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ffmmier Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Mittwoch den 18. Mai

N. 115,

Amtliches.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit darauf aufmerksam gemacht, daß mit dem 1. April d. I.

1) das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (R. G. Bl. S. 153),

2) die zur Ausführung dieses Gesetzes von dem Bundesrathe beschlos­sene, von dem Herrn Reichskanzler unter dem 24. Februar 1>81 publicirte Instruktion (Central Blatt für das deutsche Reich S. 37), 3) das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Ges.-Samml. S. 128),

in Kraft getreten sind, während gleichzeitig das Preußische Viehseuchen- gesetz vom 25. Juni 1875 (Ges.-Samml. S. 306) unter dem gleichen Tage außer Kraft getreten ist.

Die sub 2 vorstehend erwähnte Instruktion ist der Nr. 17 unseres Amtsblattes vom 13. d. M. beigefügt.

Cassel, den 28. April 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

_____K ühn e._______

Die 7 Jahre alte Tochter des Dienstmanns Kümmel hier wird seit dem 14. c. vermißt und ist es möglich, daß dieselbe im Main er­trunken ist. Signalement: blondes Haar, ziemlich gesetzte Statur, rundes Gesicht, blaue Augen. Bekleidet mit grün und schwarz karrirtem Kleid mit kurzen Aermeln.

Sollte Jemand über den Verbleib des Kindes oder Aufsinden der Leiche Auskunft geben können, so ersuche ich die Meldung an das Land­rathsamt hier gelangen zu lassen.

Hanau am 16. Mai 1881.

__Der Landrath.

Nachdem der unterzeichnete Bezirks-Ausichuß die Wählerliste der Höchstbesteuerten definitiv festgestellt hat, ist die Wahl des Abgeordneten im Stande der Höchstbesteuerten für den Kreis Hanau zum Communal- landtag auf

Mittwoch den 15. Juni c., Vormittags 10 Uhr, in das landräthliche Geschäftszimmer angeordnet, zu welchem die Wähler eingeladen sind.

Hanau am 7. Mai 1881.

Der Landrath: Der Bezirksausschuß: Schrötter. Rauch, L. v. Deines, Oberbürgermeister. Gutsbesitzer.

v. Rößler, Gutsbesitzer.

Tagesschau.

— Berlin, 17. Mai. In der heutigen (42.) Sitzung des Reichs­tags wurde nach der „Fr. Ztg." das Gesetz über eine Anleihe für el- sässische Bahnen angenommen; hierauf verwies das Haus §. 6 des Aichungsgesetzes an die Kommission zurück. Es folgte die zweite Be­rathung des Brausteuergesetzes, dasselbe wird nach längerer Debatte ab­gelehnt. Zum Schlüsse erfolgt die Berathung des Antrags Below und Genossen wegen des Verbots der Malzsurrogate bei der Bierbereitung und wird derselbe an eine Kommission von 1'4 Mitgliedern verwiesen.

— Berlin, 16. Mai. Heute sind in Breslau und Halle die Gewerbe- und Industrie-Ausstellungen eröffnet worden.

— Berlin, 17. Mai. (K. Z.) Wie zuverlässig verlautet, ist wegen des schweizerischen Handelsvertrages allerdings im Großen und Ganzen Aussicht auf Verständigung vorhanden; die schweizerischen Be­vollmächtigten haben indessen die Ergebnisse der letzten Conferenzen nur erst ad referendum genommen und erwarten weitere Weisungen aus Bern.

— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Octo- ber 1878. Nach dem „R.-u. St.-A." Nr. 114 wurde unterm 13. Mai verboten: das vom Kommunistischen ArbeiterBildungsverein in London herausgegebene und in der sozialdemokratischen Genossenzchaftsdruckerei Freiheit daselbst gedruckte Flugblatt „Endlich!" nach §. 11 des gedach­ten Gesetzes.

. — Dem Bundesrath ist seitens des Reichskanzlers mit Bezug auf §• 139a der Gewerbeordnung ein Entwurf von Bestimmungen über die

1881.

Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen Bergwerken nebst ei­ner erläuternden Denkschrift zugegangen. Danach treten auf solchen Bergwerken, deren Betrieb auf eine doppelte tägliche Arbeitsschicht ein­gerichtet ist, die Beschränkungen des § 136, Abs. 1 und 2 der Gewerbe­ordnung für die über Tage beschäftigten jugendlichen Arbeiter männlichen Geschlechts über 14 Jahre mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: Die erste Schicht darf vor 5 Uhr Morgens nicht beginnen, die zweite nicht nach 10 Uhr Abends schließen, beide höchstens acht Stunden dau­ern. Die Pausen müssen zusammen mindestens eine Stunde ausmachen. Vor Beginn der Beschäftigung ist ein ärztliches Zeugniß erforderlich, daß die körperliche Entwickelung die Beschäftigung gestattet. — In den Arbeitsräumen müssen die vorstehenden Bestimmungen durch Aushang zur Kenntniß gebracht werden. In der Denkschrift wird bemerkt, daß die Durchführung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die bezüg­liche Beschäftigung in einzelnen Revieren, namentlich auf den nieder­rheinisch, westfälischen und auf den bayerischen Gruben, Schwierigkeiten gesunden habe und dadurch die vorstehenden Veränderungen veranlaßt seien.

— Dem Erwerber einer Hypothekenforderung nebst den rückstän­digen und laufenden Zinsen kann nach einem Erkenntniß des Reichsge­richts, II. Hülfssenats, vom 28. März d. I., der Schuldner in Bezug aus die rückständigen Zinsen, welche bereits vor der Hypotheken Cession fällig geworden, Kompensations-Einreden aus fälligen Forderungen, die bem. Schuldner gegen den Cedenten persönlich aus der Zeit vor der Session znstehen, entgegensetzen; dagegen kann er derartige Einreden nicht gegen die erst nach der Session fällig gewordenen Zinsraten dem Cessionar gegenüber erheben.

— Die Nordd. Allg. Ztg. theilt mit, daß auf einer im Februar d. J. in Wien stattgehabten Conferenz eines Verbandes deutscher und österreichischer Eisenbahnverwaltungen bei Berathung eines Antrags der königlichen Eisenbahndirektion zu Köln vom Januar d. I. auf Wieder­herstellung früherer Ausnahmetarife für Eisenbahnsendungen im rheinisch- thüringisch-österreichischen Verkehr, von den österreichischen Vertretern die Wiederherstellung der früheren ermäßigten Sätze für Mehl und Getreide für den Verkehr von Oesterreich nach Deutschland verlangt worden ist und daß der Vertreter der genannten königlichen Direktion sich schließlich bereit erklärt hat, hierüber höheren Orts Vortrag zu halten. Dieser Bericht liegt indessen dem Minister noch nicht vor. „Die Regierung denkt unseres Wissens nicht daran, ihre zum Wohl des Landes einge­schlagene Tarifpolitik zu ändern, und hält namentlich in der Frage der Differentialtarife im Verkehr mit dem Auslande nach wie vor unbeirrt an den Grundsätzen fest, welche überdies in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Bundesraths durch den allgemeinen Erlaß vom 23. April 1878, Eisenbahn-Verordnungsblatt S. 115/116, zur Kenntniß der wirth- schaftlichen Körperschaften des Landes und der betheiligten Behörden ge­bracht worden sind. Die Einführung ermäßigter Exporttarife für ein­heimische Produkte und Fabrikate, insbesondere auch für die Erzeugnisse der einheimischen Eisenindustrie, wie solche schon seit längerer Zeit'nach anderen Ländern bestehen, auch nach Oesterreich-Ungarn, würde jenen Grundsätzen nur entsprechen. Die Hoffnung aber, bei diesem Anlaß die im Interesse der einheimischen Prodüklion getroffenen wohlerwogenen Maßregeln durch eine die Interessen der deutschen Landwirthschaft schä­digende, das Ausland begünstigende Wiedereinführung ermäßigter Jm- porttarife für österreichisches Getreide oder Mehl wieder rückgängig ge­macht zu sehen, würde, dessen sind wir sicher, eine durchaus verfehlte sein."

— Aus Thüringen. Aus Lehesten schreibt man dem „Saals. Tagebl ": Im Schiefergeschäfte ist's wieder lebendiger geworden. Die Preise sind aber trotzdem gedrückt und nur mit Prima-Waare ist ein Geschäft zu machen. Der sog. deutsche Schiefer, welcher von den Schab­lonen verdrängt zu sein schien, geht namentlich nach Sachsen in großen Massen. Die Tafelbranche ist ebenfalls btlebt, aber bei den jetzigen Preisen erzielen weder Sirbeiter, noch Kaufmann einen entsprechenden Gewinn. Wenn eine Familie, in der Alle zngreifen, in der Tafelmache­rei täglich 90 Pfennig bis 1 Mark verdienen will, so erfordert das sehr fleißiges Arbeiten und nur Wenige erreichen diesen Verdienst. Dabei werden die Handtafeln jetzt mit der größten Sauberkeit und Genauigkeit gearbeitet. Die Tafelfabriken mit Maschinenbetrieb haben bei der unge-