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Nr. 153.

Dienstag den 5. Juli

1881.

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Amtliches.

Zur Vornahme der 2ten Prüfung der Aspiranten für den ein­jährig-freiwilligen Militairdienst des Jahres 1881 ist als Anfangstermin der 7. September 1881 festgesetzt worden.

Diejenigen jungen Leute, welche an dieser Prüfung Theil nehmen wollen, haben ihr deshalbiges Gesuch spätestens bis zum 1. Au­gust 1881 bei der unterzeichneten Commission einzureichen und in dem­selben anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen sie geprüft zu sein wünschen.

Dem bezüglichen Gesuche sind beizufügen:

1) ein Geburtszeugniß,

2) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Er­klärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszu- rüsten und zu verpflegen,

3) ein Unbefcholtenheits-Zeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit des Wohnorts oder ihre Vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist und

4) ein von dem Candidaten selbst geschriebener Lebenslauf.

Die unter 1 bis 3 genannten Atteste müssen im Original ein­gereicht werden.

Kassel den 2. Juni 1881.

Königliche Prüfu ngs-Com mission sür Einjährig-Freiwillige.

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung twn Unglücks­fällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehen­den Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kinder unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er­wachsener Personen gestattet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 10. Mai 1881.

Der Johann Konrad Kratz 19t zu Seckbach beabsichtigt die An­lage einer Schlächterei in seiner in der f. g. Kirchgasse gelegenen Hof- raithe Karte 8. Nr. 353 (Brandversicherungs-Nr. 4).

Unter Bezugnahme auf §. 16 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 wird dies mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß ge­bracht, daß die Pläne und die Beschreibungen des Projektes bei der unter­zeichneten Behörde 14 Tage lang zur Einsicht offen liegen, woselbst Einwendungen gegen die Anlage binnen gleicher Frist, bei Meidung der Ausschließung, vorzubringen sind.

Hanau am 24. Juni 1881.

Der Landrath Bekanntmachung.

Jeder Landbriesträger führt auf seinem Bestellgange ein Annahme­buch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnliche badete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Will der Auflieferer die Ein­tragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Landbrief­träger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.

Cassel, den 31. Mai 1881.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Vertretwg: Wächter.

Tagesscha«.

Berlin, 4. Juli. Das heutige Bulletin über das Befinden Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin lautet: Sowohl das Allge­meinbefinden wie die Wundheilung befriedigend. Coblenz, 4. Juli 1881, 9 Uhr Morgens, von Lauer. Busch. Madelung. Welten. Schliep.

Berlin, 3. Juli. Auf die Nachricht von der Wegführung des deutschen Staatsangehörigen Forstmeister Bernges durch eine Räu­berbande, die in Ostrumelien ihr Wesen treibt, sind seitens des Aus­wärtigen Amts sofort Ermittelungen angestellt sowie Schritte behufs Befreiung des Gefangenen eingeleitet worden. Wie der genannten Be­hörde heute aus Konstantinopel gemeldet wird, soll Bernges bereits wieder in Freiheit gesetzt sein und sich in Bellova befinden.

Der Bundesrath trat am 2. d. Mts. unter dem Vorsitze des Staats-Ministers von Boetticher zu einer Plenarsitzung zusammen.

Nach Erledigung einiger Anträge, betreffend die Pensionsverhält­nisse von Beamten und die Besetzung erledigter Stellen bei den Disci­plinarkammern, wurden Abänderungen und Ergänzungen des §. 48 des Eisenbahn-Betriebsreglements, betreffend den Transport explosiver und fenergefährlicher Stoffe, nach den Vorschlägen der Ausschüsse beschlossen.

Ferner wurde auf Grund von Ausschußberichten, über Abweichun­gen vorn Normalprofil des lichten Raumes aus der Eisenbahnstrecke Za- bern-Avricourt, sowie über die Abänderung der Fristen sür die Krediti- rung und Rückvergütung der Rübenzuckersteuer, über die Strafbarkeit bei unberechtigtem Bezüge denaturirten Bestellfalzes, die Abänderung des § 53 des Beleitschein-Regulativs und verschiedene Eingaben Beschluß gefaßt.

Endlich wurde beschlossen, den deutschen Volkswirthschaftsrath für jetzt nicht ins Leben treten zu lassen, dagegen die Wiedereinstellung der für denselben erforderlichen Mittel in den Reichshaushalts-Etat für das nächste Jahr vorzubehalten.

Wiederholt ist in den letzten Jahren bei der Etatsberathung im Abgeordnetenhause auf die Mangelhaftigkeit unserer Gerichtsgebäude und Gefängnisse hingewiesen worden. Der Justizminister Dr. Friedberg bemüht sich jetzt, diesen Uebelständen abzuhelfen. Derselbe gedenkt, nach­dem er von seiner Reise aus der Provinz Posen znrückgekehrt ist, sich auch in den anderen Provinzen persönlich von dem Zustande der Ge­richtsgebäude zu überzeugen und dann nach den Bedürfnissen mit For­derungen im Etat vor den Landtag zu treten.

Nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, vom 7. Oktober v. S. , ist die auf den Psarrgntern als Reallast ruhende Verpflichtung zu Deichkassenbeiträgen vom Pfarrer als Nießbraucher der Pfarrgüter nicht zu tragen. .

Die Unterkreuzung eines schriftlichen Strafantrages Seitens des schreibunkundigen Antragstellers ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, Vom, 6. Mai d. I., wirksam und der so von dem An­alphabeten gestellte Strafantrag gültig.

Brauer, welche mit der Steuerbehörde einen Fixationsvertrag unter Vorbehalt der Nachversteuerung eingegangen haben, begehen nach einem Erkenntniß der vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts, vom 4. April d. 9, durch falsche Führung des Brauregisters und dessen Vor­lage an die Steuerbehörde in der Absicht der Steuerhinterziehung Be­trug, verfallen aber weder einer Defraudations- noch einer Ordnungs­strafe. _ , /

DieK. Z." schreibt: Die von derKönigsberger Hartungschen Zeitung" verbreitete Nachricht, daß der Finanzminister Bitter das Ta­bakmonopol als bereits beschlossene Vorlage genannt habe, daß selbst an dieses sich keine Erwartungen von sühlbaren Steuererleichterungen knüpfen werden, begegnet hier trotz der Bestimmtheit, mit welcher sie auftritt, mehr oder minder begründeten Zweifeln. Daß man mit dem Tabakmonopol noch immer zu rechnen hat, ist bekannt und an dieser Stelle wiederholt mitgetheilt worden, doch man nimmt an, der Finanz- minister dürfte so bestimmte Aeußerungen, namentlich auch betreffs der Folgen, schwerlich gethan haben.

Für die bevorstehenden Manöver sind folgende Mittheilungen von Wichtigkeit: 1) Bisher wurde den zur Vorabschätzung der durch