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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ansnaym" der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und SumvanS Mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Dienstag den 14. Juni

DieSspaltigeZeile

30 Psg.

1881.

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Amtliches.

. Das nachstehende, von allen betheiligten Regierungen genehmigte Uebereinkommen wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei, nebst Schlußprotokoll und Nach­trag, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Kassel den 27. Mai 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. / -----------

Uebereinkommen

zwischen Preußen, den Thüringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg wegen Herbeiführung überein­stimmender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei.

Nachdem von Seiten der ober gedachten Staats-Regierungen be­schlossen worden, eine Vereinbarung Behufs Herbeiführung übereinstim­mender Maßregeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei zu treffen, ist folgendes Uebereinkommen getroffen worden:

§. 1. Beim Fischfänge in nicht geschlossenen Gewässern sollen folgende Vorschriften Anwendung finden:

1) Die Fischerei auf Fischsamen ist zu verbieten;

2) Fische der^ nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen, destens folgende Länge haben: Stör (Acipenser sturio) . Lachs (Salm, Salmo Salar) .

Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus maraena) Aal (Anguilla vulgaris)......|

Zander (Sandart, Lucioperca sandra) . . . 1

Rapfen (Raapfen, Raps, Schied, Aspius vorax) . J Blei (Brachsen, Brasse, Abramis brama) Lachsforelle (Meerforelle, Silberlachs, Strandlachs, Srump, Salmo trutta)......

nicht min- Centimeter 100 50 40

35

Maifisch (Alse, Clupea alosa) Finte (Clupea finta) .

Hecht (Esox lucius)

Aland (Nerfling, Idus melanotus) Barbe (Barbus fluviatilis) Döbel (Squalius cephalus) . Karpfen (Ciprinus carpio) . Schlei (Tinga vulgaris) Forelle (Salmo fario)

Asch (Aesche, Thymallus vulgaris)

28

25

20

18

Karausche (Carassius vulgaris) .

Kleine Maräne (Coregonus albula) . Rothfeder (Seardinius eritrophthalmus) Barsch (Perca fluviatilis)..... R othauge (Leueiscus rutilus) .

Krebs (Gemeiner Flußkrebs, Astacus fluviatilis)

Der Königlich Preußischen Regierung bleibt jedoch Vorbehalten, für bte Provinzen Preußen, Posen und Pommern kleinere Minimalmaße für Lachs, Zander, Rapfen, Karausche und kleine Maräne zuzulassen, und die Rothfeder, Döbel und Finte auszuschließen.

3) Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bemerkten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Er­haltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.

4) Soweit nicht die gegenwärtige Gesetzgebung der einzelnen Staa- ten etwas Abweichendes bestimmt, ober wenn dieselbe überhaupt den Be-

^"?bs geschlossenen Gewässers nicht seststellt, sollen in Betreff der Fischerei als geschlossene Gewässer angesehen werden:

a. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem , natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht;

b. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt.

§ 2. Fischsamen, ingleichen Fische der im §. 1 Ziffer 2 bezeich- tteten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße dürfen weder feilge­

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boten, noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.

§. 3. Auf Fischsamen und Fischbrut in den Fischzucht-Anstalten finden die Vorschriften der §§. 1 und 2 keine Anwendung.

Auch können im Jntereffe wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln Ausnahmen von den Vorschriften der §§. 1 und 2 gestattet werden. Insonderheit kann zu obigen Zwecken einzelnen Fischerei Berechtigten das Fangen von kleineren Fischen der im §. 1 gedachten Arten, einschließlich der Krebse, zeitweilig und widerruflich gestattet werden.

Den Besitzern geschlossener Gewässer kann der Verkauf und Ver­sandt von jungen Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet werden.

§. 4. Geschlossene Gewässer brauchen einer Schonzeit nicht unter­worfen zu werden.

Alle nicht geschlossenen, der Küsten- und Binnenfischerei unterwor­fenen Gewässer sollen einer wöchentlichen Schonzeit unterliegen.

Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf mindestens 24 Stunden und soll in der Regel den Sonntag einschließen.

Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. Das Angeln mit der Ruthe kann gestattet werden.

Im Gebiete der Küstenfischerei ist es den Fischern, welche die so­genannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Schnitzen, Reusen oder Angeln betreiben, gestattet, die ausgelegten Gezeuge wäh­rend der wöchentlichen Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder auszusetzen.

Die Regierungen sind ermächtigt, dieselben Ausnahmen für Ge­wässer, welche dem Gebiete der Binnenfischerei angehören, zuzulassen, wenn daraus nachtheilige Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind.

Auch kann in den der Küstenfischerei unterworfenen Gewässern bei dringendem Bedürfnisse zeitweilig der Fang bestimmter Arten von Fischen während der wöchentlichen Schonzeit gestattet werden.

Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt für das Fürstenthum Lübeck vorbehalten, die sogenannte stille Fischerei mit stän­digen Vorrichtungen, sowie mit Setznetzen, Reusen oder Angeln dort zu gestatten, wo rechtlich begründete Befugnisse zu dieser Art der Fischerei bestehen.

§. 5. Nicht geschlossene Binnengewässer sollen außerdem einer jährlichen, Schonzeit, unterliegen. Die jährliche Schonzeit tritt ent­weder im Winter oder im Frühjahr ein, und erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. Dezember und im Frühjahr aus die Zeit vom 10. April bis 9. Juni. Für die Provinz Preußen kann, die Frühjahrsschonzeit auf die Zeit vom 15. April bis zum )4. Juni festgesetzt werden.

§. 6. Alle nicht geschlossenen, der Binnenfischerei unterworfenen Gewässer sind entweder einer Frühjahrs- oder einer Winterschonzeit zu unterwerfen.

Die Bestimmung darüber, welche Gewässer der Frühjahrs- bezw. Winterschonzeit zu unterwerfen sind, bleibt der Entschließung der einzel­nen Regierungen anheimgestellt. Soweit hierbei das Interesse des einen oder anderen der Eingangs gedachten Staaten mitbetheiligt ist, wird eine vorgängige Verhandlung mit den betreffenden Regierungen stattfinden.

Diejenige Stelle der Gewässer, von welcher an aufwärts die Win­terschonzeit und abwärts die Frühjahrsschonzeit beginnt, soll, soweit er­forderlich, durch örtliche Merkmale kenntlich gemacht werden.

(Fortsetzung folgt.)

Bekanntmachung.

Den tarifmäßig zum Fahrpreise von 0,02 M. pro km zu jeder Sendung resp. Wagenladung lebender Thiere zugelassenen Begleitern wird in unserm Lokal-Verkehr und im wechselseitigen Ver­kehr der Staats- und unter Sta ats-V erwaltung stehen­den Bahnen sowie auf unseren Strecken im Verkehr mit anderen Bahnen, insofern nicht im Interesse der Sicherheit des