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Donnerstag den 5. Mai
1881.
Amtliches.
Die durch Gesetz vom 18. März 1879 und Reglement vom 19. März 188u (Amtsblatt der Königlichen Regierung dahier, Nr. 24 vom 12. Mai 1880) angeordnete Neuschätzung, Klassifikatio n und Tarifirung der bei der Hessischen Brandversicherunqs-Anstalt versicherten Gebäude beginnt in nächster Zeit für den Regierungsbezirk Kassel allgemein.
Die Organisationsarbeiten leitet Landesrath Coester hierselbst (Bureau: Friedrichsplatz 6. I.). Schätzungs-Kommissionen, deren zumeist für jeden Amtsgerichtsbezirk eine bestellt ist, besorgen die örtlichen Aufnahmen, Bezirks-Jnspektoren in jedem landräthlichen Kreise die Vermittelung zwischen den Kommissionen und der Zentralstelle. Die Namen der betreffenden Personen kommen demnächst in den amtlichen Blättern zur Veröffentlichung.
Das Verfahren wird eingeleitet mit einer unter Angabe der ungefähren Zeit des Beginns und der Dauer des Schätzungsgeschäftes ge- meindeweise erfolgenden Ankündigung, welche in üblicher Weise der Gemeinde im Ganzen bekannt zu geben, der Ortsvorstand ersucht werden wird.
Die Versicherten werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, der Kommission sowie dem Bezirks-Jnspekior jede gewünschte Auskunft und Unterstützung zu gewähren, und darauf aufmerksam gemacht, daß der direkte Verkehr zwischen den Interessenten und der Kommission ausschließlich durch den Vorstand der letzteren vermittelt wird.
Die Besitzer von Gebäuden, welche aus Grund des Tarifs (Anhang zum Reglement) einem je nach der Feuergefährlichkeit der darin betriebenen, den Umfang des gewöhnlichen Handwerksbetriebs übersteigenden Gewerbe zu bemessenden Zuschläge unterliegen, werden ersucht, zu einer gerechten Tarifirung dadurch im eigensten Interesse mitzu- wirken, daß sie eine Beschreibung nebst Situationsskizze ihres gesummten Anwesens, welche die Größe und Lage eines jeden Gebäudes sowie die Art des Gewerbebetriebs in jedem einzelnen erkennen läßt, anfertigen und demnächst dem Bezirks Inspektor einreichen. Es wird dadurch eine Menge von Reklamationen, Kosten und Weiterungen erspart werden.
Ferner wird den Interessenten empfohlen, mit den neuen Bestimmungen (deren Zusammenstellung in der Waisenhausbuchdruckerei dahier zu haben ist) sich des Näheren bekannt zu machen.
Vielfach läßt sich durch verhältnißmäßig geringfügige bauliche Aenderungen (z. B. Wandbewurf, Ausbesserung schadhafter Gefache, Beseitigung von Brett-, Stroh- oder dergleichen feuergefährlicher Bekleidung oder Dachung, ebenso der Strohfiedern, Herstellung von vorschriftsmäßigen Brandmauern, Fortnahme werthloser Zwischenbauten, welche den Hauptgebäuden die Vortheile der isolirten Lage benehmen u. dergl. m.) vor Beginn der Neuschätzungen, eine günstigere Klassifizirung und Tarifirung erreichen.
Die allgemeinen Kosten der Neuschätzung rc. trägt die Anstalt; den Versicherten dagegen fallen die durch unbegründete Reklamationen oder sonst von ihnen verursachten besonderen Kosten zur Last.
Ueber die Vorlegung der Ergebnisse sowie über das Verfahren bei Reklamationen ergehen noch nähere Bestimmungen.
Schließlich wird bemerkt, daß auch während der Zeit der Ueber- leitung der Anstalt in die neuen Formen die General-Brandver- sicherungs-Kommission hierselbst ihre bisherigen Geschäfte in unveränderter Weise sortführt.
Kassel am 22. April 1881.
Der Landes-Direktor in Hessen:
I. V. Coester.
Au die Herren Bürgermeister der Gemeinden im Bücherthal. Sie wollen nach vorherigem Benehmen mit den Herrn Pfarrern diejenigen armen und würdigen Personen binnen 8 Tagen hier namhaft machen, welchen eine Unterstützung aus der Schlin gloff'schen Stiftung zugewendet werden kann.
Hanau am 30. April 1881.
Der Landrath.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 16 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das Einsammeln von Geldbeträgen behufs Förderung der Wahl eines der socialdemokratischen Partei angehörigen Abgeordneten sür den Reichstag und Landtag, sowie die Aufforderung dazu Seitens der socialdemolra- tischen Partei angehörigen Personen sür den Umfang des diesseitigen Polizei-Bezirks hierdurch verboten.
Frankfurt a. M., den 2. Mai 1881.
Der Polizei-Präsident.
___________________gez. Hergenhahn.___________________
Die Grund- und Gebäudesteuer-Heberollen des diesseitigen Bezirks liegen im Geschäftslokale der unterzeichneten Stelle vom 5. bis 15. Mai l. J. während den Geschäftsstunden — Vormittags — zur Einsicht der betreffenden Steuerpflichtigen offen.
Hanau, den 4. Mai 1881.
Königliche Steuerkasse II.
4125 Küch, Rentmeister.
Tagesschaa.
— Bekanntmachung auf Grund des ReichsgesetzeS vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 104 wurden unterm 2. und 3. Mai verboten: 1) die Nummern resp. 1, 2 bis 11, 12 und 13 der in Neumünster-Zürich erscheinenden periodischen Druckschrift: „Arbeiterstimme." Wochenblatt für das arbeitende Volk in der Schweiz. Offizielles Organ der sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des All- gem. Gewerkschaftsbundes. Druck und Expedition der schweizerischen Vereinsbuchdruckerei, sowie die fernere Verbreitung des Blattes „Arbeistimme". — 2) die Druckschrift: „Arbeiter-Liederbuch. — Gedichte und Lieder freisinniger und besonders sozialdemokratischer Tendenz, von Her- wegh, Freiligrath, Geib und Anderen. Chicago, Verlag von G. A. Lönnecker, 98. Market-Straße."
— Nach einem Erkenntniß des Ober-Verwaltungsgerichts vom 9. Februar d. I. ist der Verkauf von Heilmitteln und bestimmten als Heilmittel anzusehenden Droguen sowie von chemischen Präparaten nur in Apotheken zulässig, während der Großhandel mit Arzneimitteln diesen Beschränkungen nicht unterliegt. Die Wegnahme des Schildes, welches beim Publikum den Irrthum hervorruft, ein Droguengeschäst sei eine Apotheke, kann die Polizeibehörde erzwingen.
— Zur Beseitigung von Zweifeln darüber, welchem Ressort die Verfügung über die Substanz des Grundes und Bodens öffentlicher Flüsse, soweit deren Schisfbarkeit reicht, zusteht, haben die Ressort Minister unterm 10. März d. J. Folgendes bestimmt: Veräußerungen von Uferanwüchsen, Inseln, Zulandungen und sonstigen Bestandtheilen des Flußbettes öffentlicher Flüsse, sind hinfort nicht mehr von der Domänen- verwaltung, sondern von der Strombauverwaltung vorzunehmen, diesbezügliche Anträge daher für die Folge an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu richten. Dem Resfort der Domänenverwaltung bleiben indessen Vorbehalten: a. die Fischerei, die Wasserzinse, die Eisgewinnung, sowie alle sonstigen Nutzungen der öffentlichen Flüsse, welche bisher zum Ressort der Domänen- und Forstverwaltung gehört haben, b. die Anwüchse, Zulandungen, Inseln u. s. w., welche die Domänen- und Forstverwaltung schon früher in Besitz genommen hat, so daß also in den bisherigen Einnahmen und in den bestehenden Etatsverhültnissen der Domänen- und Forstverwaltung eine Veränderung nicht eintritt, und c. da, wo Domänen- und Forstgrundstücke an öffentliche Flüsse grenzen, die aus der Adjacenz folgenden Rechte des Uferbesitzers.
— Der Reichstagsabgeordnite Professor Dr. Baumgarten hat in den letzten Tagen eine Broschüre veröffentlicht unter dem Titel: „Wider Herrn Hosprediger Stöcker, eine christliche Stimme über die Judensrage." Herr Professor Baumgarten hat diese Broschüre dem Kronprinzen überreicht und darauf die folgende Antwort erhalten: „Ich habe mit besonderem Interesse die kleine Schrift empfangen, welche Sie die Güte hatten Mir zu überreichen, und nehme gern Veranlassung, Ihnen sür diese willkommene Sendung bestins zu danken. Friedrich Wilhelm." (K.Z.)
— Mül lheim. Präsident Hammetter erläßt im Namen des