Rbonnemewtl» PreiS:
Jährlich 9 Start. Halbj 4M.S0P. Biertcljthrlich
8 Start 25 Pf,. Für auswärtig« Abonnenten mit dem betreffen» den Postansschlag. Sie einzelne Nummer 10 Psg.
Nr. 89.
Hananer Anreißer.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzral-Korrespondenz.
Samstag den 16. April
gnfertieit#-
PreiS:
Die Ispaltige Tarmondzeile * bereit Raum
10 Pfg.
Die Sspalt. Zeile 20 Pfg.
DieSspaltig-Z-il»
30 $fg.
1881.
Osterseier.
Die Osterglocken klingen fromm durch das ganze Land, Man jubelt und frohlocket vom Berge bis zum Strand. Der Heiland ist erstanden! Das ist der Jubelruf, Der Herzen höher stimmet und neue Hoffnung schuf.
Nicht rufet nur zur Feier der Osterglocken Schall, Es mahnet auch zum Feste Natur uns überall. Die Blumen sind erstanden aufs Neue nun empor Und Osterlieder singet der Vöglein munt'rer Chor.
Erwacht aus Euren Sorgen, erwacht aus Eurer Qual,
Des Erdenstaubes Plage läßt Euch nur eine Wahl!
Versinket und verfallet mit dieser flücht'gen Welt, Wenn Ihr nicht treulich strebet hinauf zum Himmelszelt.
Erhebet Euch im Geiste hinauf zu Gottes Thron, Dort strahlt allein dem Menschen des ew'gen Lebens Krön'.
Steht auf in Euren Herzen und feiert dort zuerst Den Ostersonntag-Morgen, das Auferstehnngssest.__________________
Amtliches.
Bekanntmachungen auf Grund des Reichsgefeches vom 21. Oktober 1878.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie werden verboten: die Nummer 2 bis 11 einschließlich der in Neumünster- Zürich herausgegebenen und in der Schweizerischen Vereinsbuchdruckerei gedruckten periodischen Druckschrift: „Arbeiterstimme", Jahrgang 1881. Wochenblatt für das arbeitende Volk in der Schweiz. Offizielles Organ der sozialdemokratischen Partei der Schweiz und des allgemeinen Gewerksbundes.
Regensburg den 6. April 1881.
Königlich bayerische Regierung der Oberpfalz und von Regensburg,
Kammer des Innern, v. P r o ch e r.
Die unterzeichnete Königliche Kreishauptmannschaft hat auf Grund von §. 11 und §. 12 des Reichsgesetzes vom 21. Oktober 1878 die Druckschrift:
„Sozialdemokratische Lieder und Deklamationen.
Dritte bedeutend vermehrte Auflage. Zürich, Verlag der Volksbuchhandlung (I. Franz) 1875" verboten.
Zwickau den 2. April 1881.
Königlich sächsische Kreishauptmannschaft.
Dr. Hübel.
Auf Grund der §§. 11 und 12 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird verfügt: Die Nummer 12 des in Neumünster-Zürich herausgegebenen und in der Schweizerischen Vereinsdruckerei gedruckten Wochenblattes „Arbeiterstimme", ossizielles Organ der sozial- demokratischen Partei der Schweiz und des allgemeinen Gewerkschasts- bundes, wird verboten.
Freiburg den 2. April 1881.
Der Gr. Landes-Kommissär für die Kreise Freiburg, Lörrach, Offenburg. Hebting.
Auf Grund des §. 11 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 werden die Nrn. 78 und 79 laufenden Jahrgangs der In st er bürg er Zeitung, Druck und Verlag von Karl Wilhelmi in Jnsterburg, hierdurch verboten.
Gumbinnen den 6. April 1881.
Der Regierungs-Präsident, von Schlieckmann.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des §. 5 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, wird nach Berathung mit dem Stadt- vorstande nachstehende Polizei-Verordnung für Stadt und Gemarkung Hanau erlassen.
Im Interesse der Sittlichkeit und des öffentlichen Anstandes sowie aus sanitären Rücksichten, werden Frauenspersonen, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht bestraft, oder nach polizeilichen Wahrnehmungen dringend verdächtig sind gewerbsmäßige Unzucht zu betreiben, unter polizeiliche Controle gestellt.
Dergleichen Personen werden damit verpflichtet:
1) von einer jeden Veränderung ihrer Wohnung sowie von jedem Verlassen der Stadt 24 Stunden vorher persönlich Anzeige im PolizeüSekretariate zu machen;
2) sich zu jeder ihnen anbefohlenen ärztlichen Untersuchung pünktlich, sauber, in anständigem Anzüge zu gestellen und nach Abfertigung das Gebäude und dessen Nähe ohne Begleitung und Aufenthalt zu verlassen, bei etwaiger Erkrankung aber sich alsbald anzumelden.
Im Uebrigen ist denselben verboten:
3) in der Nähe von Kirchen, Schulen, Kasernen, Bahnhöfen und öffentlichen Gebäuden überhaupt Wohnung zu nehmen oder in einer Wohnung zu verbleiben, deren Räumung polizeilich verfügt ist;
4) in ihren Wohnungen die unteren Flügel der Fenster zu öffnen oder sonst vom Fenster oder von ihrer Hausthür aus Mannspersonen durch Worte, Winke, Zeichen oder sonstige Kundgebungen anzulocken;
5) Wohnungen in der Judengasse oder solcher Personen zu betreten, welche wegen Kuppelei bestraft oder derselben verdächtig sind, sowie derjenigen, welche bereits unter Controle stehen;
6) Theater, Tanzlokale, den Zuhörerraum bei Gerichtsverhandlungen, die Exerzierplätze während der Exerzierzeit und den Meßplatz während der Messe, zu besuchen;
7) in Begleitung von Prostituirten auf den Straßen der Stadt oder in den Anlagen zu gehen oder sich irgendwo aufzu- stellen;
8) nach eingetretener Dunkelheit bis zum Tagesanbruch ihre Wohnung zu verlassen, dieselbe während der Nacht auffällig zu beleuchten Personen bei sich zu beherbergen oder ihre Hausthüre nicht zu verschließen;
9) in Gespräche, Verkehre oder irgend welche Handlung mit Mädchen unter 16 Jahren sich einzulassen.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§. 361 Nr. 6 und 362 des Strafgesetzbuches bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig sind die bezüglichen Verordnungen vom 17. August 1878 und 30. Juli 1879 aufgehoben.
Hanau am 12. April 1881.
Der Landrath.
Das Wilhelmsbad besuchende Publikum wird vor dem Betreten und Beschädigen der Bosquets, Rasenplätze wie sonstigen Zieranlagen gewarnt.
Hanau am 16. April 1881.
Der Landrath.
Rundschau.
R. F. (Deutsches Reich.) Die „fröhliche, grüne" Osterzeit ist nun wiederum herangknoht und mit ihr zugleich die Zeit, wo sich die Natur, befreit von des Winters „beengenden Banden", wieder anschickt, die Erde mit dem Finhlingskleide zu schmücken. Mit dem Wiederer- wachen der Natur zieht aber auch in die Herzen der Menschen neues Hoffen und neues Vertrauen ein und dies gilt nicht nur in Bezug auf das bürgerliche, sondern auch auf das politische Leben. Wenn sich ja