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Samstag den 18. Juni
M. 139.
Amtliches.
Polizei-Verordnung.
Aus Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, wird für den Umfang des Regierungs- bezirks mit Ausnahme der Stadt Kassel bezüglich des Straßenverkehrs nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
§ . 1. Jedes Fuhrwerk muß einen besonderen Führer haben. Solchen Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt oder, sofern sie dies Alter erreicht haben, doch des Fahrens unkundig sind oder nicht die hinreichenden Kräfte zur Leitung der Zugthiere besitzen, darf die Führung eines Fuhrwerks nicht überlassen werden.
§ . 2. Jeder Führer soll in wachem und nüchternem Zustande sein, die Zügel unausgesetzt angezogen in der Hand halten und mit Aufmerksamkeit auf alle Verkehrshindernisse die Zugthiere leiten. Zu diesem Zweck hat derselbe auf dem Fuhrwerk selbst — nicht auf der Deichsel, deren Armen oder auf einem an der Seite des Fuhrwerks angebrachten Sitze — seinen Platz zu nehmen, oder auf einem der Zugthiere zu sitzen, oder neben dem Fuhrwerke herzugehen. Das letztere hat bei Hundefuhrwerken stets zu geschehen.
Der Führer darf sich, wenn er auf einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Wege oder Platze anhält, von dem Fuhrwerk nicht über 5 Schritte entfernen, ohne entweder eine andere geeignete Person zur Aufsicht bei dem Fuhrwerke zurück zu lassen, oder die Zugthiere abzusträngen.
§ . 3. Jedes L ast suhrwerk, d. h. solches Fuhrwerk, welches nicht ausschließlich zur Personalbeförderung bestimmt ist, muß auf der linken Seite an beständig sichtbarer Stelle mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Wohnort des Eigenthümers und, wenn derselbe mehrere Lastfuhrwerke besitzt, noch mit besonderer Nummer bezeichnet sein.
Diese Bezeichnung muß in durchaus deutlicher Schrift mit Buchstaben von nicht unter 5 cm Höhe ausgeführt sein.
§ . 4. Vom Eintritt der Dämmerung bis zur Tageshelle muß jedes Fuhrwerk mit mindestens einer hellbrennenden, vorn am Wagen befestigten Laterne versehen sein.
Wenn die Ladung eines Fuhrwerks nach der Seite oder nach hinten der Art vorsteht, daß dadurch der Verkehr, insbesondere vorbei sah- render oder entgegenkommender Fuhrwerke in der Dunkelheit gefährdet wird, so muß dieser Theil der Ladung noch besonders durch eine Laterne erkennbar gemacht sein.
Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen finden auf Bestellungs- und Erntefuhren keine Anwendung.
§ . 5. Bei allen Fuhrwerken, welche auf öffentlichen Straßen und Wegen fahren, darf
1) die Ladungsbreite an keiner Stelle mehr als 3 m,
2) die Ladungshöhe, von der Oberfläche der Fahrbahn bis zum höchsten Punkte der Ladung gemessen, nicht mehr als 4,20 m betragen.
Diese Bestimmung findet auf Bestellungs- und Erntefuhren und untheilbare Lasten (Maschinen rc.) keine Anwendung.
Wenn Untersührungen in Eisenbahn- oder Straßendämmen zu passiren sind, so muß sür Lastwagen jeder Art die Ladungshöhe 8 cm niedriger sein, als die Lichthöhe der niedrigsten Unterführung.
Die zur Befestigung von Stein- und Holzladungen gebräuchlichen Bindestangen müssen stets nach hinten zu gelegt und gebunden werden. Sie dürfen niemals weiter zur Seite vorstehen, als die Raben der Hinterräder des Wagens.
Der Führer eines Wagens, auf welchem Langholz transportirt wird, hat dafür zu sorgen, daß an Straßen-Ecken und Biegungen der Hinterwagen von einer zweiten Person dirigirt wird.
§. 6. Alle zum Personentransport dienenden Schlitten und Wagen müssen bei Benutzung von Schneebahnen mit Schellengeläute versehen sein.
§. 7. Innerhalb der Ortschaften darf nicht schneller geritten und mit zur Beförderung von Personen bestimmten Fuhrwerken, sowie mit leeren Lastwagen nicht schneller gefahren werden, als in kurzem Trabe; mit beladenen Lastwagen darf dagegen nur im Schritt gefahren werden.
Beim Fahren aus den Thorfahrten, beim Einbiegen in andere
1881.
Straßen, bei einem Zufammendrange vieler Menschen, bei dem Begegnen eines Leichenzuges, einer Procession oder eines polizeilich gestatteten Aufzugs darf nur im Schritt gefahren und geritten werden, und müssen die Fuhrwerke da, wo der Zudrang von Menschen es nöthig macht, stillhalten.
Im Galopp darf auch außerhalb der Ortschaften auf öffentlichen Straßen und Wegen nicht gefahren werden.
§. 8. Das Aneinanderhängen mehrerer Wagen und Schlitten ist in den Ortschaften verboten, außerhalb derselben dürfen nicht mehr als zwei Wagen oder Schlitten, von denen der hintere nicht veladen sein darf, aneinander gehängt werden.
Das Zureiten und Einfahren von Pferden auf den Straßen innerhalb der Ortschaften ist untersagt.
Das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf dem Bürgersteig innerhalb der Ortschaften ist verboten. Als Bürgersteig gilt der Raum, welcher zwischen der Straßenrinne und den Häusern liegt.
Ebenso ist das Fahren, Reiten und Viehtreiben auf den Banketts der Landstraßen und Landwege untersagt.
§. 9. Jedes Fuhrwerk hat in der Richtung, nach welcher es sährt, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, wenn nicht besondere Umstände solches unmöglich machen.
Die Fahrbahn der Straße dars nicht durch Halten mit Fuhrwerken oder auf andere Weise gesperrt oder verengt werden.
§• 10. Fuhrwerke, welche sich begegnen, müssen einander nach der rechten Seite, jedes zur Hälfte ausweichen.
Ein bergauf fahrendes Fuhrwerk muß dem bergab fahrenden ganz ausweichen.
Jedes von einem anderen eingeholte Fuhrwerk muß, wenn der Führer des letzteren die Absicht vorbeizufahren zu erkennen gibt, nach der rechten Seite ausweichen, während das vorbeifahrende Fuhrwerk nach der linken Seite ablenken muß.
Die Bestimmungen des §. 19 des Reichspostgesetzes vom 28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt 1871, Seite 347 ff.) werden durch diese Vorschriften nicht berührt.
§• 11- Auf engen Fahrbahnen müssen unbeladene Fuhrwerke nöthigenfalls aus der Seite des Fahrdammes so lange stillhalten, bis die entgegenkommenden beladenen Fuhrwerke vorbeigefahren sind; ist dies nicht ausführbar, so muß das unbeladene Fuhrwerk zurückgeschoben werden.
Ist eine Fahrbahn so eng, daß zwei Fuhrwerke gar nicht oder nur mit Schwierigkeit aneinander vorbei fahren können, so muß jeder Fuhrwerksführer, ehe er in diese Fahrbahn einlenkt, sich durch Knallen mit der Peitsche bemerklich machen, auch sich vorher davon überzeugen, ob die betr. Strecke frei ist, bezw. so lange vor derselben anhalten, bis sie frei geworden ist.
§■ 12. Pferde müssen beim Fahren stets mit eingelegten metallenen Gebissen versehen sein und dürfen nur an Doppelzügeln geführt werden.
Von der letzteren Bestimmung sind jedoch die Gespanne von Bestellungs- und Erntesuhren ausgenommen, indem für diese auch die s. q. Zugleine zulässig ist.
§• 13- Auf abschüssigen Straßen und Wegen müssen die Fuhrwerke gehemmt und bei beladenen Lastfuhrwerken die Stangenpferde mit ausreichendem Hemmgeschirr versehen sein.
§• 14. Bissige Pferde müssen beim Gebrauche auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen stets mit Maulkörben, welche das Beißen verhindern, versehen sein.
§. 15. Das Wettfahren mit bespannten Wagen oder Schlitten auf öffentlichen Straßen ist untersagt.
Ebenso ist unnöthiges oder frevelhaftes Knallen mit der Peitsche verboten.
§. 16. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden allgemeinen und lokalen Polizei-Vorschriften werden hiermit aufgehoben.
§. 17. Uebertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung, welche mit dem 1. Juli d. I. in Kraft tritt, werden, soweit nicht höhere Strafbestimmungen, insbesondere diejenigen der §§. 113, 230 rc. des