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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

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M. 136. Mittwoch den 15. Juni 1881.

Amtliches.

Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei rc.

(Fortsetzung u. Schluß.)

§ . 7. Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken der Gewässer jede Art des Fischfanges verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme eintritt:

Die Regierungen sind ermächtigt, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche zu gestatten, soweit nicht dringende Rück­sichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen.

Bei dieser Bestattung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.

Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrich­tungen, Sperrnetze u. s. w.) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder verankerter Netze (Hamen u. s. w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden. Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Maifischen, Finten und Stinten soll während der Frühjahrsschonzeit die in Alinea 2 erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens sünf Tagen einer jeden in die Schonzeit fallenden Woche von den einzelnen Regierungen erstreckt wer­den können.

Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist ermächtigt, für das Fürstenthum Lübeck den Aalfang in Aalfängen, sowie mit Körben und unverdeckten Reusen auch während der jährlichen Schonzeit zu ge­statten.

Allen betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, das Angeln mit der Ruthe während der jährlichen Schonzeit zuzulassen.

§ . 8. Während der Dauer der in den §§. 4 bis 6 vorgeschrie­benen wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten. müssen die nach den Fischereigesetzen der einzelnen Staaten noch zulässigen ständigen Fischerei- Vorrichtungen in nicht geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder ab­gestellt sein.

Für das Fürstenthum Lübeck kaun die Vorschrift dieses §. für die Dauer der gegenwärtig bestehenden Pachtverträge ausgeschlossen werden.

§ . 9. Die §§. 4 bis 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.

Für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. Ge­langen Krebse während der angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung ersorderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu s tzen.

§ . 10. Beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern soll ver­boten sein:

1) die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng­patronen oder andere Sprengmittel u. s. w.);

2) die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Speere, Stecheisen, Stangen u. s. w. Der Gebrauch von Angeln ist diesem Verbote nicht unterworfen. Die Verwendung von Speeren und Eisen aller Art zum Aalfang, mit Aus­nahme jedoch von Aalharken, kann in dringenden Fällen ausnahmsweise gestattet werden;

3) das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder Fackeln.

Den einzelnen Regierungen bleibt es überlassen, noch andere der Fischerei schädliche Fangmittel zu verbieten.

§. 11. Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs und Aal dürfen, außer dem Falle einer bestehen­den Berechtigung, nicht neu angelegt werden.

Die Erneuerung bestehender Wehre u. s. w. kann jedoch auch außer dem Falle einer für dieses Fangmittel bestehenden Berechtigung gestattet werden.

§. 12. Nach Ablauf von drei Jahren, vom Tage der Ratifikation dieses Uebereinkommens an gerechnet, dürfen beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern, vorbehaltlich der nachfolgenden Ausnahme, keine

Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimetern haben.

Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe.

Die Regierungen sind jedoch ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fangge- räthen zuzulassen.

Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, für die Provinz Pommern die Minimalweite der Oeffnungen für die Fangge­räthe auf 2 Zentimeter zu beschränken.

§. 13. In Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Ho­heit anderer, als der Eingangs genannten Staaten unterworfen sind, können die betreffenden Staatsregierungen bis dahin, daß auch jene Staaten diesem Uebereinkommen beigetreten sind, die Anwendbarkeit der vorgedachten Bestimmungen ausschließen.

§. 14. Es ist thunlichst auf die Vermehrung des Fischbestandes in den betreffenden Gewässern auch durch künstliche Ausbrütung der dazu geeigneten Edelfische, namentlich der Salmoniden, sowie dahin zu wirken, daß, soweit nöthig und ausführbar, vorhandene Hindernisse des Auf- steigens der Wanderfische, namentlich der Lachse und Aale durch Ein­richtung von Fischpässen oder sonstige geeignete Maßregeln beseitigt werden.

§. 15. Durch gegenwärtiges Uebereinkommen wird die Besugniß der einzelnen Staaten nicht ausgeschlossen, sür ihre Gebiete strengere und umfassendere Bestimmungen zum Schutze der Fische zu treffen, nament­lich die Bestimmungen über die Schonzeiten und das Minimalmaß sang­barer Fische zu verschärfen und letzteres auf andere Fischarten auszu- dehnen.

§. 16. Die Eingangs gedachten Staaten werden Untersuchungen über die Bedürfnisse der Fischerei anstellen lassen und die Hebung der­selben nach einem einheitlichen Plane und zuvoriger Verständigung zu erstreben suchen.

§. 17. Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt nicht hindern oder stören.

Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe müssen so ausgestellt oder ausgelegt werden, daß die freie Fahrt der Schiffe und Fähren in nachtheiliger Weife nicht behindert wird.

Durch die gegenwärtige Uebereinkunft wird in der durch die Ge­setzgebung der einzelnen Staaten begründeten Zuständigkeit der Behörden, den Betrieb der Fischerei aus schifffahrts-, flößerei-, ström- oder urpo- lizeilichen Gründen einzuschränken, nichts geändert.

§. 18. Dieses Uebereinkommen erstreckt sich auf das ganze Gebiet der kontrahirenden Staaten und soll vorläufig für die Dauer von zehn Jahren, vom Tage des Austausches der Ratifikations Erklärungen an gerechnet, für die kontrahirenden Regierungen verbindlich sein.

Jeder Regierung steht das Recht zu, die Aufhebung desselben mit Ablauf der zehnjährigen Frist für sich zu verlangen. Zu diesem Zwecke muß die Kündigung spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist den übrigen kontrahirenden Regierungen gegenüber erfolgen. Erfolgt die Kündigung innerhalb dieser Zeit nicht, so gilt das Uebereinkommen je auf zehn Jahre mit Vorbehalt der vorerwähnten Kündigungsfrist als verlängert.

§. 19. Durch vorstehendes Uebereinkommen wird die zwischen Preußen, den Thüringischen Staaten und Anhalt vereinbarte Ueberein­kunft vom 15. Mai 1876, mit Ausnahme jedoch des §. 15 daselbst, aufgehoben.

So geschehen zu Berlin, den 3. Dezember 1877.

Schlußprotokoll.

Die Bevollmächtigten erkannten auf die Anfrage des Großherzog­lich Sächsischen Vertreters übereinstimmend an, daß durch die Bestim­mung im §. 1 des Großherzoglich Sächsischen Gesetzes vom 6. Mai 1876 und durch die gleichlautenden Bestimmungen anderer in den Thü-