An der am 3 0. April er. stattfindenden Loosung Theil zu nehmen, bleibt den Militairpflichtigen überlassen.
Die Classifikation der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatz-Reserve I. Classe und derjenigen Mannschaften, welche bei den Ersatz-Geschäften reclamirt haben, jedoch aus einem anderen Grunde zur Ersatz-Reserve designirt sind, findet am 2. Mai er. statt.
Hierzu haben sich diejenigen einzufinden, welche für den Fall der Einberufung auf Berücksichtigungen Ansprüche erheben.
Die desfallsigen Gesuche sind vor dem Ersatz-Geschäft bei den Ortsvorständen anzubringen, Letztere haben die Reclamationen an den zu deren vorläufigen Prüfung festgesetzten Tagen hierher abzuliefern.
Vorstehendes haben die Herrn Ortsvorstände in ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen, auch die Vorladung der Militairpflichtigen prompt zu bewirken, und für rechtzeitige Gestellung derselben vor der Ersatz-Commission Sorge zu tragen, sowie sich im Musterungstermine selbst persönlich einzufinden.
Die Militairpflichtigen sind anzuweisen, mit vollständig reinem Körper und in sauberem Hemde zu erscheinen.
Hanau am 2. März 1881.
Der Landrath.
Auf Grund des §. 16 des Reichsgesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 wird das Einsammeln von Geldbeträgen zum Zwecke der Förderung der Wahl eines der socialdemokratischen Partei angehörigen Abgeordneten für den Reichstag und Landtag und die Aufforderung dazu seitens der der socialdemokratischen Partei angehörigen Personen für den Umfang der Ortsbezirke Hanan und Bockenheim verboten.
Hanau am 10. April 1881.
__Der Landrath._______
Die Reichs-Telegraphenlinien sind häufig vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphenanstalten verhindert oder gestört wird, so wird hierdurch auf die durch das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemach
Gleichzeitig wird bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphenanlagen derart ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatz« und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 15 Mark in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung werden gezahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugendlichen Alters oder wegen sonstiger persönlicher Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze herangezogen werden können; desgleichen wenn die Beschädigung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphenanlage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Bestrafung des Schuldigen erfolgen kann.
Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich lauten:
§. 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele- graphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.
§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphenanstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Neunhundert Mark bestraft re.
Cassel den 9. März 1881.
Der Kaiserliche Ober-Postdirektor.
In Vertr.: v. R umo hr.
Tagesschau.
— Berlin, 9. April. Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing heute den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Dänemark und Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin von Wales und erwiderte die Besuche im Kronprinzlichen Palais, wo das Familiendiner stattfand.
— Die Petitions-Commission hat sämmtliche auf das Unfallversicherungsgesetz und auf das Reichsstempelabgabengesetz bezügliche eingegangene Petitionen an die zur Vorberathung dieser beiden Entwürfe niedergesetzten Commissionen überwiesen.
— Die „Köln. Ztg." schreibt: Es kann das Vertrauen auch der gemäßigt-liberalen Kreise zu der Regierung in Sachen des kirchenpoli- tischen Streites nur starken, daß die Regierung sich einen wenn auch glatten Fanatiker, wie es de Lorenzi in Trier ist, als Bisthumsverweser nicht gefallen ließ. Die Regierung zeigt durch Nichtzulassung des genannten Canomcus zur Verwaltung des so wichtigen Bisthums, daß sie bei aller Bereitwilligkeit zu einer Verständigung sich nicht mehr wie in früheren Zeiten Personen in die höchsten Aemter schmuggeln läßt, von
denen sie im Voraus weiß, daß sie friedliche Aussaat nicht streuen würden. Hält die Regierung in der Praxis diesen Gesichtspunkt einer unerschütterlichen Consequenz in Personenfragen fest, so werden wir, auch wenn es zur Beilegung des principiellen Streites kommen sollte, vor einer Wiederkehr ultramontaner Ansprüche und Ausschreitungen bewahrt bleiben, welche den Culturkampf schufen und ohne Frage wiederschaffeu würden, wenn nach beigelegtem Kampfe die Regierung lässig, nachgiebig und unwachsam, namentlich in Personenfragen, werden würde.
— Nach einem Cirkularerlaß des Ministers des Innern vom 26. v. M. unterliegt es keinem Bedenken, Strafgefangene, deren Strafzeit erst am Nachmittag abläuft, schon im Laufe des Vormittags zu entlassen, wenn dies erforderlich ist, um sie mit dem geeigneten Eisenbahnzuge nach ihrem Bestimmungsort zu befördern. Wenn die Strafzeit bereits am Vormittag abgelaufen ist, während der Gefangene einen Abendzug zu benutzen hat, so wird, wenn derselbe eigene, für die Reise hinreichende Mittel besitzt, seine Entlassung am Vormittage nicht beanstandet werden dürfen; andernfalls, d. h., wenn ihm Fahr- und Zehrgeld aus Strafanstaltsfonds zu gewähren sind, ist die Zahlung derselben davon abhängig zu machen, daß der Gefangene freiwillig bis zum Abend in der Strafanstalt verbleibt, um gemäß §. 1 der Verfügung vom 9. Dezemb. 1873 durch einen Aufseher nach der Eisenbahnstation geleitet zu werden.
— Die Nordd. Allg. Ztg. schreibt officiös: Es ist vom evangelischen Oberkirchenrath beschlossen worden, die Provinzialsynoden künftig in der Regel im Herbst einzuberufen, und man nimmt an, daß dieser Termin schon auf jbie Provincialsynoden im gegenwärtigen Jahre Anwendung finden wird. Die diesjährigen Kreissynoden sollen im Laufe des Juni abgehalten werden.
— Ein Artikel des Berner „Bund", betitelt: „Zur Motion Windthorst im deutschen Reichstag", führt aus, daß die Schweiz sich mit ihrer Auslieferungspraxis im wesentlichen auf dem Standpunkte befinde, den im letzten Herbst in Oxford das Institut des internationalen Rechts eingenommen hat. „Auf dem Boden dieser Grundsätze," schreibt der Bund, „befinden sich nun auch Theorie und Praxis der Auslieferung in der Schweiz. Es mag zwar sein, daß in einzelnen unverantwortlichen Kreisen etwas abweichende Meinungen vorherrschen; die große Masse der Bevölkerung dagegen will keinen gemeinen Verbrecher aus politischen Motiven schützen, und die im Bewußtsein ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Lande handelnden Behörden gehen hierin mit dem Volke einig. Die Grundsätze des Oxforder Instituts können also als geltendes schweizerisches Auslieferungsrecht betrachtet werden. Mag man diese Sätze nun international codisiciren, aber über sie wird auch ein europäischer Staatencongreß nicht hinausgehen können.
— In Bezug auf die schwindelhaften sog. „gerichtlichen Ausverkäufe", welche dazu dienen, das Publikum zum Kauf der ausgestellten Gegenstände, meist aus Waaren schlechtester Qualität bestehend, anzu- locken, hat das Reichsgericht, I. Civilsenat, durch Erkenntniß vom 26. Februar d. J. eine Entscheidung gefällt, wonach diese Geschäftsmanipulationen gegen die guten Sitten verstoßen und die Verträge, durch welche diese Manipulationen ins Werk gesetzt werden (beispielsweise das Engagement eines als „Verwalter der Masse" figurirenden Gehülfen) nicht klagbar sind.
— Karlsruhe, 9. April-Der Statthalter von Elsaß-Lothringen, General-Feldmarschall v. Manteuffel, ist heute Mittag in Begleitung des Obersten v. Strantz hier eingetroffen und vom Großherzog in Audienz empfangen worden. Später fand zu Ehren des Statthalters, welcher Abends nach Straßburg zurückreifte, Hoftafel statt.—Der Erb- großherzog ist Abends aus Potsdam hier eingetroffen, ebenso der Prinz und die Prinzessin Wilhelm aus Petersburg. (Fr. 3 )
— In dem Walde bei Forchheim wurde nach langem Suchen der Oberamtsrichter Bachmeyer todt aufgefunden, er hatte sich erschossen. In einer bösen Stunde hatte er einen Griff iu die Depositenkasse gethan, die Sache war an den Tag gekommen und ein Haftbefehl erlassen worden, dem er sich durch den Tod entzog. (D.-Z.)
— Paris, 8. April. Wie verlautet, wird von dem Bey von Tunis ein Protest gegen das Betreten des Gebiets der Krumirs durch französische Truppen vorbereitet. Nach Nachrichten aus Bona hat seit dem Zusammenstöße vom 30. v. M. keine weitere feindliche Begegnung an der Grenze von Tunis stattgefunden. .
— Paris, 9. April. Nach einer Meldung aus Algier ist em Soldat vom 59. Regiment, der nach dem Gefecht gegen die Krumirs am 30. v. M. vermißt wurde, entsetzlich verstümmelt, mit abgeschnittener Nase und Ohren, aufgefunden worden und kurz nach seiner Auffindung seinen Leiden erlegen. _ , m ,.,t
— Rom, 9. April. (K. Z.) Bis jetzt ist über die Neubildung des Ministeriums keine Entscheidung getroffen; in der Kammer sind die Regierungsfreunde, die sich verspätet hatten, ziemlich zahlreich eingetroffen, so daß Depretis jetzt vielleicht eine Mehrheit haben könnte. Es scheint, als solle dies benutzt werden, um das neue Cabinet dem alten möglichst ähnlich zu gestalten. , ,
— St. Peter sburg, 9. April, Vormittags. Das „Journal de St. Petersbourg" weist auf die Frechheit hin, mit welcher sich die tn