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Jährlich 9 Mark. Halbj.4M.bOP. Vierteljährlich

2 Mari 25 Psg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die Ispaltige Tarmondzeile ob. deren Raum

10 Psg.

Die Lspalt. Zeile 20 Psg.

DieSsxaltigeZeile

30 Pfg.

Nr. 143.

Donnerstag den 23. Juni

1881.

MomkMnts-EinladMg

Auf das mit dem 1. Juli d. J. beginnende neue Abonnement des

Hanauer Anzeiger,

amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau, welcher im Verlage des hiesigen Waisenhauses

täglich mitAnterhattungsblatt'^

Samstags mit derProvinzial-Correspondenz" erscheint, erlauben wir uns hierdurch ergebenst einzuladen.

Wir werden auch in diesem Quartal bemüht sein, unsere geehrten Leser stets mit den neuesten und wichtigsten politischen sowie pro­vinziellen und lokalen Ereignissen auf dem Laufenden zu erhalten, ebenso den Vorkommnissen auf dem Gebiete des Handels und der In­dustrie unsere besondere Aufmerksamkeit schenken.

Für das Unterhaltungsblatt werden nur interessante und span­nende Novellen erworben, ebenso für reiches Manichfaltige Sorge getragen.

Die große und stetig wachsende Abonnentenzahl unseres Blattes ist die beste Garantie, daß Annoncen jeder Art im

Hanauer Anzeiger weiteste Verbreitung finden und von wirksamstem Erfolg sind.

Abonnementspreis Mk. 2.25, für auswärts noch ein geringer Postzuschlag.

Nicht gekündigte Abonnements gelten als stillschweigend erneuert.

Bestellungen nehmen alle Postanstalten sowie die Expedition, Waisenhaus (Hammergasse 9) entgegen.

Die Expedition desHanauer Anzeiger".

" Amtliches.

Bekanntmachung.

Zum Zwecke des Besuches der Gewerbe-Ausstellung in Halle a/S. wird die Gültigkeit der auf den Stationen Frankfurt, Sachsenhausen, Offenbach, Hanau, Gelnhausen, Elm, Fulda, Kassel, Göttingen, Esch- wege, Leinefelde, Nordhausen, Mansfeld und Hettstedt gelösten Retour- Billets nach Halle auf 4 Tage (incl. Lösungstag) verlängert. Be­hufs Prolongation sind die Retour-Billets in der Ausstellung zur Ab- stempelung zu präsentiren.

Außerdem hat vor der Rückfahrt die Abstempelung der Billets durch die Billet-Expedition in Halle zu erfolgen. Ohne diese Abstempe- lungen werden die Billets zur Rückfahrt nur innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsdauer zugelassen.

Franksurt a. M., 18. Juni 1881.

_____________________Königliche Eisenbahn-Direktion.

T a g e s s ch a u.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Reiches an Stelle des auf fein Ansuchen entlassenen Kaufmanns Jens Andersen den Kaufmann Chr. M. Christiansen zum Konsul in Svaneke (Bornholm), sowie den Kaufmann D. Benderli in Küstendje und den Kaufmann Adolf Erfling in Braila zu Vize-Konsuln an den gedachten Plätzen zu ernen­nen geruht.

Berlin, 22. Juni. Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz ertheilte im Laufe des gestrigen Vormittags im Stadtschlosse zu Potsdam dem Minister des Innern von Puttkamer und dem Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten von Goßler Audienzen. Se. Königliche Hoheit der Prinz Carl ist gestern, Dienstag, Abends 9 Uhr, aus Wiesbaden hier wieder eingetroffen, wird bis zum 24. d. M. in Berlin verweilen und gedenkt dann den Aufenthalt auf Schloß Glineke bei Potsdam zu nehmen.

Berlin, 21. Juni. DieKöln. Ztg." schreibt: Wir hören

wiederholt, daß das Unfallversicherungsgesetz in seiner jetzigen Gestalt der Reichsregierung als unannehmbar erscheint und daß dieselbe nament­lich eine Belastung des Arbeiters nicht genehmigen zu dürfen glaubt.

Wie der Rheinische Kurier hört, sind vor Kurzem, entsprechend einer Verfügung des Herrn v. Puttkamer als provisorischen Ministers des Innern, von den Regierungen aus dem Osten Berichte eingegangen, welche sich über Umfang, Ursachen und gegenwärtigen Stand der Aus­wanderung, sowie über Nationalität, Familienverhältnisse u. s. w. der auswandernden Bevölkerungsklassen eingehender verbreiten. Die erwähnten Berichte sollen der ministeriellen Anordnung gemäß regelmäßig viertel­jährlich eingeliefert werden. In jüngster Zeit scheint übrigens der Strom der Auswanderung aus den halbpolnischen Distrikten etwas matter ge­worden zu sein.

Das in Preußen den Landschaften und sonstigen Pfandbrief- Instituten gewährte Privileg, im Konkurse über das Vermögen ihrer Pfandbriefschuldner und in der Subhastation der ihr für Pfandbriefs- darlehne verpfändeten Grundstücke ohne Rücksicht auf die Vorschriften des §. 54 der preußischen Konkursordnung und des §. 60 der Subhasta- tionsordnung an der Stelle der Hypothekenforderung alle, selbst die älte­ren als zweijährigen Zinsrückstände, liquidiren zu können, ist nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, II. Hülfsfenats, vom 31. März d. I., durch (Session der Forderung übertragbar. Der Ceffionar kann auch ohne besondere und ausdrückliche Abtretung des gedachten Privilegs die Rechte der Cedentin auf die älteren als zweijährigen Zinsrückstände für sich geltend machen.

Wegen wissentlich falscher Anschuldigung ist aus §. 164 des Strafgesetzbuches derjenige zu bestrafen, welcher bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider besseres Wissen der Be­gehung einer strafbaren Handlung beschuldigt. In Bezug auf diese Be- stimmung hat das Reichsgericht, III. Strafsenat, durch Urtheil vom 2. April d. I. ausgesprochen, daß die wider besseres Wissen in Gegenwart eines Polizeibeamten ausgestellte Behauptung, es habe Jemand eine straf­bare Handlung begangen, selbst dann nicht als Anzeige bei einer Be­hörde betrachtet werden könne, wenn sie erfolgte, damit der Polizeibe­amte Anzeige von der Behauptung mache; vielmehr liegt in einem sol­chen Falle eine strafbare falsche Anschuldigung nur dann vor, wenn der Thäter den Polizeiheamten auffordere, die von ihm aufgestellt falsche Behauptung als Anzeige an die Behörde zu vermitteln.

Der Veräußerer eines hypothekarisch belasteten Grundstückes, dessen Hypothek der Erwerber in Anrechnung auf das Kaufgeld über­nommen hatte, wird nach §. 41 des Gesetzes vom 5. Mai 1872, von feiner persönlichen Verbindlichkeit gegen den Hypothekengläubiger frei, wenn dieser die Hypothek nicht binnen sechs Monaten nach ihrer Fällig­keit eingeklagt hat. In Bezug auf diese Bestimmung hat das Reichsge­richt, IV. Civilfenat, durch Urtheil vom 5. Mai d. I. die Entscheidung gefällt, daß dieser Einklagungspflicht innerhalb 6 Monaten nach Fällig­keit behufs Erhaltung des persönlichen Forderungsrechts gegen den Vor- besitzer des Grundstücks auch dadurch Seitens des Gläubigers genügt wird, daß er nicht das Kapital, sondern nur die fälligen Hypotheken- zinsen einklagt und auf Grund des vollstreckbaren Urtheils die Sub­hastation des Grundstücks herbeiführt. Dagegen genügt zur Erhaltung des persönlichen Rechts gegen den Vorbesitzer des Grundstücks die Zin- sen-Einklagung nicht, falls dieselbe nicht zur Subhastation des Grund­stücks, sondern zu einer anderweitigen Erlangung der eingeklagten Zinsen führt.

In Wittenberg wurden in den'letzten Tagen nicht weniger als ca. 800 todte Schwalben gefunden, die in'Folge der rauhen Witte­rung und vor Hunger umgekommen sind.

London, 22. Juni. (K. Z.) Sackville West, der an Stelle Thorntons neuernannte englische Gesandte in Washington, wird die Vor­stellungen der englischen Regierung über die aufreizenden Artikel feni- scher Zeitungen in Amerika übernehmen. Besonders namhaft gemacht werden zwei Artikel; der erste hat die Ueberschrift:Die letzte Reise des Prinzen von Wales nach dem Continent", und bespricht das Verfahren, mittels dessen sich ein ungestraft zu vollbringendes Eifenbahn-Unglück herbeiführen ließe; der zweite ist eine Darstellung eines Processes gegen