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Jährlich 9 Start. Halbj 4M.SV P. Vierteljährlich
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mit den, betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 10 Pfg.
Nr. 93.
ffanmier Anitiatr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Freitag den 22. April
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10 Pfg.
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20 Psg.
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1881.
Amtliches.
Diejenigen Personen des Kreises, welche gegen Entgeld fremde, noch nicht sechs Jahre alte Kinder in Kost und Pflege nehmen wollen, resp, genommen haben, werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie vom 15. d. Mts. ab eines Erlaubnißscheins bedürfen. Wegen Erwirkung dieses Erlaubnißscheins ist sich an die Ortspolizeibeamten zu wenden. Letztere werden auf die im Amtsblatt Nr. 10 und im Hanauer Anzeiger Nr. 53 publizirte R. P. V. vom 17. Februar c. aufmerksam gemacht. Es empfiehlt sich, daß die Herrn Ortspolizeibeamten die um die Erlaubniß nachsuchenden Personen mit den in der Regierungsverordnung ertheilten Vorschriften speciell bekannt machen.
Hanau am 21. April 1881.
Die Caroline Knott von hier hat um Paß nach Amerika gebeten.
Hanau am 21. April 1881.
___________________________Der Landrath._____________
Die Reichs-Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemach
Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.
Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich lauten:
§. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Neunhundert Mark bestraft re.
Cassel den 9. März 1881.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
In Veitr.: v. R um o hr.
Zu einer General-Versammlung des Kreisvereis zur Pflege im Felde verwundeter und ertränkter Krieger werden die Mitglieder auf Dienstag den 26. April d. I., Nachmittags 2 Uhr, in den Gasthof zum Riesen ergebenst eingeladen.
Vorlagen: 1) Ergänzungs-Wahl des Vorstandes; 2) Rechnungslegung ; 3) Zwei Unterstützungsgesuche.
Hanau am 18. April 1881.
Der Vorstand des Kreisvereins.
Dö rr zu Oberdorfelden. Borries. vonSchrötter. von Deines. Heraus. Heß. Samtälsrath Dr. Roll. Sopp. H. Weis- h aupt. A. W a ltz. H. F. Z ie gler.__H. Zeuner. W. E berh a r d
T a g e s s ch a «.
— Der deutsche Kaiser im Namen des deutschen Reichs und der Präsident der französischen Republik haben eine Uebereinkunst zu dem Zwecke abgeschlossen, um den Deutschen in Frankreich und den Franzosen in Deutschland die Zulassung zum Armenrechte in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen zu sichern. Die Uebereinkunst ist ratificirt worden und die Auswechslung der Ratifications-Urkunden hat am 10. März 1881 stattgefunden.
— Bekanntmachung auf Grund des Reichsgefetzes vom 21. Oktober 1878. Nach dem „R.- u. St.-A." Nr. 92 und 93 wurden unterm
19. und 21. April verboten: die im Jahre 1881 im Verlage von Ferdinand Körber, Buchhandlung für akadem.-polytechn. Literatur, zu Zürich Oberstraß erschienene nichtperiodische Druckschrift: „Jahrbuch für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik", herausgegeben von Dr. Ludwig Richter, Zweiter Jahrgang, sowie die als Separatabdruck aus diesem Werk erschienene und in der Schweiz. Vereinsbuchdruckerei Hottingen- Zürich gedruckte nichtperiodische Druckschrift: „Die Entwickelung der sozial-revolutionären Bewegung in Rußland" von P. Axelrod; ferner die vom 21. April 1881 datirte Nr. 198 der zu Berlin im Verlage der Expedition des Blattes (R. Davidsohn) erscheinenden, von S. Fränkel daselbst redigirten periodischen Druckschrift: „Berliner Börsen-Courier".
— Es ist darauf hingewiesen worden, daß nach den neuen Gesetz- vorschriften Militärpflichtige, welche auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre wegen Mindermaßes nicht zur Aushebung geeignet sind, wohl aber ihrer Gesundheit und ihrem Körperbau nach den Anforderungen des Dienstes gewachsen erscheinen, als „wegen eines geringen körperlichen Fehlers bedingt tauglich" vorzugsweise der Ersatzreserve erster Klasse überwiesen werden sollen. Bisher wurden sie für dauernd untauglich erklärt und aus jeglichem Militärverbande entlassen, sodaß sie nicht einmal zum Landsturm überzutreten brauchten. Ferner sind die im Traindienst ausgebildeten Mannschaften der Cavallerie als Train-Aufsichts- personal zum Beurlaubtenstande des Trains überzuführen, auch kann von den zur Entlassung kommenden Mannschaften der Cavallerie nach näherer Bestimmung des General-Commandos jährlich eine nach dem Bedarf im Mobilmachungssalle zu bemesieude Zahl als Pferdewärter zur Reserve des Trains beurlaubt werden.
—- Unter den telephonischen Verbindungen, welche in neuerer Zeit in Berlin eingerichtet werden, befindet sich nach dem „D. T." auch das Bureau des deutschen Reichstags. In dem Zimmer des Bureaudirektors wird gegenwärtig eine Telephon-Leitung angelegt, welche eine Ver- bindung mit dem Bureau des Reichskanzlers, dem Reichskanzleramt und den übrigen Bureaus der Reichsbehörden, wie auch mit dem Bureau des Preußischen Abgeordnetenhauses ermöglicht.
— Das Werfen mit Steinen oder anderen harten Körpern oder Unrath in der Richtung auf einen Menschen, ohne diesen zu treffen, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1. Strafsenats, vom 31. Januar d. I-, als Uebertretung aus §. 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuches zu bestrafen.
— Jede nach der preußischen Stempelgesetzgebung stempelpflichtige Urkunde ist nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 9. Februar d. I., mit einem Stempel zu versehen, auch wenn der in der Urkunde enthaltene Vertrag in Folge von Umständen, die aus der Urkunde nicht ersichtlich sind, ungültig ist. Die Stempelstrafe ist bei Unterlassung der Stempelung einer derartigen Urkunde verwirkt, auch wenn der Pflichtige in der Meinung, daß die Ungültigkeit des in der Urkunde enthaltenen Vertrages von der Stempelpflicht entbinde, die Stempelung unterlassen hatte.
— Bochum, 19. April. Die Ostersreude ist uns hier sehr getrübt worden durch eine grausige Mordthat, welche am ersten Feiertage, man weiß kaum wo, verübt worden ist. Der Ermordete heißt Gottfried Karoß, ist am 2. März 1841 zu Aschbuden geboren, wohnte in Lütgen- dortmund, welches er am 1. Feiertag, um nach hier zu gehen, verlassen hatte. Er ist Familienvater und die Familie wohnt in Aschbuden. Ein Raubmord liegt nicht vor, und ist anzunehmen, daß er in der Betrunkenheit mehreren rohen Subjekten in den Weg gelaufen und von solchen einfach niedergestochen ist. (D. Tgbl.)
— Leipzig, 21. April. (K. Z.) Die gestern Abend von der Fortschrittspartei einberufene öffentliche Versammlung, in welcher der Reichstagsabgeordnete Wöllmer Vortrag hielt und das socialistische Element stark vertreten war, wurde nach einer Rede des Socialdemokraten Hasenclever auf Grund des Socialistengesetzes polizeilich geschlossen.