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Hanmitl AnÄr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und äe erlöge, nm belletristischer Beilage, und Samttags mit der Berliner Promnzwt Korrespondenz

JnsertioiiK-

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Die Lspal». Zeile 20 Pfg.

LieSspallig-Z-il« 30 Pfg.

Nr. 90,

Dienstag den 19. April

1881.

Amtliches.

Bekanntmachung.

Zum Behufe der im laufenden Jahre zu leistenden Rückzahlung von 126,800 Thaler oder 380,400 Mark auf das vormals Kurhessische Eifenbahn-Anlehen vom Jahre 1863 über 10 Millionen Thaler sind am heutigen Tage die nachbezeichneten Obligationen dieses Anlehens:

Lit. A. zu 1000 Thaler.

Nr. 31

bis einschließlich 35. Nr. 236 bis

einschließlich

240.

336

1890

340. 1615

1894.

Lit. B. zu 500 Thaler.

1619.

Nr. 74 bis einschließlich 80. Nr. 2387 bis

einschließlich

2396.

3096

3105. 3336

3345.

3486

3495. 4907

4916.

5391

5400. 5651

5660.

6161

6170. 6321

6330.

8351

8861

8360. 8491

8870.

Lit. C. zu 200 Thaler.

8500.

Nr. 501

3904

bis einschließlich 525. Nr. 2254 bis einschließlich 2278. 3917

Lit. D. zu 100 Thaler.

Nr. 4454 bis einschließlich 4503. Nr. 6154 bis einschließlich 6203. 6255 6261. 6263 6304. 10555 10604. 14509 14558. 18109 18113 und 20002 (als für die amortisirte

Nr. 6262 ausgestelltes Anerkenntniß) ausgeloost worden.

Den Inhabern dieser Obligationen werden dieselben zum 1. No­vember dieses Jahres hiermit gekündigt, unter dem Anfügen, daß mit diesem Tage deren Verzinsung aufhört.

Die Rückzahlung erfolgt von dem vorbemerkten Tage ab täglich

mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage bei der hiesigen Regierungs­Hauptkasse und bei dem Bankhause M. A. von Rothschild LSöhne zu Frankfurt a. M. gegen Rückgabe der Obligationen nebst den Coupons Serie II Nr. 8 und der Talons.

Die Erhebung der rückzahlbaren Bet age kann jedoch auch bei allen übrigen Königlichen Regieiungs- und Bezirks-Hauptkassen, der König­lichen Staatsschuldentilgungskasse zu Berlin und der Königlichen Kreis- lasse in Frankfurt a. M. geschehen, in welchem Falle die Schuldver­schreibungen bereits vom 15. Oktober d. I. ab bei der betreffenden Kasse eingereicht werden können, da dieselben von letzterer zunächst an die hiesige Regierungs-Hauptkasse zur Festsetzung eingesandt werden

müssen.

Zugleich bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß von den zum 1. November 1880 und früher gekündigten Obligalionen des obigen Anlehns, sowie des Kurhessischen Stamsanlehns vom Jahre 1834 die nachverzeichnelen noch nicht zur Einlösung gebracht sind:

1. Von dem Anlehen vom Jahre 1863.

Lit. A. über 1000 Thaler. Nr. 793.

Lit. B. über 50" Thaler. Nr. 327 328 329 330 333 1102

1319 2834 4421 4687 4692 5520 7221 7222 8598 8599 8600.

Lit. C. über 200 2 Haler. Nr. 430 436 437 2006 3515 3523 3832 3836 3839 39dl 3903.

Lit. D. über 1(0 Tdaler. Nr. 201 202 204 210 215 224 247 3010 3012 3013 3015 3017 3018 3020 3021 3022 3035 3041 3045 3046 3047 5909 5930 10655 10657 10659 10661 10662 10671 10674 10681 10'83 11515 11517 11518 11523 11534

11537 1 551 13664 13665 13100 13707 14823 14841 14848

17462 17463 17^64 174'8 17484 17492 17497 17499 18674

18701 18704 18705 18707.

11. Von dem Anleben vom Jahre 1834.

Lit. D. über 100 Thaler. Nr. 413.

Cassel, den 5 Api il 1881.

Königliches Regierungs Präsidium.

von Brauchitsch.

Gefunden: Ein Notizbuch. Ein brauner Glacehandschuh (rechter). Ein Regenschirm.

Hanau am 19. April 1881.

Aus Königl. Landrathsamt.

Zu einer General-Versammlung des Kreisvereis zur Pflege im Felde verwundeter und ertränkter Krieger werden die Mitglieder auf Diestag den 26. April d. I., Nachmittags 2 Uhr, in den Gasthof zum Riesen ergebenst eingeladen.

Borlagen: 1) Wahl des Vorstandes für die nächsten 3 Jahre;

2) Rechnungslegung; 3) Zwei Unterstützungsgesuche.

Hanau am 18. April 1881.

Der Vorstand des Kreisvereins.

Borries. Cassian. von Deines. Heräus. Heß.

Dr. Roll I. Sopp. von Schr ötter. A. Waltz.

H. F. Ziegler.

Tagesscha«.

Berlin, 18. April. Der Kaiser war gestern durch eine leichte Erkältung verhindert, dem Gottesdienste im Dome anzuwohnen und genöthigt, das Zimmer zu hüten; indessen gedachte er schon heute wieder eine Ausfahrt zu machen.

Berlin, 18. April. Der Kaiser wird, wenn nicht unvor­hergesehene Hindernisse eintreten, mit dem Kronprinzen, den Prinzen Friedrich Karl, Friedrich Leopold und August von Württemberg, mittelst Extrazuges, am 24. d. M. zur Beglückwünschung des Herzogs von Braunschweig zu seinem Regierungsjubiläum nach Braunschweig reisen, von dort aber noch am selben Tage wieder hierher zurückkehren. Der Kaiser hat bestimmt, daß von dem Tage der feierlichen Beisetzug des hochseligen Kaisers Alexander II. von Rußland Majestät das 1. Brandenburgische Ulanen-Regiment für alle Zeiten die Bezeichnung1. Brandenburgisches Ulanen-Regiment (Kaiser Alexander IL von Rußland) Nr. 3" zu führen hat. (D. M.-Bl.)

Berlin, 18. April. Die von conservativen Blättern ge­brachte Angabe, daß eine grundsätzliche Umarbeitung des Verwendungs­gesetzes im Finanzministerium nicht beabsichtigt werde, wird auch von anderer Seite bestätigt. Dagegen ist der Finanzminister mit weiteren Reformen der Steuergesetzgebung, namentlich der Gewerbesteuer, beschäf­tigt und auch die Arbeiten bezüglich der Einkommen- und Elaffensteuer sollen trotz der über Einzelheiten vor längerer Zeit bereits gemachten Mittheilungen durchaus noch nicht abgeschlossen sein. Unter solchen Umständen scheint die nächste ordentliche Session des Landtages von einer außerordentlichen ist es jetzt überall still geworden sich haupt­sächlich mit den Steuergesetzen beschäftigen zu sollen. (K. Z.)

DerR. u. St.-A " Nr 90 enthält: 1) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterbringung verwahrloster Kinder vom 13. März 1878 (G. S. S. 132). Vom 27. März 1881. 2) Verord­nung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder der gesandtschastlichen Beamten. Vom 28. März 1881.

Das Gesetz, betreffend die Verwaltung der den Gemeinden rc. gehörigen Holzungen, vom 14. August 1876, beschränkt, nach einem Cir­kularerlaß des Ministers der geistlichen rc. Angelegenheiten und des Mi­nisters des Innern vom 11. Februar d. I., die Befugniß der Aussichts­behörden zum Einschreiten nicht auf die Fälle des allgemeinen Landes­kultur- oder Foistmteresses. Die §§ 2 ff. desselben legen den Gemein­den, Kirchen rc. die unbedingte Verpflichtung auf, ihre Holzungen inner­halb der Grenzen der Nachhaltigkeit zu bewirthschaften und sich zu die­sem Zwecke gewissen, näher bezeichneten Beschränkungen zu unterwerfen. Der § 10 aber räumt den Aufsichtsbehörden das ebenso unbedingte Recht ein, Handlungen, zu denen ein Waldeigenthümer nach den §§ 2 bis 7 verpflichtet ist, im Falle der Säumigkeit auf Kosten des Verpflich­teten ausführen zu lassen.

S. M. KanonenbootCyclop", 4 Geschütze, Kommandant Ka­pitän Lieutenant von Schuckmann L, ist am 15. April cr. in Plymouth eingetroffen und beabsichtigte am 19. dess. Mts. die Heimreise fortzu- setzen.

Der Vorstand des Vereins deutscher Tabaksabrikanten und