Abonnements» Preis:
Jährlich 9 Mari. Halbj 4 M. 50 P. Vierteljährlich
2 Mark 25 Psg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postausschlag. Die einzelne Nummer 10 Psg.
fjaiiiuicr Aniciyr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Infertions»
Preis:
Die ispaltige Barmondzeile od.
deren Raum
10 Pfg.
Die Lspalt. Seite 20 Pfg.
DieLspaltigegeile
30 Pfg.
Nr. 145.
Samstag den 25. Juni
1881.
Iboiinrmrnts-^inlabßiig
Aus das mit dem 1. Juli d. I. beginnende neue Abonnement des
„Hanauer Anzeiger,“
amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses
täglich mit „Mnterljaltnng^^
Samstags mit der „Provinzial-Correspondenz" erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.
Wir werden auch in diesem Quartal bemüht sein, unsere geehrten Leser stets mit den neuesten und wichtigsten politischen sowie provinziellen und lokalen Ereignissen auf dem Laufenden zu erhalten, ebenso den Vorkommnissen auf dem Gebiete des Handels und der Industrie unsere besondere Aufmerksamkeit schenken.
Für das Unterhaltungsblatt werden nur interessante und spannende Novellen erworben, ebenso sür reiches Manichfaltige Sorge getragen.
Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Annoncen jeder Art im
Hanauer Anzeiger weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.
Abonnementspreis Mk. 2.25, für auswärts noch ein geringer Postzuschlag.
Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.
Bestellungen nehmen alle Postanstalten sowie die Expedition, Waisenhaus (Hammergasse 9) entgegen.
Die Expedition des „Hanauer Anzeiger".
Amtliches. ’
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgesestes vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des Reichsgesetzes gegen die Bestrebungen der Sozial- demokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in Magdeburg mit Beschlag belegten Druckschristen und zwar:
1) die Nr. 18 des 8. Jahrganges der periodischen Druckschrift „Vorbote", unabhängiges Organ für die wahren Interessen des Proletariats, d. d. Chicago, den 30, April 1881, und
2) das Flugblatt „Sozial-Revolutionärer Clnb, New- Aork, Mahnruf! an alle Arbeiter der Vereinigten Staaten Nord-Amerikas" (Namen des Druckers und Verlegers sind nicht angegeben), durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde, gemäß §. 11 des gedachten Gesetzes, weil sozialistische Tendenzen versolgend, verboten worden sind.
Magdeburg den 10. Juni 1881. .
Der Regierungs-Präsident, von Wedell.
Das von dem hiesigen Königlichen Polizei-Präsidium unterm 21. April d. Js. ausgesprochene, in Stummer 93 des „Deutschen Reichsund Königlich Preußischen Staats-Anzeigers" vom 21. April 1881 veröffentlichte Verbot
der vom 21. April 1881 datirten Nummer 198 (Morgen-Ausgabe) des „Berliner B örsen-Couriers"
ist durch Entscheidung der Reichskommission vom Bissen Mai d. Js. aufgehoben worden.
Berlin den 14. Juni 1881.
Die Reichs-Kommission. Starke.
Das diesjährige Ober-Ersatz-Geschäft für den Aushebungsbezirk Hanau findet am 11., 12. und 13. Juli c. statt und beginnt an
jedem Tage um 9*/2 Uhr. Die Militairpflichtigen haben behufs Ver- lesens sich präcis 8Vs Uhr Morgens einzufinden.
Zu demselben haben sich sämmtliche Militairpflichtigen mit Ausnahme der dauernd unbrauchbaren, der zur Ersatz-Reserve zweiter Klasse, wegen zeitiger und bedingter Untauglichkeit in Vorschlag gebrachten und der Zurückgestellten einzufinden.
Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtigung ihrer Ansprüche im Termin persönlich zu erscheinen.
Militairpflichtige, welche ohne genügende Entschuldigung im Termine nicht erscheinen, oder bei Ausrufung ihres Namens im Termine nicht anwesend sind, werden mit Strafe bis zu 30 Mark oder entsprechender Haft bestraft.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 Mark oder entsprechender Gefängnißstrafe geahndet.
Die Herrn Ortsvorstände wollen strenge darüber wachen, daß die Militairpflichtigen im nüchternen Zustande, mit reinem Körper und in sauberer Kleidung erscheinen.
Diese Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Die per Couvert zugehenden speciellen Ladungen sind an die betreffenden Militairpflichtigen ungesäumt auszuhändigen, über den Empfang und die erfolgte Behändigung ist eine Bescheinigung bis spätestens zum 4. Juli er. hierher einzusenden.
Dem Geschäft haben die Herrn Ortsvorstände an den 3 Tagen beizuwohnen. Die Rekrutirungs- Stammrollen der Jahrgänge 1859, 1860 und 1861 sind, insofern dies nicht bereits geschehen, bis zum 30. d. M. hierher einzusenden.
Diejenigen Temporair-Jnvaliden, welche eine Ordre innerhalb vierzehn Tagen nach dieser Bekanntmachung nicht erhalten, haben sich dieserhalb sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel ihres Aufenthaltsortes zu melden.
Hanau am 24. Juni 1881.
Der Landrath.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird nach Einvernehmen mit dem Herrn Oberbürgermeister hier folgende Polizei-Ordnung erlassen:
Die Hauseigenthümer und Grundbesitzer zu Hanau sind gehalten, die Ladenthüren um 10 Uhr Abends, die Hausthüren, sowie die Hofthore und Hofthüren, ferner die Gartenthüren in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März um 10 Uhr Abends, in der Zeit vom 1. April bis 30. September um 11 Uhr Abends gehörig zu verschließen.
Für die Gast- und Schankwirthe tritt diese Verpflichtung am Feierabend ein.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Strafe von 1 bis 9 Mark event, entsprechender Hast geahndet.
Hanau am 20. Juni 1881.
Der Landrath.
Nachdem Seitens des Herrn Finanz-Ministers bestimmt worden ist, daß nicht für die drei Monate Januar, Februar und März 1882, sondern vielmehr für die drei Monate
Juli, August und September 1881
die Monatsraten sämmtlicher Stufen der Klassensteuer und der fünf untersten Stufen der klassificirten Einkommensteuer unerhoben bleiben sollen, kommen in den Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten der Gemeinden die summarischen Beträge der einzelnen Zu- und Abgänge nicht, wie dies früher angeordnet ist, nur bis einschließlich des Monats Dezember 1881, sondern bis einschließlich des Monats März 1882, jedoch unter Ausschluß der Monate Juli, August und Septbr. 1881 — sofern die letztgedachten Monate bei der Mutation in Frage kommen — zur Berechnung, so daß beispielsweise dieser Gesammtbetrag bei einem vom 1. Mai 1881 ab eintretenden Zu- oder Abgänge für 8 Monate Mai, Juni, Oktober Ib81 bis März 1882 einschließlich —, bei einem vom 1. Juli oder 1. August oder 1. September 1881 ab