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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Die ispaltige Barmondzeile ob. deren Raum
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Die gspalt. Seite 20 Psg.
Die SspaltigeZeile
30 Pfg.
Nr. 146.
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Montag den 27. Juni
1881.
“ Fbonnkments-Einladung.
Aus das mit dem 1. Juli d. I. beginnende neue Abonnement des
„Hanauer Anzeiger,“
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses
täglich mit „Anterhaltungsblatt" Samstags mit der „Provinzial-Correspondenz" erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.
Wir werden auch in diesem Quartal bemüht sein, unsere geehrten Leser stets mit den neuesten und wichtigsten politischen sowie provinziellen und lokalen Ereignissen aus dem Laufenden zu erhalten, ebenso den Vorkommnissen auf dem Gebiete des Handels und der Industrie unsere besondere Aufmerksamkeit schenken.
Für das Unterhaltungsblatt werden nur interessante und spannende Novellen erworben, ebenso für reiches Manichfaltige Sorge getragen.
Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Annoncen jeder Art im
Hanauer Anzeiger weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.
Abonnementspreis Mk. 2.25, für auswärts noch ein geringer Postzuschlag.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Bestellungen nehmen alle Postanstalten sowie die Expedition, Waisenhaus (Hammergasse 9) entgegen.
Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".
Amtliches.
Der Herr Finanz-Minister hat wegen Berechnung der Zu- und Abgänge bei der Einkommensteuer der fünf untersten Stufen einschließlich der zum Satze der 12. Klassensteuer-Stufe veranlagten Einkommensteuerpflichtigen, sowie wegen der weiteren Controls über die in den Monaten Juli, August und Sept mber d. I. bei den Klassensteuerpflichtigen und den Einkommensteuerpflichtigen der vorbezeichneten Stufen emtretenden Veränderungen Folgendes angeordnet:
I. In Betreff der Klassensteuerpflichtigen.
1) Die Gemeindevorstände haben auch die von den Monaten Juli, August bezw. September d. I. ab zu- und abgehenden klafsensteuer- pflichtigen Personen sogleich in die nach §. 2 der Instruktion vom 12. Dezember 1873 zu führende Controls aufzunehmen und den Steuerempfänger von jedem solchen Zu- und Abgänge mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß die Berechnung rc. des zu- oder abgehenden Betrages vom 1. Oktober d. I. ab zu erfolgen habe.
2) Alle für die Zeit vom 1. Juli oder 1. August oder 1. September d. I. ab zufolge gesetzlicher Vorschrift klaffensteuerpflichtig werdenden Personen sind zur Klassensteuer sofort in seitheriger Weise zu veranlagen und von dem veranlagten Steuerbetrage vorschriftsmäßig zu benachrichtigen.
In den Benachrichtigungen ist die Bemerkung aufzunehmen, daß die veranlagte Steuer wegen des Erlasses derselben für die Monate Juli, August und September d. Js. unerhoben bleibe und erst vom 1. Oktober d. I. ab zu zahlen fei.
3) Für den Fall, daß ein umziehender Klassensteuerpflichtiger in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich September d. J. zu- und auch wieder abgeht, also an dem betreffenden Orte keine Klassensteuer zu entrichten hatte, bedarf das Formular zu dem Zugangsbelage (linke Seite des Musters B. zu der Instruktion vom 12. Dezember 1873) der Abänderung dahin, daß die Worte „hat bis Ende des Monats . . . .
die Klassensteuer mit . . . Mark . . Pfennig monatlich hier richtig eingezahlt" durchstrichen werden und dafür gesetzt wird: „ist hier zur Stufe (Zahl) veranlagt.
4) Die von den Monaten Juli, August oder September d. Js. ab zu- bezw. abgehenden Klassensteuerpflichtigen sind, wenngleich der Betrag des Zu- oder Abgangs erst vom 1. Oktober d. I. ab zu berechnen ist, doch in den Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten für das I. Halbjahr aufzunehmen, soweit die Mutation vor dem Abschlüsse dieser Listen bekannt sind; im Uebrigen hat der Nachweis durch die Zu- und Abgangslisten für das II Halbjahr zu erfolgen. Dies gilt auch für den vorstehend unter 3. behandelten Fall, in welchem dem Zugangsbetrage ein gleicher Abgangsbetrag gegenüber steht.
II. In Betreff der Einkommensteuerpflichtigen der fünf untersten Stufen einschließlich der zum Satze der zwölften Klassensteuerstufe veranlagten Eink om m ensteuer- pflichtigen.
1) Die Gemeindevorstände haben auch die für die Zeit vom Juli, August oder September d. I. ab zugehenden einkommensteuerpflichtigen Personen der vorgenannten Stufen in das nach §. 3 der Instruktion vom 24. September 1851, für die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau § 3 der Anweisung vom 17. August 1867 zu führende Register über die im Laufe des Jahres zugehenden einkom- mensteuerpflichtigin Personen sogleich einzutragen und bezüglich dieser binnen der a. a. O. vorgeschriebenen Frist dem Vorsitzenden der Ein- schätzungs- Commission die dort angeordnete Anzeige zu machen.
2) Von den Vorsitzenden der Einschätzuugs-Commissionen ist auch hinsichtlich der bei den Einkommensteuerpflichtigen der vorgenannten Stufen in den Monaten Juli, August und September d. I. eintretenden Zu- und Abgänge nach den Bestimmungen der unter 1. bezeichneten Instruktion bezw. Anweisung zu verfahren.
3) Die Benachrichtigungen der für die Zeit vom 1. Juli, 1. August oder 1. September d. I. ab einkommensteuerpflichtig werdenden, zu den Stufen 1 bis 5 und zum Satz der zwölften Klassensteuerstufe veranlagten Personen über ihre Veranlagung müssen die vorstehend unter Nr. 2 des Abschnitts I erwähnte Bemerkung enthalten.
4) Tritt der Fall ein, daß ein umziehender Einkommensteuerpflichtiger der vorbezeichneten Steuerstufen in der Zeit vom 1. Juli bis einschließlich September d. I. zu- und auch wieder abgeht, also in diesem Bezirk keine Einkommensteuer entrichtet hatte, so ist in der Ueberweisung (linke Seite des Musters A. zu der vorerwähnten Instruktion bezw. Anweisung) statt des Steuerbetrages die Steuer stuf e anzugeben. In solchem Falle ist der Einkommensteuerpflichtige in der Jahres-Zu- und Abgangsliste (Muster B. und C. a. a. O) mit dem für die Zeit vom 1. Oktober d. I. bis ult. März k. I. berechneten Steuerbetrage der veranlagten Stufe sowohl in Zugang wie auch in Abgang nachzuweisen.
Hanau am 23. Juni 1881.
Der Landrath Schrötter.
Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;
3) Kmder unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestaltet;
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Hast geahndet.
Hanau am 10. Mai 1881.
Der Landrath..