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Nr. 157. Samstag den 9. Juli

1881.

Amtliches.

Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgefeches vom 21. Oktober 1878.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 14. Mai 1879 und 30. April 1880 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Liquidation des verbotenen Deutschen Tabakarbeiter- Vereins beendet ist.

Berlin den 23. Juni 1881.

Königliches Polizei-Präsidium. J. V.: von Heppe.

Auf Grund der §. 28 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird mit Genehmigung des Bundesrathes für die Dauer eines Jahres angeordnet, wie folgt:

§. 1. Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu besorgen ist, kann der Aufenthalt in Leip­zig und in dem Bezirke der Amtshauptmannschaft Leipzig von der Lan­despolizeibehörde versagt werden.

§. 2. Vorstehende Anordnung tritt mit dem 29sten dieses Mo­nats in Kraft.

Dresden den 27. Juni 1881.

Königlich sächsisches Gesammt-Ministerium. vonFabrice. vsnNostiz-Wallwitz. von Gerber,

von Abeken. Frhr. von Könneritz.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefählichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:

Rede des Reichstagsabgeordneten A. Bebel über das Unfallversicherungsgesetz. Gehalten in der Reichstagssitzung vom

4. April 1881. Aus dem amtlichen stenographischen Bericht.

Schweiz, Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich verboten.

Dresden den 27. Juni 1881.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Einsiedel.

Auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeinge­fährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird die Druckschrift:Ein europäischer Soldat an seine Kameraden. Nachzudrucken und in allen Sprachen zu übersetzen. In allen Lagern und Kasernen zu verbreiten." verboten.

Freiburg den 26. Juni 1881.

Der Großherzogliche Landes-Kommissär für die Kreise Lörrach, Freiburg und Offenburg. Hebting.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschast als Landes­polizeibehörde hat dasAn unsere Freunde und Gesinnungs­genossen und alle rechtlich denkenden Leute in Leipzig und Umgegend" überschriebene,Im Namen sämmtlicher Ausgewie­sener: A. Bebel, W. Hasenclever, W. Liebknecht" unterzeichnete, eine Angabe des Namens und Wohnortes des Druckers beziehentlich des Ver­legers nicht enthaltende Flugblatt auf Grund von §. 11 des Reichs­gesetzes vom 21. Oktober 1878 verboten.

Leipzig am 1. Juli 1881.

Königl. Kreishauptmannschast. Graf zu Münster.

Mittelst Entschließung vom heutigen Tage ist der VereinBür- gerb und" zu Fürth auf Grund der §§. 1 und 6 des Reichsgesetzes gegen die gemeingeführuchen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom Listen Oktober 1878 verboten worden.

Ansbach den 1. Juli 1881.

Frhr. v. Hermann, Kgl. Regierungs-Präsident.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß mit dem 1. April d. I.

1) das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 153),

2) die zur Ausführung dieses Gesetzes von dem Bundesrathe beschlos­sene, von dem Herrn Reichskanzler unter dem 24. Februar 1881 publicirte Instruktion (Central Blatt für das deutsche Reich S. 37), 3) das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (G. S. S. 128),

in Kraft getreten sind, während gleichzeitig das Preußische Viehseuchen- gesetz vom 25. Juni 1875 (G. S. S. 306) unter dem gleichen Tage außer Kraft getreten ist.

Die sub 2 vorstehend erwähnte Instruktion ist der Nr. 17 des Amtsblattes vom 13. Mai c. beigefügt.

Die Anordnung und Ueberwachung der durch das Reichsgesetz und die Instruktion des Bundesraths vorgeschriebenen bezw. nach deren Be­stimmungen zulässigen (§. 1 der Instruktion) Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen liegt in Gemäßheit des §. 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März d. J. unter der Ober­leitung des Herrn Ministers für Landwirthschast, Domänen und Forsten den Regierungs-Präsidenten (im hiesigen Bezirke bis auf Weiteres der Regierung), Landräthen und Ortspolizeibehörden ob. Ueber die Be­fugnisse dieser polizeilichen Instanzen enthalten die §§. 2 bis 11 des Ausführungs- Gesetzes die näheren Bestimmungen.

I. Zu einzelnen Vorschriften des Ausführungs Gesetzes vom 12. März d. I. wird Folgendes bemerkt:

Zu § 8. Die Ortspolizeibehörde hat nach §. 2 des Reichsgesetzes die Tödtung rotzkranker Thiere in allen Fällen, die Tödtung ver­dächtiger Thiere nach §. 8 des Ausführungs-Gesetzes aber nur in dem ersten Falle des §. 42 des Reichsgesetzes anzuordnen, d. i. wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird. In den beiden anderen Fällen, in welchen nach §. 42 des Reichsgesetzes in Ver­bindung mit §. 41 der Instruktion des Bundesraths die Tödtung der der Rotzseuche verdächtigen Thiere erfolgen muß, d. i. wenn durch anderweite den Vorschriften des Reichsgesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann, oder wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist, steht nach der Vorschrift im §. 8 des AuSsüh- rungs-Gesetzes die Anordnung der Tödtung den Regierungs-Präsidenten bezw. bis auf Weiteres im Regierungs-Bezirke Kassel der Königlichen Regierung zu.

In solchen Fällen wird nach Anhörung des Departementsthier- arztes geprüft werden, ob die zur Anordnung der Tödtung berechtigen­den Voraussetzungen vorliegen und sobald hiervon Ueberzeugung gewon­nen ist, die Tödtung der rotzverdächtigen Thiere sofort angeordnet wer­den. Die Tödtung von Thieren, welche nicht der Seuche verdächtig, sondern nur der Ansteckung verdächtig sind (S. §. 1 des Reichs­gesetzes), ist in Gemäßheit des §. 53 der Instruktion nur in dem letzten der oben angeführten Fälle anzuordnen, d. i. wenn der Besitze/die Tödtung beantragt und die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist/Die Königliche Regierung wird demgemäß in solchen Fällen nach Einforderung eines schriftlichen Gut­achtens des Departementsthierarztes jedesmal erwägen, ob nach den be­sonderen^ Verhältnissen des Falles die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse nothwendig ist oder ob eine weitere Observation der der Ansteckung verdächtigen Thiere mit Rücksicht aus die isolirte Lage des Seuchenortes oder Gehöfts oder wegen sonstigen Um­ständen ohne Gefahr der Verschleppung der Seuche in andere Pferdebe­stände stattfinden kann.

Zu §. 9. Was die Tödtung von Rindvieh anlangt, welches nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thierarztes lungen- seuchekrank ist, so wird diese von der Ortspolizeibehörde angeordnet. Die Anordnung der Tödtung verdächtigen Rindviehs, d. h. solcher Thiere, welche der Lungenseuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§.