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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
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N. 124,
Montag den 30. Mai
1881.
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Amtliches.
Die Erfahrung hat ergeben, daß die in die Unteroffizier-Vorschulen eintretenden jungen Leute zum Theil eine so geringe Körpergröße haben, daß sie länger, wie dem dienstlichen Interesse entspricht, in den Unteroffizier-Vorschulen verbleiben müssen, bevor sie den Unteroffizierschulen überwiesen werden können.
In Ergänzung der Bestimmung sub 6 der Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche in die Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten wünschen, vom 11. Oktober 1879 (A.-V.-Bl. S. 203), wird daher das Minimalmaß für diese jungen Leute bei einem Alter von 15 Jahren auf 152 ein, bei einem Alter von 16 Jahren auf 155 cm festgesetzt. Von dieser Größe darf nur unter besonderen Umständen abgesehen werden.
Bei der ärztlichen Untersuchung ist gleichzeitig darauf zu achten, daß die jungen Leute einen entsprechenden Brustumfang haben.
Berlin den 13. April 1881.
Kriegs-Ministerium. v. Ka meke.
Bekanntmachung.
Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Gerechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Reallasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.
Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestimmungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zuständige Behörde.
Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Provinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.
Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders aus die wesentlichen Vortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösnugen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Rentenbank ermöglicht,
daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§• 16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betrags tilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Abfindung zum Mfachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; — daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18, als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten,' frommen und milden Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Rentenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur allmäligen Amortisation der
Rentenbriefe erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 41 Via Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56V12 Jahren zu entrichten find; — mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Entrichtung der Renten ganz aufhört.
Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch mannigfache, unter die Vorschriften des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Getreide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflichtigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören. ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnisfen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselviehs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt find. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforderungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stelle der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.
Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermittelung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nunmehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen^ die ihnen die Vermittelung der Rentenbank darbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungsanträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1883 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu Verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Kapitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigsachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfach en Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.
Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.
Caffel, den 19. Februar 1881.
Königliche Generalkommission.
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Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung Dom Unglücksfällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehenden Vorfchriften in Erinnerung gebracht:
1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;
2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;
3) Kinder unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet;
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.
Hanau am 10. Mai 1881.
Der Landrath.
Nachdem der unterzeichnete Bezirks-Ausschuß die Wählerliste der Höchstbesteuerten definitiv festgestellt hat, ist die Wahl des Abgeordneten im Stande der Höchstbesteuerten für den Kreis Hanau zum Communal- landtag auf