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BbonnetnenM« Preis:

Jährlich 9 Mul. Halbj.äM.SVP. Bierteljährlich

2 War! 25 Psg. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen­den Postausschlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Är. 100.

Hanauer Ammer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn» und Verlage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Pronmzrat-Correspondenz.

Samstag den 30. April 1881.

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Preis:

Die Ispaltige Barmondzeile »d. deren Raum

10 Psg.

Die 2spalt. Zeile

20 Psg.

Die SsxaltigcZ-il, 30 W

Amtliches.

Vekamümachnnaen auf Grund des Reichsgesetzes vom 2L Oktober 1878.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die im Jahre 1881 im Verlage von Ferdinand Körber, Buchhandlung für akadem.-polytechn. Literatur, zu Zürich-Oberstraß erschienene nichtperiodische Druckschrift: Jahrbuch für S ozi a l w issenschaft und Sozialpolitik", herausgegeben von Dr. Ludwig Richter, Zweiter Jahrgang, sowie die als Separatabdruck aus diesem Werk erschienene und in der Schweiz. Vereinsbuchdruckerei Hottingen-Zürich gedruckte nichtperiodische Druck­schrift:Die Entwickelung der sozial-revolutionären Bewegung in Rußland" von P. Axelrod nach §. 11 des ge­dachten Gesetzes Seitens der unterzeichneten Landespolizeibehörde ver­boten worden ist.

Berlin den 19. April 1881.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Auf Grund des §. 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefähr­lichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die vom 21. April 1881 datirte Nr. 198 der hierselbst im Verlage der Expedition des Blattes (R. Davidsohn) erscheinenden, von S. Fränkel hierselbst redigirten periodischen Druckschrift:Berliner Börsen-Cou- rier" nach §. 11 des gedachten Gesetzes durch die unterzeichnete Landespolizeibehörde verboten worden ist.

Berlin den 21. April 1881.

Königliches Polizei-Präsidium, von Madai.

Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 die Nr. 15 der periodischen Druckschrift:

Arbeiterstimme". Wochenblatt für das arbeitende Volk in der Schweiz. Offizielles Organ der sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des Allgem. Gewerkschaftsbundes, vom 9. April 1881. Herausgegeben zu Neumünster-Zürich. Druck und Expedi­

tion: Schweiz. Vereinsbuchdruckerei.

verboten.

Dresden den 21. April 1881.

Königlich sächsische Kreishauptmannschaft, von Einsiedel.

Durch Verfügung der unterzeichneten Landespolizeibehörde vom heutigen Tage ist das ohne Angabe eines Verlegers erschienene, von der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei zu Hottingen-Zürich gedruckte Flug­blatt mit der Ueberschrift:

Aufgepaßt!"

auf Grund der §§. 11 und 12 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 und des §. 2 des Gesetzes, betreffend die authentische Erklärung und Gültigkeits­dauer des erstgenannten Gesetzes, vom 31. Mai 1880, verboten worden.

Ludwigsburg den 20. April 1881.

Königlich Württembergische Regierung des Neckarkreises.

Leypo ld.________

Gefunden: Ein Paar graue Kinderhandschuhe. Ein Notizbuch. Am 25. d. Mts. bei der Musterung zu Kesselstadt liegen geblieben eine defekte Cylinder-Uhr mit gelbem Gehäus nebst gelber Uhrkette. Ein hölzerner Winkel.

Verloren: Ein goldener Ohrring.

Hanau am 30. April 1881.

__Aus Königl. Landrathsamt.__

Tagesschau.

Berlin, 29. April. Se. Majestät der Kaiser und König

sind gestern Abend nach Wiesbaden abgereist und, laut Meldung des R. u. St.-A.", heute Vormittag 10 Uhr 20 Minuten im besten Wohl­befinden bei prachtvollem Wetter dort eingetroffen. Nachdem Se. Ma­jestät auf dem Bahnhöfe von den Spitzen der Behörden empfangen wor­den, begaben Sich Allerhöchstdieselben in offenem Wagen, von der auf den festlich beflaggten Straßen zahlreich versammelten Bevölkerung mit enthusiastischen Hochrufen begrüßt, nach dem Schlosse.

Auf Höchsten Befehl Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen hat sich der General-Major Mischke, Chef des Stabes der 4. Armee Inspektion, nach München begeben, um daselbst im Höchsten Austrage in Vertretung Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen den Beerdigungsfeierlichkeiten für den verstorbenen General der Infanterie Freiherrn von der Tann beizuwohnen.

Berlin, 29. April. (Reichstag, 36. Sitzung.) Die gut besuchte Sitzung wurde um 1 Uhr 20 Minuten eröffnet, v. Puttkamer (Lübben) referirt Namens der mit der Borberathung betrauten Special- kommission über den Gesetzentwurf, betreffend Besteurung der Dienst­wohnungen der Reichsbeamten. Er beantragt Annahme des Entwurfs mit der Modifikation, daß bei der Veranlagung der Miethsteuer der Miethwerth der Dienstwohnungen nicht nach dem Vorschlag des Ent­wurfs mit nur 10, sondern mit 15 Procent des Diensteinkommens in Anrechnung gebracht werde. Richter (Hagen) bekämpft den Entwurf; die Beamten noch mehr zu privilegiren, liege keine Veranlassung vor. Dieselben seien bei der Miethsteuer schon über Gebühr geschont, wie z. B. die Miethsteuer des General-Postmeisters der Miethsteuer eines Privatmannes von einer Wohnung im Werthe von 600 Thlr. entspreche. Redner vertheidigt in längerer Ausführung die Berliner Stadtverwaltung gegen die bei erster Lesung von dem Reichskanzler gegen den Berliner Fortschrittsring" geschleuderten Vorwürfe politischer Parteilichkeit bei den Veranlagungen. Während dieser Rede ist Fürst Bismarck in den Saal getreten. (K. Z.)

S. M. S.Vineta", 19 Geschütze, Kommandant Kapt. z. S. Zirzow, ist am 17. März er. in Iokohama eingetroffen. S. M. KanonenbootCyclop", 4 Geschütze, Kommandant Kapt.-Lt. v. Schuck- mann L, ist am 28. April er. in Kiel eingetroffen.

Nach amtlichen Nachrichten aus Konstantinopel haben die türki­schen Behörden aus Anlaß wiederholt vorgekommener Zuwiderhandlun­gen das Verbot in Erinnerung gebracht, wonach Handelsschiffe aus dem Aegäischen Meer in die Dardanellen und aus dem Schwarzen Meer in den Bosporus zur Nachtzeit nicht einlaufen dürfeu.

Das gesetzliche Retentumsrecht des Vermiethers an den in der vermietheten Wohnung befindlichen Mobilien des Miethers für Mieths- rückstände erlischt mit dem Verlassen der Wohnung durch den Miether. Zieht der Miether nach einem anderen Hause desselben Vermiethers, so steht nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 26. Februar d. I., diesem sodann nur in Bezug auf die Micthsrückstände der neuen Wohnung das gesetzliche Retentionsrecht zu. Der etwa zwi­schen Vermiether und Miether vor dem Umzüge nach der neuen Woh­nung geschlossene Vertrag, daß das dem Vermiether zustehende Reten- tions- resp. Pfandrecht an den Mobilien wegen der Miethsrückstände in Folge des Umzuges nicht aufgehoben werden sollte, ist rechllich wirkungs­los.

Nach der Nat.-Z. wird die sächsische Regierung noch vor den nächsten Reichstagswahlen im Bundesrathe beantragen, daß über das Gebiet der Stadt Leipzig den Bestimmungen des Sozialistengesetzes ge­mäß der sogen, kleine Belagerungszustand verhängt werde. In Reichs­tagskreisen wurde vielfach die Rede, welche der sächsische Minister v. Nostitz Wallwitz vor einigen Tagen bei Gelegenheit des Geburtstages des Königs von Sachsen gehalten, mit dieser Angelegenheit in Verbin­dung gebracht.

Der Kuryr Poznanski veröffentlicht folgende Mittheilung: Dr. Choraszewski in Gnesen hat den Religionsunterricht im dortigen Gymnasium in deutscher Sprache, sowohl in Sekunda als in Prima, mit Genehmigung des Ministeriums und unter ausdrücklicher Berufung auf kanonischen Auftrag der geistlichen Behörde nach 8jähriger Unterbrechung wieder ausgenommen.