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Jährlich 9 matt Halbj 4 M. 50 P. Vierteljährlich

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanan.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die SspaltigeZeile

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Montag den 18. Juli

Nr. 164.

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Amtliches.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­fällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehen­den Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kinder unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er­wachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 10. Mai 1881.

Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Einvernehmen mit dem Herrn Oberbürgermeister hier folgende Polizei-Ordnung erlassen:

Die Hauseigenthümer und Grundbesitzer zu Hanau sind gehalten, die Ladenthüren um 10 Uhr Abends, die Hausthüren, sowie die Hof­thore und Hofthüren, ferner die Gartenthüren in der Zeit vom 1. Ok­tober bis 31. März um 10 Uhr Abends, in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 11 Uhr Abends gehörig zu verschließen.

Für die Gast- und Schankwirthe tritt diese Verpflichtung am Feierabend ein.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 1 bis 9 Mark event entsprechender Hast geahndet.

Hanau am 20. Juni 1881.

Es wird auf die durch den §. 9 des Gesetzes über gemeinschaft­liche Holzungen vom 14. März 1881 (Gesetz-Sammlung Seile 261) für die Vornahme von Hauungen und sonstigen Nutzungen ohne Geneh­migung der Aufsichtsbehörde angedrohten Strafen hiermit besonders hin­gewiesen.

Hanau am 14. Juli 1881.

_____________________ Der Landrath

Tagesschau.

Aus Gastein, 16. Juli, Vormittags, meldet derR. u. St.- A.": Se. Majestät der Kaiser nahmen heute das erste Bad und machten darauf einen Spaziergaug auf dem Kaiserwege.

Der Kaiserliche Botschafter in Konstantinopel, Graf v. Hatzfeldt- Wildeuburg, welcher von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige bis auf Weiteres mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Staatssekretärs im Auswärtigen Amte betraut worden, ist in Berlin eingetroffen und bat die Leitung des Auswärtigen Amtes übernommen.

S. M. S.Niobe", 10 Geschütze, Kommandant Korv.-Kapt Sättig, ist am 12. Juli er. in Christiansand, S. M. Aviso Falke" 2 Geschütze, Kommandant Kapt.-Lt. Graf von Baudissin, am 15. Juli cr. in Wilhelmshaven eingetroffen.

Der DampferVandalia", Capitän Pezoldt, setzt, nachdem die Reparatur beendet ist, heute Montag am 18. d. Mls. seine Reise nach New-Iork von Glasgow aus fort.

Wie bereits früher erwähnt, ist die Neubearbeitung des Ak- tiengesetzes keineswegs so leicht, wie dies ursprünglich angenommen

% und dürfte noch einige Zeit bis zur Fertigstellung der be­züglichen Novelle vergehen. Ob sie dann vorher noch behufs Erlanauna einer allgemeinen Kritik zur Veröffentlichung kommen wird, ist bis jetzt fraglich, eben so ob der Entwurf des allgemeinen deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs nach der ersten Lesung unb Durchsicht im Bundesrath dem Publikum zur freien Beurtheilung überwiesen werden wird.

.Zur Beseitigung der Unzuträglichkeiten, welche bei den von ven Gerichten an die Staatsanwaltschaften und von diesen an andere

1881.

Behörden zu machenden Mittheilungen über Verurtheilungen entstanden sind, hat das Justizministerium unterm 7. d. M. sämmtliche Gerichts­behörden angewiesen, fortan bei allen Verurtheilungen wegen eines Ver­gehens oder Verbrechens die Angabe der zur Feststellung der Identität erforderlichen Personalien, nämlich des Namens und aller Vornamen des Verurtheilten (bei Ehefrauen oder Wittwen auch des Vaternamens), des Standes oder Gewerbes, des zeitigen Wohn- oder Aufenthaltsorts, des Jahres und Tages der. Geburt, des Geburtsorts und der Religion in die Urtheilsformel aufzunehmen.

Wird von einem Darlehnssucher Geld von dem Darlehnsgeber ausdrücklich zum Spielen verlangt, und gibt ihm der Darlehnsgeber das so verlangte Geld, so ist, nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, I. Hülfssenats, vom 20. Mai d. I., im Geltungsbereiche des Allgemeinen Landrechts das Darlehn nicht klagbar, selbst wenn der Darlehnsgeber weder durch Zeichen noch durch Worte seinen Willen geäußert hat, das Darlehn zum Spielen zu gewähren.

Den durch die Gesetze vom 20. Dezember 1879 und 14. Febr. 1880 in die Verwaltung des Staats übergegangenen Eisenbahnunter- nehmungen steht als für Rechnung des Staats verwalteten öffentlichen Anstalten, ebenso wie dem Fiskus das Recht auf Kostenfreiheit in ge­richtlichen Angelegenheiten zu.

Leipzig, im Juli. In diesen Tagen sind, wie bereits be­merkt, von einer großartig opferwilligen Hand für die Zwecke des Gnstav-Adolf-Vereins 50 000 M. baar gespendet und dem Zentralvor- stande zu Leipzig von auswärts eingefendet worden. Wir hoffen nach erfolgter Genehmigung auch den Namen des edlen Spenders nennen zu können. So große Gaben für kirchliche Zwecke sind auf unserem Kon­tinente noch eine ziemliche Seltenheit. Desto mehr dürfen wir uns die­ser nach früheren Gaben aus völlig eigener Initiative hervorgegangenen neuen Spende für ein Werk freuen, das niemals von einer größeren Schaar bittender. und bedrängter Glaubensgenossen als jetzt umstanden wurde. So die Magdeb. Ztg., die noch eine zweite ähnliche, wie es scheint von der obigen zu trennende Mittheilung macht. Man schreibt ihr nämlich ferner aus Leipzig v. 11. Juli: Aus dem Nachlaß des am 15. Juni d. Js. Verstorb. Kaufmanns Karl Voigt in Leipzig, der schon bei Lebzeiten mehrfach den Gustav-Adolf-Verein und einzelne Werke des­selben unterstützte, sind auf seinen Wunsch von den Erben kürzlich dem Zentralvorstand der Gustav-Adolf-Stiftung 1500 M. in Gothaer Grund- Kredit-Prämien-Auleihescheinen überreicht worden, deren jährliche Zinsen für alte kärglich besoldete Geistliche der Diaspora verwendet werden sollen.

München, 15. Juli. Der König ist heute von seiner Reise nach der Schweiz zurückgekehrt.

Paris, 17. Juli. Eingegangenen Nachrichten zufolge ist die Stadt Sfax gestern früh durch einen glänzenden Angriff von den fran­zösischen Truppen genommen und von denselben stark besetzt worden. Nachm. Ueber die Einnahme von Sfax ist dem Marineministerium die nachstehende, nähere Mittheilung enthaltende Depesche zugegangen: Sfax, den 16. Juli. Das am Donnerstag vor Sfax angekommene Geschwader bombardirte am Freitag die Stadt, traf die zu dem Angriff erforder­lichen Dispositionen und hat heute Sonnabends früh die Stadt von der Front aus angegriffen und eingenommen. Der Widerstand war ernst, die Schwierigkeiten, sich dem Lande zu nähern, waren des Schlammes wegen groß. Die Marinemannschaften zeichneten sich durch Energie und Eifer aus. Wir zählen bis jetzt 8 Todte, darunter 6 Mann von der Marine und gegen 40 Verwundete. Unsere Position ist gesichert. Die Landungs-Kompagnien des Geschwaders kehren morgen an Bord

(Fr. Z.)

Rom, 16. Juli. (K. Z.) Der Vatikan hat die beabsichtigte Protestnote an die Mächte wegen der Ruhestörungen bei der Ueberfüh- rung der Leiche Pius' IX. noch nicht abgeschickt und scheint abwarten zu wollen; Mancini dagegen hat durch Rundschreiben den Mächten eine aufklarende Darstellung des Sachverhalts ähnlich wie Depretis im Senat gegeben.

Tunel Dover- Calais. Die Ingenieure, welchen man die Mission anvertraute, das submarine Erdreich zwischen der englischen und