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Hanmier Amciiicr.

ZNgleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Montag den 16. Mai

N. 113.

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Amtliches.

Von dem Herrn Minister für Landwirthschaft, Romainen und Forsten und dem Herrn Minister für Handel und Gewerbe ist unter dem 19. April d. I. mit Rücksicht darauf, daß der für den Beginn des Wollmarkts zu Berlin anberaumte Anfangstermin (der 19. Juni), an welchem die meisten Geschäfte stattzufinden pflegen, im laufenden Jahre auf einen Sonntag fällt, bestimmt worden, daß der gedachte Wollmarkt in diesem Jahre anstatt vom 19. bis 21. Juni vom 20. bis 22. Juui abgehalten wird.

Wir bringen dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß.

Cassel, am 29. April 1881.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

Bekanntmachung.

Zufolge Beschlusses des ständischen Verwaltungs-Ausschusses vom 15. Februar d. J., welchem der Königliche Herr Oberpräsident am 6. d. M. die Zustimmung, soweit solche gesetzlich erforderlich ist, ertheilt hat, werden hiermit die sämmtlichen zu 4^2 Procent verzinslichen, Seitens des Inhabers unkündbaren iverloosbaren — gelben —) Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse Abth. VIII. C. Serie I., II., V. und VI., soweit solche nicht bereits ausgeloost und gekündigt sind, behufs deren Zurückziehung aus dem Verkehr zur Rückzahlung bis längstens am 1, November d. I., mit welchem Tage die Verzin­sung aushört, gekündigt.

Die Landeskreditkasse ist ermächtigt, die Rückzahlung der hiermit gekündigten Schuldverschreibungen zum Nennwerthe nebst Zinsen bis zum Zahlungstage auf Verlangen schon jetzt zu bewirken.

Uebrigens wird den Inhabern der hiermit gekündigten Schuldver­schreibungen freigestellt, anstatt der Baarzahlung in gleichen Stücken 4 procentige Schuldverschreibungen der Landeskreditkaffe Abth. VIII. C. Serie 13 (Emmissionsbeschluß vom 4. April d. I.) zum Nennwerthe tauschweise in Zahlung zu nehmen, dergestalt, daß für die zum Umtausche gelangenden Stücke neben dem zugleich zu berichtigenden Betrage des mitabzuliefernden am 1. September d. J. fällig werdenden Zinsabschnitts Schuldverschreibungen der Serie 13 in gleicher Stückzahl und Litera mit deren vom 1. September d. I. ab laufenden 4 procentigen Coupons und ferner für die weiteren zwei Monate bis zum 1. November d. I. als Betrag der Zinsdifferenz, — und zwar für die Stücke der

Lit. A. über 1000 Thlr. --- 2,50 Mk.

„ B. „ 500 „ = 1,25 „

„ C. „ 200 „ = 0,50 „ „ D. „ 100 „ = 0,25 „ „ E. „ 50 „ - 0,13 „ - verabfolgt werden.

Für die Vornahme dieses Umtausches ist die Zeit vom 1. Juni bis 16. Juli d I. bestimmt.

Nur hinsichtlich der innerhalb dieser Frist mit dem Antrag auf Umtausch ordnungsmäßig eingereichten Schuldverschreibungen wird deren Inhabern der Umtausch zu vorstehenden Bedingungen zugesichert.

Ob und welchergestalt etwa später als am 16. Juli d. J. gestellt werdende Anträge auf Umtausch, soweit alsdann überhaupt hierzu verfüg­bare Bestände von Schuldverschreibungen der Serie 13 noch vorhanden sein würden, Berücksichtigung finden werden, bleibt unserm Ermessen vor­behalten.

Die zum Umtausch bestimmten Schuldverschreibungen sind nebst den am 1. September d. I. und weiter fällig werdenden Zinsabschnitten und den Talons mit einem doppelt aufzustellenden Verzeichnisse vom 1. Juni d- J. an, Vormittags zwischen 9 und 12 Uhr, bei der Landeskreditkasse und zwar in dem dazu bestimmten Büreau im Landeskreditkassen-Gebäude gleicher Erde, Zimmer Nr. 5, einzureichen, wo auch die dagegen einzu- tauschenden Schuldverschreibungen der Serie 13 nebst den oben gedachten Gelbeträgen in Empfang zu nehmen sind. Daselbst — sowie bei den Königlichen Steuerkassen — werden die zu den Verzeichnissen der umzu-

1881.

tauschenden Schuldverschreibungen zu verwendenden Formulare unentgelt­lich verabfolgt.

Den Ueberbringern wird, insoweit das Umtauschgeschäft nicht etwa alsbald völlig auszuführen steht, das eine Exemplar des Verzeichnisses, mit der Empfangsbescheinigung der betreffenden Büreaubeamten versehen, sofort zurückgegeben.

Die Verabfolgung der eiuzutauschenden Schuldverschreibungen der Serie 13 nebst Zinsbogeu und Talon, und die Auszahlung der Zins­beträge geschieht alsdann an Denjenigen, welcher die bei der Einreichnng vorschriftsmäßig ausgestellte Empfangsbescheinigung zurückliefert.

Zur Prüfung der Legitimation derjenigen, welche die Einreichung und Abholung bewirken, ist die Anstalt zwar berechtigt, aber nicht ver­pflichtet.

Auf schriftlichen Verkehr in dieser Angelegenheit kann sich die Landes­kreditkasse nicht einlassen. Jedoch wird Auswärtigen freigestellt, auf eigene Gefahr und Kosten bei Einreichung und Rückempfang der fraglichen Werthpapiere und Gelder die Vermittlung der Königlichen Steuerkassen des Regierungsbezirks Cassel in Anspruch zu nehmen.

Diese Kündigung erfolgt in der Absicht hiernächst den Zinsfuß der mittelst der gekündigten l1^ procentigen Schuldverschreibungen gewährten fünfprocentigen Darlehn auf 4*/s Procent herabzusetzen und rie Abtragung der letztern, an Stelle der hiermit aus dem Verkehr getretenen 4*As pro­centigen Schuldverschreibungen der betreffenden Serie, mittelst 4 procen- tiger Schuldverschreibungen der Serie 13 zum Nennwerthe zu gestatten. Die nähern Bestimmungen hierüber, insbesondere über den Zeitpunkt, mit welchem die Zinsermäßigung demnächst in Wirksamkeit treten wird, werden nach dem 1. November d. J. festgesetzt und veröffentlicht werden.

Cassel, am 20. April 1881.

Die Direktion der Landeskreditkasse.

H a r n i e r. 4479

Für die diesjährige Badezeit werden zur Verhütung von Unglücks­fällen und zur Wahrnehmung des Anstandes beim Baden die nachstehen­den Vorschriften in Erinnerung gebracht:

1) das Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten;

2) außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimmanstalten darf im Main, nur an demjenigen Platze gebadet werden, welcher durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet ist;

3) Kinder unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht er­wachsener Personen gestaltet;

4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit Geldstrafen von mindestens 1 Mark oder bei Unvermögen mit Haft geahndet.

Hanau am 10. Mai 1881.

Die Ortsvorstände werden benachrichtigt, daß die nach den be­stehenden Vorschriften von der Jsteinnahme mit 3% zu berechnenden Veranlagungskosten von der Klassensteuer pro 1880/81 an die einzelnen Gemeinden durch Vermittelung der betreffenden Steuerkasse ausgezahlt werden.

Hanau am 12. Mai 1881.

Der Landrath.

Bekanntmachung.

Vom 15. Mai bis Ende September findet im Verkehr zwischen den Postanstalten in Wildungen-Stadt bezw. Wildlingen-Bad einerseits und den Eisenbahnstationen Cassel, Marburg, Gießen und Frankfurt, Main andererseits eine unmittelbare Personen- und Gepäckeinschreibung statt.

Es können hiernach während der erwähnten Zeit bei den Postan­stalten in Stadt Wildungen und Bad Wildungen neben den Postfahr­scheinen für die Reise von Wildungen nach Wabern noch Eisenbahn«