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Hanau er Anzerger.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correfpondenz.
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Preis:
Die ispaltige Garmondzeile ob.
deren Raum
10 Pfg.
Die Sjpalt. Zeile 20 Pfg.
Die 3shaltigeZeile
30 Pfg.
Montag den 20. Juni
Nr. 140.
Amtliches.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hefsen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum 20fachen Betrage in ckprozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 4P/12 Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56012 Jahren zu entrichten sind; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun
1881.
mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- fivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Casfel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission.
W ilh elmy.
Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden an den nachbezeichneten Orten und Tagen unentgeltlich statt:
1) Kesselstadt mit Philipps
am
24. Juni,
Nachm.
3
Uhr, Impfung,
ruhe u. Fasanerie
ff
1.
Zuli,
ff
3
„ Revision.
2) Dörnigheim
ff
28. Juni,
ff
2
„ Impfung,
ff
5. Juli,
ff
2
„ Revision.
3) Hochstadt
ff
28. Juni,
ff
4
„ Impfung,
4) Wilhelmsbad mit Wil-1
ff
5.
Zuli,
ff
5
„ Revision.
ff
8.
ff
1
„ Impfung,
Helmsbader Hof /
15.
ff
1
„ Revision.
5) Wachenbuchen
ff
8.
ff
ff
2
„ Impfung,
6) Mittelbuchen
ff
15.
ff
2
„ Revision.
ff
8.
ff
ff
4
„ Impfung,
Stadt Hanau:
7) Für die zwischen dem 1.1
ff
15.
12.
19.
ff
ff
5
„ Revision.
„ Impfung, „ Revision.
Januar und 30. Juni geborenen Kinder J
ff
ff
ff
3
3
8) Für die zwischen dem 1.
19.
„ Impfung,
Juli und 31. Dezember
ff
ff
ff
4
geborenen Kinder
9) Für die Restanten unbx
ff
26.
ff
ff
3
„ Revision.
erfolglos Geimpften vom
Jahr 1879 et retro; für die Zugezogenen und für die vom Jahre 1881 Geborenen, deren Impfung gewünscht wird
20.
27.
ff
ff
ff
3
3
„ Impfung, „ Revision.
10) Für die Knabenbürger
ff
23.
ff
3
„ Impfung,
schule I
ff
30.
ff
3
„ Revision.
11) Für die Knabenbürger
ff
30.
ff
4
„ Impfung,
schule II
6.
August
3
„ Revision.
12) Für die Mädchenbürger
ff
3.
ff
3
„ Impfung,
schule I
10.
3
„ Revision.
13) Für die Mädchenbürger
ff
10.
ff
4
„ Impfung,
schule 11
17.
3
„ Revision.
14) Für das Gymnasium
ff
6.
ff
402 „ Impfung,
ff
13.
ff
ff
3
„ Revision.
15) Für die Realschule
ff
13.
ff
ff
4
„ Impfung,
ff
20.
ff
ff
3
„ Revision.
16) Für die höhere Töchterschulest,
17.
ff
ff
4
„ Impfung,
u. die Neumann'sche Schulest,
24.
ff
ff
3
„ Revision.
Hierzu haben nach den Bestimmungen
des Reichs-Jmpfgesetzes zu
erscheinen:
1) Alle im Jahre 1880 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach