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Nr. 159
Dienstag den 12. Juli
1881.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch hastenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren- lenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in ckprozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41012 Jahren, in den Füllen des §. 19 von 56012 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten find. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt finb. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun
mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Cassel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission.
________________________W ilh elmst____
Für den am 23. Januar 1863 zu Langenfelbold geborenen Süffel, genannt Siegfried Strauß, ist um Entlastung aus dem Preußischen Unterthanen-Verbande behufs Verbleibens in Amerika nachgesucht.
Hanau am 6. Juli 1881.
Der am 20. Februar 1851 zu Bockenheim geborene Bernard Adam Krens er von hier hat um Entlastung aus dem Preußischen Unterthanen-Verbande behufs Niederlassung im Königreich Bayern nachgesucht.
Hanau am 7. Juli 1881.
Der Philipp Vetter III. aus Niederdorfelden hat um Paß für sich und Familie nach Amerika gebeten.
Hanau am 11. Juli 1881.
Der Landrath.
Gefunden: Ein Portemonnaie mit Geld. Ein Medaillon in der Form eines Buches mit verschlungenen Buchstaben S. K. Ein glanzlederner Kinderschuh. Ein Hundemaulkorb.
Hanau am 12. Juli 1881.
_____ Aus Königl. Landrathsamt.
Der gegen den Schneider Robert Ullrich von Ruppertshütten am 7. März d. J. erlassene Steckbrief wird erneuert.
Hanau, den 7. Juli 1881.
Der Staatsanwalt
___S porleder.
Tagesscha«.
— Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht den Königlich preußischen Geheimen Ober-Regierungsrath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe Dr. Stüve zum Vorsitzenden des Patentamts, den Kaiserlichen Regierungsrath und ständigen Hülfs- arbeiter im Reichsamt des Innern Köhler zum Geheimen Regierungsrath und vortragenden Rath im Reichsamt des Innern, sowie den Königlich bayerischen Regieruugs-Assessor Dr. v. Poschinger und den früheren Königlich preußischen Regierungs Assessor Caspar zu Kaiserlichen Regierung"-räthen und ständigen Hülfsarbeitern im Reichsamt des Innern zu ernennen.
■— Berlin, 11. Juli. Das neueste Bulletin über das Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin lautet: Trotz einer etwas weniger guten Nacht ist das Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin ein befriedigendes. Ihre Majestät konnte heute auf kurze Zeit sitzende Stellung einnehmen. Coblenz, 11. Juli 1881. Busch. Veiten. Schliep.
— Der „R. u. St.-A." publizirt in seiner Nr. 159 die Ernennung des Regierungs-Präsidenten von Wolfs in Trier zum Ober-Präsidenten der Provinz Sachsen.