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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Freitag den 27. Mai
N. 122,
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Amtliches.
Gefunden: Ein Sonnenschirm. Ein weißes Taschentuch. Ein glanzlederner Kinderschuh. Ein wollener Kinderstrumpf nebst Schuh.
Hanau am 27. Mai 1881.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tages scharr.
— Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht den in Folge der Ernennung zum Unterstaatssekretär im Königlich preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe aus der Stellung als Vorsitzender des Kaiserlichen Ober-Seeamts ausgeschiedenen bisherigen Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. v. Moeller wiederum zum Vorsitzenden des Ober-Seeamts zu ernennen.
— Berlin, 25. Mai. In der heutigen (49.) Sitzung des Reichstages erklärte das Haus zunächst mehrere Petitionen für ungeeignet zur Erörterung im Plenum und wandte sich hierauf der Berathung des Antrages des Abg. Freiherrn v. Varnbüler und Genossen, die Revision des Gesetzes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz betreffend, zu.
— Berlin, 25. Mai. Die heutige Reichstagsdebatte über die Abänderung der Gesetzesbestimmungen über den Unterstützungswohnsitz spiegelten die verschiedenen Ansichten wieder, welche in Nord-, in West- und endlich in Suddeutschland über diese Fragen herrschen und die es schier unmöglich erscheinen lassen, eine allgemeine, für das ganze Reich gleichmäßig geltende Neuordnung dieser Verhältnisse eintreten zu lassen. Den Löwenantheil an der Devatte nahm der Abgeordnete Varnbüler durch eine zweistündige Rede vorweg, in welcher er dasür eintrat, den Unterstützungswohnsitz durch einen Heimathsitz zu ersetzen. Alle zu dem Gegenstand eingegangenen Anträge wurden dem Reichskanzler zur Erwägung überwiesen. Die Debatte über die Hamburger Zollfrage fand in Abwesenheit des Bundesrathes statt, der sich unter Protest zurückgezogen hatte. Dieselbe soll am Freitag fortgesetzt werden. Wahrscheinlich wird der Antrag Richter aus juristischen Bedenken abgelehnt, der lediglich von politischen Erwägungen ausgehende Antrag Marquardsen aber angenommen werden. Der Antrag des Centrums unterscheidet sich kaum von dem national-liberalen. (K. Z.)
— Berlin, 26. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichstages gab der Herr Staatssekretär v. Bötticher bez. des Antrag Richter- Dr. Karsten in der Hamburger Zollfrage folgende Erklärung ab:
Der von den Abgg. Richter (Hagen) und Dr. Karsten eingereichte Antrag enthält den Satz „daß es weder dem bundesstaatlichen Verhältniß, noch der Achtung vor dem Verfassungsrecht entspricht, wenn der Bundesrath Aenderungen der Zolleinrichtungen vornehmen sollte, lediglich zu dem Zwecke, um einzelne Bundesstaaten in dem freien Gebrauche ihres verfassungsmäßigen Rechtes zu beschränken." Der Antrag geht von der Unterstellung aus, daß der Bundesrath unter Hintansetzung der verfassungsmäßigen Rechte Beschlüsse fassen könne, welche da sind, um die Rechte einzelner Bundesstaaten zu verletzen. Im Auftrage der verbündeten Regierungen weise ich diese Unterstellung zurück und lege hierdurch Verwahrung gegen ein Verfahren ein, das geeignet ist, die freie Entschließung des Bundesraths zu beeinflussen. Der Bundesrath ist sich seiner Pflichten voll bewußt und hält es mit seiner Würde nicht vereinbar, sich an der Berathung eines solchen Antrages zu betheiligen. (Anhaltender Beifall rechts).
Staats-Sekretär v. Bötticher und Geh. Regierungsrath Weymann verlassen den Saal; die vorher anwesenden Mitglieder des Bundesraths hatten sich vor der Erklärung zurückgezogen. (Post)
— Berlin, 26. Mai. (K. Z.) Der zwischen dem deutschen Reiche und der freien und Hansestadt Hamburg vereinbarte Vertragsentwurf wird heute Mittag von den beiderseitigen Bevollmächtigren unterzeichnet werden. Ueber den Inhalt des Vertrages verlautet von unterrichteter Seite, er sei derart, daß Hamburgs Welthandel dabei bestehen könne. Man hofft daher, daß die Hamburger Bürgerschaft trotz der augenblicklich sehr gereizten Stimmung den Vertrag genehmigen werde.
— In der am 23. d. M. unter dem Vorsitze des Staatsministers v. Bötticher abgehaltenen Sitzung des Bundesraths gelangten Mittheilungen des Präsidenten des Reichstags über die Beschlüsse^ des Reichs
1881.
tags, betreffend a) den Entwurf eines Gesetzes wegen Besteurung der zum Militärdienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen; b) den Entwurf eines Gesetzes wegen Bezeichnung des Raumgehaltes der Gesäße, in denen Flüssigkeiten zum Verkauf kommen; c) Petitionen wegen Besitzstörungen aus Anlaß von Artillerie Schießübungen und d) Petitionen wegen des Schutzes nützlicher Vögel, zur Vorlage, von welchen die Entschließung zu c dem Herrn Reichskanzler und diejenige zu d den mit der Prüfung der Frage des Erlasses eines Vogelschutzgesetzes befaßten Ausschüssen überwiesen wurde, während über den Gesetzentwurf zu b in einer der nächsten Sitzungen Beschluß gefaßt werden soll. Der von der sächsischen Regierung eingebrachte Gesetzentwurf wegen Abänderung des Zolltarifs bezüglich der unbedruckten und bedruckten Tuch- und Zeugwaaren erhielt mit einigen von den Ausschüssen für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr empfohlenen Aenderungen die Zustimmung. Auf den Bericht der zuständigen Ausschüsse wurde ferner beschlossen: a) Carbolsäure zur Denaturirung des zu landwirthschaft- lichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes behufs Erlangung der Steuerfreiheit für das letztere zuzulassen; b) dem von der städtischen Bank zu Breslau gestellten Anträge auf Genehmigung einer Erweiterung ihres Depositengeschäfts zu entsprechen; c) eine auf die Genossenschaften mit beschränfter Haftnng bezügliche Eingabe dem Herrn Reichskanzler zu überweisen.
— Die deutsche Civilprozeßordnung hat in den Geschäftsverkehr sofort vollstreckbare Forderungen eingeführt, wobei der Schuldner durch notarielle Urkunde im Falle der Nichtzahlung sich der sofortigen Zwangsvollstreckung (ohne vorhergehende Klage) unterwirft. Diese Einrichtung wird dazu gemißbraucht, daß fallite Schuldner einem ihrer Gläubiger, um ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, durch eine Notariatsurkunde einen vollstreckbaren Titel für dessen Forderung gewähren, auf Grund welcher der Gläubiger durch einen Gerichtsvollzieher den Schuldnek auspfänden läßt und aus dem Erlös der gepfändeten Sachen sich bezahlt macht. Allerdings hat die Reichs-Konkursordnung das Anfechtungsrecht der Gläubiger gerade für diesen Fall der Begünstigung eines der Gläubiger ausdrücklich statuirt, dagegen besteht keine ausdrückliche Bestimmung, welche das geschilderte Verfahren des Schuldners für strafbar erklärt. Das Reichsgericht, II. Strafsenat, hat nunmehr durch Urtheil vom 8. April d. I. ausgesprochen, daß unter die Strafbestim- mung des §. 211 der Reichs-Konkursordnung (wonach Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, mit Gesängniß bis zu 2 Jahren bestraft werden, wenn sie, obwohl sie ihre Zahlungsunfähigkeit kannten, einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, welche derselbe nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte) auch der Gemeinschuldner fällt, welcher einem seiner Gläubiger durch eine Notariatsurkunde einen vollstreckbaren Titel für dessen Forderung gewährt, um auf diesem Wege eine sofortige Pfändung zu ermöglichen.
— Eidesmündige, d. h. Personen, welche zur Zeit ihrer Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides seine genügende Vorstellung haben, sind, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 26. März d. I., nicht strafbar, wenn sie, entgegen den gesetzlichen Vorschriften vom Richter zum Eide zugelassen, einen Meineid schwören.
— Die telegraphische Anmeldung der Revision ist nach einem Beschluß des Reichsgericht, II. Strafsenats, vom 5. April d. I., an sich, wenn nicht die Beglaubigung der Telegraphenanstalt, daß der Revisions- berechtigte selbst die Absendung des Telegramms veranlaßt habe, rechk- zeitig hinzutritt, wirkungslos.
— Eine für den Handel mit gefährlichen Stoffen wichtige Entscheidung ist vor Kurzem vom Reichsgericht (II. Straff., durch Urtheil vom 1. März d. I.) gefällt worden: Im Geschäftskeller eines Materialwaa- renhändlers war durch Unvorsichtigkeit eines Ladendieners Feuer ausgekommen. Die herbeigerufene Feuerwehrt erhielt auf Befragen von dem Materialhändler die Auskunft, daß explodirende Stoffe nicht im Keller seien, obwohl in Wirklichkeit ein Ballon mit Benzin sich im Keller befand. Die in den Keller dringenden Feuerwehrmänner wurden durch Explosion des Benzinballons beschädigt. Die Verletzten unterließen jedoch