Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Abonnement.» PreiS:

tzährlich 9 Mark. tzalbj.4M.S0P. Bierteljährlich

2 M-rl 25 Pig. Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffen« den Postaujjchlag. Die einzelne Num­mer 10 Psg.

Hanauer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Insertl-tiS.

PreiS:

Die lspaltige Garmondzeile ob. deren Raum

10 Pfg.

Die 2fpnlt. Z-il« 20 Pfg.

Die SfpaltigsZeil«

30 Pfg.

Dienstag den 26. April

Nr. 96.

Amtliches.

Die Reichs-Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen oder fahr­lässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugend­lichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.

Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich lauten:

§. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele­graphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung die­ser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele­graphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Neunhundert Mark bestraft re.

Cassel den 9. März 1881.

Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.

In Vertr.: v. R u m o h r.

Diejenigen Personen des Kreises, welche gegen Entgeld fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, resp, genommen haben, werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom 15. d. Mts. ab eines Erlaubnißscheins bedürfen. Wegen Erwirkung dieses Erlaubnißscheins ist sich an die Ortspolizeibeamten zu wenden. Letztere werden auf die im Amtsblatt Nr. 10 und im Hanauer Anzeiger Nr. 53 publizirte R. P. V. vom 17. Februar c. aufmerksam gemacht. Es empfiehlt sich, daß die Herrn Ortspolizeibeamten die um die Erlaub­niß nachsuchenden Personen mit den in der Regierungsverordnung er­theilten Vorschriften speciell bekannt machen.

Hanau am 21. April 1881.

Nach Anordnung der Königlichen Regierung haben am 1. Mai jeden Jahres und wenn solcher ein Sonntag ist am folgenden Tage die Ortsvorstände der an der Landesgrenze belegenen Gemein­den resp. Gutsbezirke in Gemeinschaft mit den Ortsvorstehern der be­nachbarten, nichtpreußischen Orte einen Begang der Hoheitsgrenze längs der ganzen Gemarkung, sowie eine genaue Revision der einzelnen Hoheits­grenzsteine vorzunehmen und das Ergebniß dieser Revision an den Land­rath einzuberichten.

Diese Vorschrift bringe ich den resp. Herrn Bürgermeistern und Ortspolizeiverwaltern in Erinnerung mit dem Hinzufügen, daß die Re­visionen gegen das Königreich Bayern im Monat Juni jeden Jahres geschehen sollen.

Hanau am 23. April 1881.

Der Landrath.

Der Gemeindediener Peter Heck zu Bergen ist als Vieh- und Fleischbeschauer bestellt und in Pflichten genommen.

Hanau am 23. April 1881.

Der Landrath.

1881.

Bekanntmachung.

Postversendung der mittels Hektographs u. s. w. hergestellten Abdrücke.

Vom I.Mai ab können die mittels des Hektographs, Papy- rographs, Chromographs oder mittels eines ähnlichen Umdruck­verfahrens auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, sowohl im innern Verkehr Deutschlands, als auch im Verkehr mit Oesterreich-Un­garn und mit den übrigen dem Weltpostverein angehörigen Ländern, ge­gen die Taxe für Drucksachen befördert werden, sobald gleichzeitig mindestens 20 vollkommen gleichlautende Exemplare am Briefannahmeschalter eingeliefert werden.

Berlin W., 22. April 1881.

Der Staatssecretair des Reichs-Postamts. Stephan.

Bekanntmachung.

Einheitlicher Packetportotarif im Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich.

Vom 1. Mai d. J. ab tritt im Verkehr zwischen Deutschland und Frankreich ein einheitlich er P ortotarif für Postpacke te ohne Werthangabe bis zum Gewicht von 3 Kilogramm in Wirksamkeit. Danach kostet ein Packet bis zum Gewicht von 3 Kilo­gramm 80 Pfennig oder 1 Franc. Das Porto ist vom Absender im Voraus zu entrichten. Die Postpackete dürfen in keiner Ausdehnung 60 Zentimeter überschreiten; ihr Volumen ist auf 20 Cubikdecimeter be­grenzt. Ueber die sonstigen Versendungs Bedingungen, Gewährleistung u. s. w. ertheilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft.

Berlin W., 25. April 1881.

Der Staatssekretair des Reichs-Postamts. Stephan.

Tagesschau.

33. Plenarsitzung des Reichstages Dienstag den 26. April 1881, Nachmittags 1 Uhr. Tagesordnung: Interpellation der Abgg. Heyl und Genossen, betreffend die Lage der Untersuchung über den Zu­stand des Rheinstromes. Erste und event, zweite Berathung des Ent­wurfs eines Gesetzes, betreffend die Oeffentlichkeit der Verhandlungen und die Geschäftssprache des Landesausschusses sür Elsaß-Lothringen. Zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Besteue­rung der Dienstwohnungen der Reichsbeamten, auf Grund des Berichts der IX. Kommission. Zweite Berathung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend die Besteuerung der zum Militärdienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen.

S. M. S.Moltke", 16 Geschütze, Kommandant Kapitän zur See Pirner, ist am 22. April cr. in Plymouth eingetroffen und beab­sichtigte am 24. dess. Mts. die Reise nach Madeira fortzusetzen.

Die Bestimmungen der Reichs-Strafprozeßordnung über die Durchsuchung von Wohnungen, welche nur auf Anordnung des Rich­ters, bei Gefahr im Verzüge auch der Staatsanwaltschaft und derjenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten, welche Hülfsbeamte der Staatsanwalt­schaft sind, erfolgen darf, finden nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 11. Strafsenats, vom 22. Februar d. I., auf das bloße Eindringen in eine Wohnung wider den Willen des Inhabers keine Anwendung, viel­mehr sind für die Befugniß der polizeilichen Exekutivbeamten zum Ein­dringen in eine fremde Wohnung die landesgesetzlichen Vorschriften maß­gebend. Demnach sind in Preußen Polizeibeamte auf Grund der ihnen von der Vorgesetzten Polizeibehörde ertheilten Ermächtigung befugt zum Eindringen in eine fremde Wohunng, um sich darin nach einer von der Polizeibehörde gesuchten Person umzusehen, ohne eine förmliche Durch­suchung der Wohnungsräume vorzunehmen.

Die Reichrpostbchörde hat bekanntlich in jüngster Zeit Brief­marken herstellen lassen, die durch ihre leicht zerstörbare Farbe u. s. w. eine Garantie dafür bieten, daß sie nicht mißbräuchlich nach dem Ge­brauche von dem Stempelabdruck befreit und von Neuem verwendet wer­den können. Daß es wirklich an der Zeit war, den Versuchen, abge-