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Nk. 137

Donnerstag den 16. Juni

1881.

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Amtliches.

Es wird hiermit Nachstehendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Der Transport einer Leiche darf im Regierungsbezirk Kassel in Gemäßheit der Ministerial-Circularverfügung vom 9. Dezember 1857 nur mit polizeilicher Genehmigung aus Grund eines Leichenpasses erfol­gen, welcher von dem zuständigen Landrath, Bezirksamtmann oder Poli­zeidirektor zu erwirken ist. Einem jeden Gesuche um Erlaubniß zu einem Leichentransporte durch Ertheilung eines Leichenpasses ist ein Todtenschein beizufügen, welcher von dem Arzte des Gestorbenen, falls aber der Transport der Leiche in das Ausland erfolgen soll oder be­sonderer Vorsichtsmaßregeln zur Verhütung von Ansteckung bedarf, von dem Kreisphysikus unter genauer Angabe deS Namens und Standes des Todten, der Krankheit, an welcher er gestorben und des Todestags aus- zustellen ist, sowie eine Erklärung desselben Arztes darüber, daß dem Transporte der Leiche sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen.

Auf die genaue Befolgung dieser Vorschriften wird hierdurch unter Hinweisung auf die nachstehende Polizei-Verordnung aufmerksam gemacht.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. Sep­tember 1867 verordnen wir hierdurch für den Regierungsbezirk:

Wer die Ueberführung einer Leiche von dem Sterbeorte nach einem anderen Orte bewirkt, ohne sich im Besitze des vorgeschriebenen Leichen­passes zu befinden, oder den bei Ertheilung des Leichenpasses von dem zuständigen Beamten in Gemäßheit der Ministerial-Circularverfügung vom 9. Dezember 1857 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, ver­fällt in eine Geldstrafe von 1 bis 30 Mark, an deren Stelle im Un­vermögensfalle eine verhältnißmäßige Haftstrafe tritt.

Kaffel am 12. Mai 1881.

_________Königliche Regierung, Abtheilung des Innern._________

Wilhelm Hübner I. wurde als Gemeindediener für Rückingen eidlich in Pflichten genommen.

Hanau am 9. Juni 1881.

Für den am 9. Dezember 1862 zu Hanau geborenen, nach Amerika ausgewanderten Barbier Karl Emanuel Jakob Morgenweck ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Verbände behufs Ver­bleibens in Amerika nachgesucht worden.

Hanau am 13. Juni 1881.

Die Polizei-Verordnungen, betreffend das Begießen der Straßen, sowie das stete Reinhalten der Straßenrinnen, werden hierdurch in Erinnerung gebracht.

Hanau am 16. Juni 1881.

Der Landrath.

Auf Anordnung Königlicher Regierung zu Kassel ist zu veröffent­lichen, daß der Unterzeichnete die beiden ersten Werktage der Woche von Vormittags 9 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags in seinem Arbeitslokale (Frohnhofgasse 2) persönlich anwesend sein wird, um die mündlichen Anmeldungen der Grund- und Gebäudeeigenthümer wegen der in Steuerbüchern nachzutragenden Veränderungen rc. entgegen zu nehmen.

Hanau, den 9. Juni 1881.

Der Steuerinspektor: Pjlitt.

Tagesschau.

Berlin, 15. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König machten heute eine Brunnenpromenade und nahmen sodann die Vorträge des Hofmarschalls Grafen Perponcher und des Chefs des Civilkabinets, Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski entgegen. (R. u. St.-A.)

Berlin, 15. Juni. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Mai d. J. bezüglich der steuerlichen Behandlung von Tabak- grumpen folgende Vorschriften erlassen: 1) Die Genehmigung zur Ver­äußerung von ungetrockneten Grumpen (§. 11 Absatz 1 des Gesetzes) kann außer dem in §. 8 der Bekanntmachung angegebenen Falle von der Steuerbehörde auch dann ertheilt werden, wenn der Tabakpflanzer die

Verpflichtung übernimmt, die ungetrockneten Grumpen zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden. 2) Nach der Verwiegung der ungetrockneten Grumpen ist das Gewicht der­selben in dachreisem trockenen Zustande nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 19 Absatz 1 der Dienstvorschriften abzuschätzen und von diesem Gewicht nach Abzug von Vs die Steuer zu berechnen. 3) Die Zahlung der Steuer durch den Käufer hat, sofern nicht die Grumpen mit Ver­sendungsschein auf eine Niederlage abgefertigt werden oder Kreditirung erfolgt ist, sofort zu erfolgen. 4) Mit Genehmigung der Direktivbehör- den kann au die Stelle der beim Verkauf der Grumpen einzureichenden Auszüge aus den Anmeldungen (§. 18 der Dienstvorschriften) und der abzugebenden Verwiegungsaumeldungen (§. 13 der Bekanntmachung) ein Register treten, welches die bezüglichen Angaben zu enthalten hat. Ue­ber die Einrichtung und Führung dieses Registers bestimmen die Direk- tivbehörde das Nähere.

Berlin, 15. Juni. In der heutigen (61.) Sitzung des Reichs­tags wurde, nach derFr. Ztg.", nach längerer Debatte der Antrag auf Herstellung der Reichsversicherung mit 161 gegen 105 Stimmen abge­lehnt und darauf die Landesanstalten angenommen. Zum §. 13 wird der fortschrittliche Antrag auf Zahlung der Prämie durch den Betries- Unternehmer, dem gestattet ist, auch bei Privatgesellschaften zu versichern, abgelehnt, es bleibt also bei den Beschlüssen zweiter Lesung. Der An­trag auf vierwöchentliche Carenzzeit wird abgelehnt und die vierzehn- lägige angenommen. Ueberall werden die Beschlüsse der zweiten Lesung bestätigt. Die Sitzung wird auf heute Abend vertagt, wo der Rest des Unfallgesetzes berathen werden und der Schluß der Session erfolgen soll.

Der Königliche Gesandte am Königlich Württembergischen Hofe, Wirkliche Geheime Legationsrath von Bülow, hat Stuttgart verlassen und sich zu dem Gefolge Sr. Majestät des Kaisers und Königs nach Ems begeben. Während seiner Abwesenheit ist der Legationsrath Graf von Dönhoff mit der interimistischen Führung der gesandtschäftlichen Geschäfte betraut worden.

Das Wuchergesetz vom 24. Mai 1880 hat nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 26. April d. I., keinerlei rück­wirkende Kraft auf die vor dem Erlaß des Gesetzes abgeschlossenen Wuchergeschäfte. Es ist also weder derjenige, welcher ein vor dem 14. Juni 1880 (dem Tage des Inkrafttretens des Wuchergesetzes) gemachtes wucherliches Darlehn nach diesem Zeitpunkt zurückfordert und nimmt, wegen Wuchers zu bestrafen, noch ist der zum Grunde liegende Dar- lehnsvertrag civilrechtlich ungültig.

Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878. Nach demR.- u. St.-A." Nr. 137 wurden unterm 10. Juni verboten: die in Magdeburg mit Beschlag belegten Druckschriften und zwar: 1) die Nr. 18 des 8. Jahrganges der periodischen Druckschrift Vorbote", unabhängiges Organ für die wahren Sittereffen des Prole­tariats, d. d. Chicago, den 30. April 1881, und 2) das Flugblatt Sozial-Revolutionärer Club, Newyork, Mahnruf! an alle Arbeiter der Vereinigten Staaten Nord-Amerikas" (Namen des Druckers und Verle­gers sind nicht angegeben).

Bad Ems, 15. Juni. Die diesjährige Regatta auf der Lahn zu Ehren der Anwesenheit unseres Kaisers ist jetzt endgültig auf den 3. Juli festgesetzt worden; an den ersorderlichen Vorbereitungen wird kräf­tig gearbeitet, so daß bei günstiger Witterung an einem glänzenden Aus­fall nicht zu zweifeln ist.

Der Gedanke, die Nordsee und die Ostsee durch einen Canal zu verbinden, scheint nach derKöln. Ztg." endlich seiner Ausführung entgegenzugehen. Die ursprüngliche Absicht, das Werk auf Staatskosten zu unternehmen, ist aufgegeben und die Regierung neigt sich dazu, die Ausführung einer englischen Gesellschaft, vertreten durch Herrn Dr. Bart- ling in London, zu überlassen. Danach soll der Hafen von Glückstadt mit dem Kieler Binnenhafen in Verbindung gesetzt werden. Man er­wartet in Berlin nächster Tage die Heroen Welles und Bartling als Vertreter des Hauses Welles, Owen und Elwers in London, um die Verhandlungen mit der preußischen Regierung zu Ende zu führen. Das Canalwesen scheint überhaupt in Deutschland, namentlich in der nord­deutschen Ebene, noch eine große Zukunft zu haben.