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Hanmer Alt) eign.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Die ispaltige Sarmondzeile * deren Raum

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Die Lspalt. Zeile 20 Psg.

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Dienstag den 3. Mai

Nr. 102.

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Amtliches.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwal­tung in den neuen Landestheilen vom 20. September 1867 wird für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks Folgendes bestimmt:

§. 1. Aerzte und Hebammen sind verpflichtet, jeden in ihrer Praxis vorkommenden Fall von Kindbettfieber sowie jeden als Kindbett­fieber verdächtigen Krankheitsfall dem für den Wohnort der Kranken zuständigen Kreisphysikus alsbald, spätestens innerhalb 12 Stunden mündlich oder schriftlich anzuzeigen.

Diese Anzeige hat sich auf Namen, Stand und Wohnort der Kranken sowie aus den Tag der erfolgten Niederkunft und den Tag der Erkrankung zu erstrecken.

§. 2. Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung wird mit einer Geldbuße von 3 bis 30 Mark, bei Zahlungs-Unfähigkeit mit entspre­chender Haft bestraft.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1881 in Kraft.

Cassel den 17. Dezember 1880.

Königliche Re gier ung, Abtheilung des Innern.

Vorstehende Polizei-Verordnung wird wiederholt veröffentlicht. Die Herrn Ortsvorstände haben die Polizei-Verordnung, soweit es noch nicht geschehen sein sollte, den Hebammen in ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen und dieselben aufzufordern, über den etwa erfolgten Tod einer an Kindbettfieber erkrankten Wöchnerin sofort dem Königl. Kreisphysikus hier Anzeige zu machen.

Hanau am 23. April 1881.

Der Landrath.

Für den am 23. Dezember 1863 geborenen Friedrich Schüler zu Neuwiedermuß ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen- Verbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

Hanau am 27. April 1881.

Für den am 19. Juni 1862 geborenen Jakob Peter Kloster­mann zu Neuwiedermuß ist um Entlassung aus dem Preußischen Unter- thanen-Verbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht.

Hanau am 27. April 1881.

Der Landrath.

B ekanntmachung.

Postversendung der mittels Hektographs u. s. w. hergestellten Abdrücke.

Vom I.Mai ab können die mittels des Hektographs, Papy- rographs, Chromographs oder mittels eines ähnlichen Umdruck­verfahrens auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, sowohl im innern Verkehr Deutschlands, als auch im Verkehr mit Oesterreich-Un­garn und mit den übrigen dem Weltpostverein angehörigen Ländern, ge­gen die Taxe für Drucksachen befördert werden, sobald gleichzeitig mindestens 20 vollkommen gleichlautende Exempl are am Briesannahmeschalter eingeliefert werden.

Berlin W., 22. April 1881.

Der Staatssecretair des Reichs-Postamts.

S t,e P h a n.

Bekanntmachung.

Jeder Landbriefträger führt auf feinem Bestellgange ein Annahme­buch mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Sendungen mit Werthangabe, Einschreibsendungen, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Will der Auflieferer die Eintragung selbst bewirken, so hat der Landbriefträger demselben das Buch vorzulegen. Bei der Eintragung des Gegenstandes durch den Landbriefträger muß dem Absender auf Verlangen durch Vorlegung des Buches die Ueberzeugung von der stattgehabten Eintragung gewährt werden.

Cassel, den 22. Februar 1881.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Vertretung: Wächter.

1881.

Tagesschau.

Berlin, 2. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König machten gestern, laut Meldung desR. u. St.-A." aus Wiesbaden, mit Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin von Baden, Höchstwelche bei Ihrer am Sonnabend Abend erfolgten Ankunft auf dem Bahnhöfe von Sr. Majestät empfangen worden war, eine Spazierfahrt und wurden während derselben überall von dem zahlreichen Publikum mit sympathi­schen Kundgebungen begrüßt. Abends erschienen Se. Majestät mit der Großherzogin zum ersten Male im Theater und wurden von dem Pu­blikum mit einem dreimaligen enthusiastischen Hoch empfangen, während das Orchester die Nationalhymne intonirte.

Berlin, 1. Mai. Wie der Minister der öffentlichen Arbeiten den Staatseisenbahn-Direktionen eröffnet hat, istdurch die Erweiterung und Consolidation des Staats-Eisenbahnnetzes die Möglichkeit gewonnen", die Lieferfristen im Lokal- und gegenseitigen Verkehr der unter Staats­verwaltung stehenden Bahnen allgemein dergestalt einzuschränken, daß an Transportfrist für Eilgüter für je angefangene 300 km (statt bisher 225 km) ein Tag, für Frachtgüter bis zu einer Entfernung von 100 km ein Tag und für je angefangene 200 km ein Tag (statt bisher für je angefangene 225 km zwei Tage) zu rechnen ist. Bezüglich der Expedi­tionsfrist verbleibt es einstweilen bei den in der Betriebsordnung ge­statteten Fristen. Die gleiche Berechnung gilt für den gegenseitigen Ver­kehr mit den Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen. Die für einzelne Ver­kehrsrelationen veröffentlichten kürzeren Fristen bleiben hierneben in Gel­tung. Die Anordnung ist mit dem heutigen Tage in Kraft getreten. Zur thunlichsten Beseitigung einer ungleichmäßigen Frachtberechnung für halbe Wagenladungen lebender Thiere ist im Anschlüsse an die bestehende Vorschrift, durch welche bestimmte Normalstückzahlen für halbe Ladungen festgesetzt sind, durch Verfügung des vorgenannten Ministers die folgende weitere Zusatzbestimmung ein geführt:Unter Beachtung dieser Normal­stückzahlen wird der Frachtberechnung für eine halbe Ladung die Hälfte des Flächenraums des verwendeten Wagens, jedoch nicht mehr als 7 qm M Grunde gelegt. Bei Aufgabe einer größeren Anzahl lebender Thiere, als nach den Normalstückzahlen für halbe Ladungen zulässig, ist die Fracht stets für eine volle Wagenladung nach Maßgabe des Flächen­raums des verwendeten Wagens zu bezahlen." Die Staatseisenbahn- Direktionen sind von dem Minister ermächtigt worden, bei der Ausfer- tiqung von Abonnementsfahrkarten für mehrere Schulkinder derselben Familie die nachbezeichneten ermäßigten Fahrpreise für jedes Kilometer der zu durchfahrenden Strecke zu erheben: für zwei Kinder (Geschwister) in 3. Classe 2, in 2. Classe 3 Pf., für drei desgleichen 2,66 unv 4 Pf., für vier 3,33 und 5 Pf., für fünf 4 und 6 Pf. Dabei ist für jeden Schultag (Sonn- und Festtage und die vom Schulvorstande zu beschei­nigenden Ferienzeiten nicht mitgerechnet) je eine Hin- und Rückfahrt der Berechnung zu Grunde zu legen. Sofern auf einzelnen Strecken etwa noch günstigere Bedingungen bestehen, sind dieselben einstweilen beizube- halten. (K. Z.)

DerR. u. St.-A." Nr. 102 veröffentlicht: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichsbeamten der Civil- Verwaltung. Vom 20. April 1881.

Der Oberpräsident von Westfalen macht imR. u. St-A." folgendes bekannt: Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle des in Folge seiner Ernennung zum Ober-Regierungs­Rath aus der Stellung als Kommissarius für die bischöfliche Vermö­gensverwaltung in der Diözese Münster entlassenen jetzigen Ober-Regie- rungs-Raihs Gedike vom 1. Mai d. I. ab der Regierungsrath Himly, bisher zu Paderborn, zum Kommissarius für die bischöfliche Vermögens­verwaltung in der Diözese Münster ernannt worden ist.

DieNordd. Allg. Ztg." schreibt:Wie man uns aus Paris mittheilt, hatten die deutschen Delegirten zur internationalen Münzconfe- renz, die Herren Schraut und v. Thielmann, in letzter Zeit wiederholte Besprechungen mit den Vertretern anderer Staaten, namentlich mit den amerikanischen und französischen Delegirten. Sie sollen sich hierbei da­hin ausgesprochen haben, daß nach ihrer Meinung Deutschland die Sil- berausprügung nicht freigeben könne, namentlich solange England dieses