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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Freitag den 27. Mai

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Amtliches.

Gefunden: Ein Sonnenschirm. Ein weißes Taschentuch. Ein glanzlederner Kinderschuh. Ein wollener Kinderstrumpf nebst Schuh.

Hanau am 27. Mai 1881.

Aus Königl. Landrathsamt.

Tages scharr.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht den in Folge der Ernennung zum Unterstaatssekretär im Königlich preußischen Mi­nisterium für Handel und Gewerbe aus der Stellung als Vorsitzender des Kaiserlichen Ober-Seeamts ausgeschiedenen bisherigen Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. v. Moeller wiederum zum Vorsitzenden des Ober-Seeamts zu ernennen.

Berlin, 25. Mai. In der heutigen (49.) Sitzung des Reichs­tages erklärte das Haus zunächst mehrere Petitionen für ungeeignet zur Erörterung im Plenum und wandte sich hierauf der Berathung des An­trages des Abg. Freiherrn v. Varnbüler und Genossen, die Revision des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz be­treffend, zu.

Berlin, 25. Mai. Die heutige Reichstagsdebatte über die Abänderung der Gesetzesbestimmungen über den Unterstützungswohnsitz spiegelten die verschiedenen Ansichten wieder, welche in Nord-, in West- und endlich in Suddeutschland über diese Fragen herrschen und die es schier unmöglich erscheinen lassen, eine allgemeine, für das ganze Reich gleichmäßig geltende Neuordnung dieser Verhältnisse eintreten zu lassen. Den Löwenantheil an der Devatte nahm der Abgeordnete Varnbüler durch eine zweistündige Rede vorweg, in welcher er dasür eintrat, den Unterstützungswohnsitz durch einen Heimathsitz zu ersetzen. Alle zu dem Gegenstand eingegangenen Anträge wurden dem Reichskanzler zur Er­wägung überwiesen. Die Debatte über die Hamburger Zollfrage fand in Abwesenheit des Bundesrathes statt, der sich unter Protest zurückge­zogen hatte. Dieselbe soll am Freitag fortgesetzt werden. Wahrschein­lich wird der Antrag Richter aus juristischen Bedenken abgelehnt, der lediglich von politischen Erwägungen ausgehende Antrag Marquardsen aber angenommen werden. Der Antrag des Centrums unterscheidet sich kaum von dem national-liberalen. (K. Z.)

Berlin, 26. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichstages gab der Herr Staatssekretär v. Bötticher bez. des Antrag Richter- Dr. Karsten in der Hamburger Zollfrage folgende Erklärung ab:

Der von den Abgg. Richter (Hagen) und Dr. Karsten eingereichte Antrag enthält den Satzdaß es weder dem bundesstaatlichen Verhält­niß, noch der Achtung vor dem Verfassungsrecht entspricht, wenn der Bundesrath Aenderungen der Zolleinrichtungen vornehmen sollte, ledig­lich zu dem Zwecke, um einzelne Bundesstaaten in dem freien Gebrauche ihres verfassungsmäßigen Rechtes zu beschränken." Der Antrag geht von der Unterstellung aus, daß der Bundesrath unter Hintansetzung der verfassungsmäßigen Rechte Beschlüsse fassen könne, welche da sind, um die Rechte einzelner Bundesstaaten zu verletzen. Im Auftrage der ver­bündeten Regierungen weise ich diese Unterstellung zurück und lege hier­durch Verwahrung gegen ein Verfahren ein, das geeignet ist, die freie Entschließung des Bundesraths zu beeinflussen. Der Bundesrath ist sich seiner Pflichten voll bewußt und hält es mit seiner Würde nicht verein­bar, sich an der Berathung eines solchen Antrages zu betheiligen. (An­haltender Beifall rechts).

Staats-Sekretär v. Bötticher und Geh. Regierungsrath Weymann verlassen den Saal; die vorher anwesenden Mitglieder des Bundesraths hatten sich vor der Erklärung zurückgezogen. (Post)

Berlin, 26. Mai. (K. Z.) Der zwischen dem deutschen Reiche und der freien und Hansestadt Hamburg vereinbarte Vertrags­entwurf wird heute Mittag von den beiderseitigen Bevollmächtigren unterzeichnet werden. Ueber den Inhalt des Vertrages verlautet von unterrichteter Seite, er sei derart, daß Hamburgs Welthandel dabei be­stehen könne. Man hofft daher, daß die Hamburger Bürgerschaft trotz der augenblicklich sehr gereizten Stimmung den Vertrag genehmigen werde.

In der am 23. d. M. unter dem Vorsitze des Staatsministers v. Bötticher abgehaltenen Sitzung des Bundesraths gelangten Mitthei­lungen des Präsidenten des Reichstags über die Beschlüsse^ des Reichs­

1881.

tags, betreffend a) den Entwurf eines Gesetzes wegen Besteurung der zum Militärdienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen; b) den Ent­wurf eines Gesetzes wegen Bezeichnung des Raumgehaltes der Gesäße, in denen Flüssigkeiten zum Verkauf kommen; c) Petitionen wegen Be­sitzstörungen aus Anlaß von Artillerie Schießübungen und d) Petitionen wegen des Schutzes nützlicher Vögel, zur Vorlage, von welchen die Ent­schließung zu c dem Herrn Reichskanzler und diejenige zu d den mit der Prüfung der Frage des Erlasses eines Vogelschutzgesetzes befaßten Aus­schüssen überwiesen wurde, während über den Gesetzentwurf zu b in einer der nächsten Sitzungen Beschluß gefaßt werden soll. Der von der säch­sischen Regierung eingebrachte Gesetzentwurf wegen Abänderung des Zolltarifs bezüglich der unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeug­waaren erhielt mit einigen von den Ausschüssen für Zoll- und Steuer­wesen und für Handel und Verkehr empfohlenen Aenderungen die Zu­stimmung. Auf den Bericht der zuständigen Ausschüsse wurde ferner beschlossen: a) Carbolsäure zur Denaturirung des zu landwirthschaft- lichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes behufs Erlangung der Steuerfreiheit für das letztere zuzulassen; b) dem von der städtischen Bank zu Breslau gestellten Anträge auf Genehmigung einer Erweite­rung ihres Depositengeschäfts zu entsprechen; c) eine auf die Genossen­schaften mit beschränfter Haftnng bezügliche Eingabe dem Herrn Reichs­kanzler zu überweisen.

Die deutsche Civilprozeßordnung hat in den Geschäftsverkehr sofort vollstreckbare Forderungen eingeführt, wobei der Schuldner durch notarielle Urkunde im Falle der Nichtzahlung sich der sofortigen Zwangs­vollstreckung (ohne vorhergehende Klage) unterwirft. Diese Einrichtung wird dazu gemißbraucht, daß fallite Schuldner einem ihrer Gläubiger, um ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, durch eine Nota­riatsurkunde einen vollstreckbaren Titel für dessen Forderung gewähren, auf Grund welcher der Gläubiger durch einen Gerichtsvollzieher den Schuldnek auspfänden läßt und aus dem Erlös der gepfändeten Sachen sich bezahlt macht. Allerdings hat die Reichs-Konkursordnung das An­fechtungsrecht der Gläubiger gerade für diesen Fall der Begünstigung eines der Gläubiger ausdrücklich statuirt, dagegen besteht keine ausdrück­liche Bestimmung, welche das geschilderte Verfahren des Schuldners für strafbar erklärt. Das Reichsgericht, II. Strafsenat, hat nunmehr durch Urtheil vom 8. April d. I. ausgesprochen, daß unter die Strafbestim- mung des §. 211 der Reichs-Konkursordnung (wonach Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, mit Gesängniß bis zu 2 Jahren be­straft werden, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu be­günstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche der­selbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte) auch der Gemeinschuldner fällt, welcher einem seiner Gläubiger durch eine Notariatsurkunde einen vollstreckbaren Titel für dessen For­derung gewährt, um auf diesem Wege eine sofortige Pfändung zu er­möglichen.

Eidesmündige, d. h. Personen, welche zur Zeit ihrer Verneh­mung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides seine genügende Vorstellung haben, sind, nach ei­nem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 26. März d. I., nicht strafbar, wenn sie, entgegen den gesetzlichen Vorschriften vom Rich­ter zum Eide zugelassen, einen Meineid schwören.

Die telegraphische Anmeldung der Revision ist nach einem Be­schluß des Reichsgericht, II. Strafsenats, vom 5. April d. I., an sich, wenn nicht die Beglaubigung der Telegraphenanstalt, daß der Revisions- berechtigte selbst die Absendung des Telegramms veranlaßt habe, rechk- zeitig hinzutritt, wirkungslos.

Eine für den Handel mit gefährlichen Stoffen wichtige Entschei­dung ist vor Kurzem vom Reichsgericht (II. Straff., durch Urtheil vom 1. März d. I.) gefällt worden: Im Geschäftskeller eines Materialwaa- renhändlers war durch Unvorsichtigkeit eines Ladendieners Feuer ausge­kommen. Die herbeigerufene Feuerwehrt erhielt auf Befragen von dem Materialhändler die Auskunft, daß explodirende Stoffe nicht im Keller seien, obwohl in Wirklichkeit ein Ballon mit Benzin sich im Keller be­fand. Die in den Keller dringenden Feuerwehrmänner wurden durch Ex­plosion des Benzinballons beschädigt. Die Verletzten unterließen jedoch