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Hanmer Ammer.
Zrrgleich AMtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinziell- Korrespondenz.
Mittwoch den 4. Mai
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Die üspalt. Zeile
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1881.
Amtliches.
Gefunden: Ein Notizbuch. Eine Scheere. Ein Kinderschuh. Ein Anweisungsschrisistück „An die Stationskasse Hanau", ausgestellt von der Kgl. Eisenbahn-Hauptkasse Frankfurt a. M. Ein Knabenhut. Am 25. v. M. auf der Straße im Buchberg ein weißer wollener Teppich mit grauen Streifen; Empfangnahme bei Waldschütz Heinrich Ba- sermann zu Langenselbold.
Zu geflogen: Zwei Kanarienvögel.
Verloren: Etn goldener Hemdenknopf. Eine goldene Broche; dem Wiederbringer eine Belohnung.
Hanau am 4. Mai 1881.
Aus Königl. Landrathsamt.
Tagesschau.
Die Uebergabe von Thessalien.
Die griechisch-türkische Streitfrage ist endlich so weit vorgerückt, daß es sich um die Uebergabe von Thessalien handelt. Nicht mehr das Ob steht in Frage, sondern das Wie. Auch dieses vermuthlich noch ein langwieriges Geschäft, aber doch ein Fortschritt, man sieht ein Ende. Zunächst wird berichtet, daß das Athener Kabinet sich nun doch noch zu einer schriftlichen Antwort auf die zweite Note der Mächte entschlossen hat, deren Uebergabe an die Gesandten am 30. April erfolgen follte. Die Antwort bezeichnet als einzige Bedingung der Annahme des Grenz- Vorschlages die Uebergabe der abzutretenden Gebietstheile in möglichst kurzer Frist. Die anderen Vorbehalte sind also sollen gelassen, nachdem die Gesandten dem Minister Kummunduros erklärt hatten, daß sie sich für das Loos der Epiroten verwenden werden, förmliche Zusicherungen jedoch ablehnen müßten. Für den 1. Mai erwartete man auch die türkische Antwort. Man hofft auch von dieser Seite keine erheblichen Schwierigkeiten mehr, obwohl die Angaben über den Inhalt der Antwort schwanken. Möglich, daß die Pforte an das von Griechenland gegebene Beispiel sich hält und zunächst noch eine Anzahl Vorbehalte formulirt, über die man sie erst noch beruhigen muß. Angeblich verlangt die Pforte folgende Garantien: 1) die Sicherheit des Eigenthums der Muselmanen in dem abgetretenen Gebiet; 2) die Garantie der Kirchengüter (Vakuf);
3) das Recht der Pforte, die noch nicht abbezahlten Domänen ohne Zustimmung der Besitzer zu verkaufen; 4) die Verkündigung einer allgemeinen Amnestie in den abgetretenen Gebietstheilen. Andererseits heißt es aber, die Pforte werde in ihrer Antwort einfach die Ernennung der türkischen Kommissäre zur Kenntniß bringen, die im Vereine mit den Botschaftern innerhalb 2 Wochen den Text der Konvention, betr. die Uebergabe des in dem Borschlage der Mächte einbezogenen Gebietes an Griechenland und die Feststellung des Modus, sowie der Bedingungen dieser Uebergabe abfassen werden. Von den damit beauftragten Militär- attache's soll das Protokoll über die Modalitäten der Auslieferung bereits vollendet und auch von den Botschaftern genehmigt sein. Danach hätte die Räumung seitens der Türkei in 3 Wochen zu beginnen und 3 Monate nach Unterzeichnung der Konvention zu endigen. Das gewöhnliche Kriegsmaterial müsse innerhalb der 3 Monate entfernt werden; für die Abführung von Geschützen schweren Kalibers seien 6 Monate zu gestatten. Eine internationale militärische Kommission hätte die Räumung zu überwachen, welche 3 Perioden umfassen werde. Die erste beginne mit der Uebergabe eines Theiles von Thessalien, die zweite mit derjenigen von Arta und Punta, die dritte mit der des übrigen Gebiets, mit Ausnahme Volos, welches den Griechen erst nach vollständiger Beseitigung alles Kriegsmaterials übergeben wird. Die internationale Kommission werde Tag und Stunde festsitzen, wann die türkischen Truppen sich zurückzuziehen und die Griechen einzurücken Hütten. Daß die Sache ganz glatt sich abwickeln werde, läßt sich kaum hoffen. Die Uebergabe eines Gebiets nach einem Krieg ist nicht schwer, weil der besiegte Theil geschwächt ist und man einmal das Opfer einer Gebietsabtretung gebracht hat; auch nach einer Eroberung bestehen keine Schwierigkeiten, weil das abzutretende Gebiet bereits durch den Eroberer besetzt ist. Ganz anders verhält es sich im gegenwärtigen Falle, wo sich 2 Armeen voll Kriegs- lust gegenüberstehen, und wo beide Regierungen mit dem zu schließenden Kompromiß unzufrieden sind, die eine, weil sie sich bewußt ist, zu viel angeboten zu haben, die andere, weil sie glaubt, daß sie zu wenig erhält. (Schw. Merk.),
— Berlin, 2. Mai. Ein kaiserlicher Erlaß genehmigt auf gehaltenen Vortrag, daß die Glattdecks-Corvette Medufa aus der Liste der Kriegsfahrzeuge gestrichen werde und beauftraft den Chef der Admiralität, wegen weiterer Verwerthung genannter Corvette das Erforderliche zu veranlassen. Gegengezeichnet ist der Erlaß: „In Vertretung des Reichskanzlers: v. Stosch." — Die bereits an dieser Stelle zur Zeit ausführlicher mitgetheilte, dem Landheere gegebene Instruktion für die Wachen hinsichtlich der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen und vorläufigen Festnahme soll nach einem kaiserlichen Erlasse vom 26. v. M. auch in der Marine Anwendung finden. — Ein kaiserlicher Erlaß gleichfalls vom 26. v. M. genehmigt folgende Bestimmung: „Halbinvalide Unter- officiere, welche auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 1871, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, im aktiven Marinedienst belassen werden bezw. wieder eintreten, verlieren den Anspruch auf die erdiente Dienst- alter- und Seefahrzulage." (K. Z.)
— B erlin, 3. Mai. Die Kommission für das Gerichtskosten- Gesetz genehmigte die Herabsetzung der Gebühren in amtsgerichtlichen und schöffengerichtlichen Angelegenheiten, sowie den Wegfall der Beglan- bigungsgebühren. (Fr. Z.)
— Der „R. u. St.-A." Nr. 103 veröffentlicht: 1) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung des Gesetzes wegen Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen der Post und Telegraphen, der Marine und des Reichsheeres. Vom 25. April 1881. ■— 2) Verordnung, betreffend die anderweite Festsetzung der Kaution der Postagenten. Vom 6. April 1881.
— S. M. Kanonenboot „Nautilus", 4 Geschütze, Kommandant Korv.-Kapt. Chüden, tritt am 3. Mai er. von Brisbane aus die Heimreise durch die Torris-Straße an.
— Die „Köln. Ztg." schreibt: Officiös wird uns geschrieben: In verschiedenen Blättern wird wieder einmal von Meinungsverschiedenheiten gesprochen, welche zwischen dem Finanzminister und dem Minister für öffentliche Arbeiten in Betreff der Erwerbung neuer Eisenbahnen eingetreten wären. Wie uns bestimmt versichert wird, haben indessen seit vielen Monaten über einen solchen Gegenstand zwischen den genannten Ministern gar keine Verhandlungen stattgefunden.
— Die Herren Ackermann, v. Behr-Schmoldow und Dr. Buhl haben in den Reichstag folgenden, zahlreich unterstützten Antrag eingebracht. Der Reichstag wolle beschließen:
1) den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, auf Beseitigung der Härten, welche durch die Internationale Konvention, Maßregeln gegen die Reblaus betreffend, vom 17. September 1878 für den Pflanzenhandel geschaffen sind, und zwar vorläufig im Wege von Verwaltungsvorschriften, Bedacht zu nehmen, unter der Voraussetzung und insoweit die deutscher Seits gestellten Anträge, auf Aenderung der Konvention, die Zustimmung der an der letzteren sonst betheiligten Staaten finden werden;
2) auch zu solchen Zwecken im Voraus mit einer Abänderung der bezeichneten Konvention in dem Sinne sich einverstanden zu erklären, daß von dem Erforderniß der Wurzelreinheit der zur Einfuhr bestimmten Pflanzen abgesehen und mit dem für derartige Sendungen allgemein üblichen Verpackungszustande sich begnügt werde, wenn außer den in der Konvention bereits vorgeschriebenen Ausweisen unverdächtigen Ursprungs eine behördliche Bescheinigung des Inhalts beigebracht werde, daß in der Pflanzschule oder sonstigen Gartenanlagen, aus welcher die betreffende Sendung herrührt, weder Reben enthalten sind, noch Rebenhandel getrieben wird.
— Die Königliche Eisenbahn-Direktion (rechtsrheinische) zu Köln ist, nach dem „R. u. St.-A.", mit der Anfertigung genereller Vorarbeiten für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung einerseits von Altenkirchen, andererseits von einem zwischen Westerburg und Hachenburg be- legenen.Punkte zum Anschluß an die Deutz-Gießener Bahn beauftragt worden.
— Die Regierung in Rudolstadt hat in Sondershausen Verwahrung dagegen eingelegt, daß die Domänenfrage, weil dieselbe Rechte und Interessen des Gesammthauses berühre, ohne ihre Zustimmung geregelt werde. (D.-Z.)