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Jährlich s Mark. Halbj 4 M. 5V P. Vierteljährlich

2 Mari 25 P^. Für auswärtige Abonnenteu mit dem betreffen­den Postausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Hanau er Anzerger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correfpondenz.

Jnsertion-Z«

Preis:

Die ispaltige Garmondzeile ob.

deren Raum

10 Pfg.

Die Sjpalt. Zeile 20 Pfg.

Die 3shaltigeZeile

30 Pfg.

Montag den 20. Juni

Nr. 140.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hefsen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§. 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in ckprozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 4P/12 Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56012 Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aufhört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun­

1881.

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- fivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 18 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Casfel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

W ilh elmy.

Die diesjährigen öffentlichen Impfungen finden an den nachbezeich­neten Orten und Tagen unentgeltlich statt:

1) Kesselstadt mit Philipps­

am

24. Juni,

Nachm.

3

Uhr, Impfung,

ruhe u. Fasanerie

ff

1.

Zuli,

ff

3

Revision.

2) Dörnigheim

ff

28. Juni,

ff

2

Impfung,

ff

5. Juli,

ff

2

Revision.

3) Hochstadt

ff

28. Juni,

ff

4

Impfung,

4) Wilhelmsbad mit Wil-1

ff

5.

Zuli,

ff

5

Revision.

ff

8.

ff

1

Impfung,

Helmsbader Hof /

15.

ff

1

Revision.

5) Wachenbuchen

ff

8.

ff

ff

2

Impfung,

6) Mittelbuchen

ff

15.

ff

2

Revision.

ff

8.

ff

ff

4

Impfung,

Stadt Hanau:

7) Für die zwischen dem 1.1

ff

15.

12.

19.

ff

ff

5

Revision.

Impfung, Revision.

Januar und 30. Juni geborenen Kinder J

ff

ff

ff

3

3

8) Für die zwischen dem 1.

19.

Impfung,

Juli und 31. Dezember

ff

ff

ff

4

geborenen Kinder

9) Für die Restanten unbx

ff

26.

ff

ff

3

Revision.

erfolglos Geimpften vom

Jahr 1879 et retro; für die Zugezogenen und für die vom Jahre 1881 Ge­borenen, deren Impfung gewünscht wird

20.

27.

ff

ff

ff

3

3

Impfung, Revision.

10) Für die Knabenbürger­

ff

23.

ff

3

Impfung,

schule I

ff

30.

ff

3

Revision.

11) Für die Knabenbürger­

ff

30.

ff

4

Impfung,

schule II

6.

August

3

Revision.

12) Für die Mädchenbürger­

ff

3.

ff

3

Impfung,

schule I

10.

3

Revision.

13) Für die Mädchenbürger­

ff

10.

ff

4

Impfung,

schule 11

17.

3

Revision.

14) Für das Gymnasium

ff

6.

ff

402 Impfung,

ff

13.

ff

ff

3

Revision.

15) Für die Realschule

ff

13.

ff

ff

4

Impfung,

ff

20.

ff

ff

3

Revision.

16) Für die höhere Töchterschulest,

17.

ff

ff

4

Impfung,

u. die Neumann'sche Schulest,

24.

ff

ff

3

Revision.

Hierzu haben nach den Bestimmungen

des Reichs-Jmpfgesetzes zu

erscheinen:

1) Alle im Jahre 1880 geborenen Kinder, insofern sie nicht nach