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Hanmirr Inwer.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Donnerstag den 21. April

Nr. 92.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Im Gebiete des Regierungsbezirks Cassel, ausschließlich der zu demselben gehörigen vormals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile, sind durch das Gesetz vom 23. Juli 1876 (Ges.-Samml. S. 357), mit den in dessen §. 2 angegebenen Ausnahmen, die auf Grundstücken oder Ge­rechtigkeiten noch haftenden beständigen Abgaben und Leistungen (Real­lasten) für ablösbar erklärt. Die Provokation auf Ablösung steht sowohl den Verpflichteten, als auch den Berechtigten zu.

Laut §. 29 des gedachten Gesetzes sind für die nach den Bestim­mungen desselben zu bewirkenden Auseinandersetzungen, einschließlich der in dessen §§. 29 und 30 bezeichneten Regulirungen, soweit in letzteren nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz ergangen ist, wir die zustän­dige Behörde.

Zur Erleichterung der Reallasten-Ablösungen ist nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. März 1850 (Ges.-Samml. S. 112) für die Pro­vinz Hessen-Nassau eine Rentenbank errichtet, welche laut Allerhöchster Ordre vom 16. September 1876 (Reg.-Amtsblatt S. 301) mit der schon bisher bestandenen Rentenbank für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz in Münster vereinigt ist.

Indem wir in Betreff der einzelnen Ablösungsnormen auf die näheren Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1876 Hinweisen, machen wir die Betheiligten noch besonders auf die wesentlichen Bortheile aufmerksam, welche ihnen bei den Ablösungen gemäß §§. 17, 18 und 19 desselben durch die Vermittelung der Rentenbank dargeboten werden. Namentlich wird es nur durch den Eintritt der Vermittelung der Ren­tenbank ermöglicht,

daß nach den näheren Vorschriften des Gesetzes die Verpflichteten bei den Ablösungen nach dessen §§. 17 und 18 die Ablösungsrenten (§.16) durch Baarzahlung des achtzehnfachen Betragstilgen können, es den Berechtigten aber dann dennoch freisteht, die Ab­findung zum 20fachen Betrage in 4prozentigen Rentenbriefen zu verlangen; daß ferner sowohl in den Fällen des §. 18. als auch bei den gemäß §. 19 stattfindenden Kapitalablösungen solcher Reallasten, welche Kirchen, Pfarren, Küstereien, öffentlichen Schulen und den anderen daselbst bezeichneten Instituten, frommen und mil­den Stiftungen und Fonds zustehen, den Berechtigten, wenn die Verpflichteten nicht selbst die Ablösung durch Baarzahlung bewirken wollen, die Abfindung in 4prozentigen Rentenbriefen von der Ren­tenbank gewährt wird, an welche letztere dann die ihr dafür über- wiefenen Renten von den Verpflichteten nur so lange, als dies zur Zahlung der Zinsen und zur einmaligen Amortisation der Reutenbriese erforderlich ist, und zwar während eines Zeitraumes in den Fällen des §. 18 von 411/i2 Jahren, in den Fällen des §. 19 von 56Vi2 Jahren zu entrichten sind; mit dem Ablauf dieser Perioden aber die Verbindlichkeit der Verpflichteten zur Ent­richtung der Renten ganz aushört.

Im hiesigen Regierungsbezirke bestehen auch zur Zeit noch man­nigfache, unter die Vorschrisien des gedachten Gesetzes, von welchem bis dahin nur ein verhältnißmäßig geringer Gebrauch gemacht ist, fallende Reallasten, so namentlich in größerem Umfange ablösbare Geld-, Ge­treide-, und sonstige Natural-Abgaben und Leistungen, welche von Pflich­tigen Grundbesitzern an Kirchen, Pfarren, Küstereien, kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer zu entrichten sind. Dahin gehören ferner die häufig vorkommende, auf Gütern und Grundstücken lastende, unter den gegenwärtigen Verhältnissen meistentheils Uebelstände zur Folge habende Verbindlichkeit zur Stellung des Faselvichs (Vorhaltung von Samenthieren, namentlich von Bullen und Ebern), sowie andere Reallasten, welche erst durch das erwähnte Gesetz für ablösbar erklärt sind. Mehrfach ist selbst die Regulirung solcher Entschädigungsforde- rungen, welche gemäß §§. 2 und 24 des Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848 an die Stille der dadurch aufgehobenen Realberechtigungen getreten sind, noch rückständig.

Nachdem durch das Gesetz vom 17. Januar d. I. (Ges.-Samml. S. 5) die mit dem 31. Dezember 1878 abgelaufene Frist zur Vermit­telung der Rentenbank erneuert, die Vermittelung der Rentenbank nun­

1881.

mehr für alle Ablösungen, welche bis zum 31. Dezember 18 8 3 bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde beantragt werden, wieder zugelassen ist, nehmen wir wiederholt Veranlassung, die Betheiligten, welche von den Vortheilen Gebrauch machen wollen, die ihnen die Ver­mittelung der Rentenbank barbieten, auf diese nur kurz bemessene Präclu- sivfrist aufmerksam zu machen und aufzufordern, zeitig ihre Ablösungs­anträge zu stellen. Wir bemerken dabei noch, daß mit dem Ablauf der auf den 31. Dezember 1 8 83 gestellten Frist für die Berechtigten die Befugniß, Kapitalabfindung zu verlangen, mit alleiniger Ausnahme des im §. 27, Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1876 angegebenen Falles, gänzlich verloren geht, wogegen dann die Verpflichteten die Ka­pitalablösung der Ablösungsrenten in den Fällen des §. 19 zum fünf- undzwanzigfachen, in den übrigen Fällen zum zwanzigfachen Betrage nur noch durch Baarzahlung bewirken können.

Die Ablösungsanträge können von den Betheiligten direkt an uns eingereicht, aber auch bei unseren Spezialkommissarien schriftlich oder zum Protokoll angebracht werden.

Cassel, den 19. Februar 1881.

Königliche Generalkommission.

W ilh elmy.__

Die Herrn Bürgermeister werden darauf aufmerksam gemacht, daß mit dem 1. April d. I. in Kraft getreten sind:

1) das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzblatt Seite 153);

2) die zur Ausführung dieses Gesetzes von dem Bundesrath beschlos­senen, von dem Herrn Reichskanzler unter dem 24. Februar d. I. publicirte Instruktion (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 37);

3) das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des ad 1 be­zeichneten Reichsgesetzes, vom 12. März 1881 (Gesetz-Sammlung Seite 128 ffl.).

Das Preußische Viehseuchen-Gesetz vom 25. Juni 1875 tritt außer Kraft. Die zu 2. gedachte Instruktion ist der Nr. 17 des Amtsblattes der Königlichen Regierung vom 13. d. Mts. beigefügt.

Die Herrn Bürgermeister wollen die §§. 9, 10, 65, 66, 67 des zu 1. oben erwähnten Gesetzes vom 23. Juni 1880 den sämmtlichen Viehbesitzern rc. in ihren Gemeinden besonders publiziren lassen.

Hanau am 14. April 1881.

______ Der Landrath.___________________________

Gefunden: Ein Notizbuch, darin ein Ausmusterungsschein, auf den Namen Heinrich Hofmann aus Bodenrod lautend. Ein großer Manschettenknopf. Ein Hundemaulkorb.

Entlaufen: Ein Huhn.

Hanau am 21. April 1881.

Aus Königl. Landrathsamt.____

Zu einer General-Versammlung des Kreisvereis zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krieger werden die Mitglieder auf Dienstag den 26. April b. I., Nachmittags 2 Uhr, in den Gasthof zum Riesen ergebenst eingeladen.

Vorlagen: 1) Ergänzungs-Wahl des Vorstandes; 2) Rechnungs­legung ; 3) Zwei Unterstützungsgesuche.

Hanau am 18. Apnl 1881.

Der Vorstand des Kreisvereins.

D ö r r zu Oberdorfeldeu. Borries. vonSchrötter. von Deines.

Heräus. Heß. Sanitätsrath Dr. Roll. Sopp. H. Weis- Haupt. A. W a l tz. H. F. Z i e g l er. H. Z e u n er. W. E d e r h a r d

Tagesschau.

Berlin, 20. April. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute in Gegenwart des Kommandanten militärische Meldungen, darunter die der zu den Frühjahrsexercitien hierher kommandirten baye­rischen Regiments-Commandeure der Infanterie, entgegen, empfingen den Landes-Hauptwann von Schlesien, Grafen Pückler-Weistritz, hörten den Vortrag des Wirklichen Geheimen Raths von Wilmowski und empfin­gen den Kaiserlich russischen Botschafter von Saburoff, behufs Entgegen