. Der Zustand ist jedoch im Allgemeinen, nach den Um­ständen, ein befriedigender zu nennen. Coblenz, 17. Juli 1881.

Busch. Madelung. Velten. Schliep.

, Per lin, 18. Juli. Nachdem Se. Königliche Hoheit Prinz Heinrich mit Seinem militärischen Begleiter, dem Korvetten-Kapitän von Seckendorff, sich heute früh an Bord des englischen Flaggenschiffes Hercules" eingeschifft hatte, ging die englische Flotte, von dem deutschen Panzergeschwader begleitet, um 10 Uhr Vormittags in See. Se. Kö­nigliche Hoheit Prinz Wilhelm begleitete das englische Geschwader an Bord derGrille" und kommt Nachmittags hierher zurück, um alsbald die Rückreise nach Potsdam anzutreten. Die englische Flotte nimmt morgen Abend Post in Frederikshavn und geht dann sofort direkt weiter nach Leith.

DerR- n. St.-A." Nr. 165 veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Haftung der Brandversicherungsgelder für die Ansprüche bevorrechteter Gläubiger, vom 4. Juli 1881.

S. M. S.Victoria", 10 Geschütze, Kommandant Körv.- Kapt. Balois, ist ant 13. Juni cr. in Montevideo eingetroffen. S. M S.Freya", 8 Geschütze, ist am 16. Juli cr. in Batavia ange- kommen.

Bei dem Einzichen der Ersatzreservisten erster Klasse dürste die jüngst über die Marfchvergütungen erlassene Anordnung des Kriegsmi­nisteriums von Interesse sein. Danach sind die zur ersten Uebung Ein­berufenen für den Marsch vom Aufenthaltsorte zum Stabsquartier des Landwehrbataillons beziehungsweise Sammelort gleich den Rekruten mit Meileugeldern abzufinden. Dasselbe gilt von dem Rückmarsch zum Aufenthaltsort, wenn sie überschüssig verbleiben oder nicht einstelluugs- fähig befunden worden sind. Bei ferneren Einberufungen, Weitersendun- gen vom Stabsquartier u. s. w. zum Truppentheil, sowie bei Entlassun­gen von diesem haben die Ersatzreservisten auf Marschgeld und, wenn Eisenbahnbenutzung zugelassen, auch auf letztere Anspruch. Ob das